{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00348_2019-05-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219226&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72b51c355838a4b6288848749ab147be"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.05.2019  VB.2018.00348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.05.2019  VB.2018.00348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.05.2019  VB.2018.00348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Teilrevision der Nutzungsplanung Es bedarf keiner Sistierung des Einzonungsverfahrens, um den Quartierplan-Genehmigungsentscheid abzuwarten, denn die Landumlegung kann auch vor oder nach der Nutzungsplanung und getrennt von dieser erfolgen (E. 1.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin war zum Rekurs legitimiert, weil sie durch die Einzonung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse im Sinn von \u00a7 21 Abs. 1 VRG hat. Dass es ihr an der Beschwer mangle, weil die Einzonung einen gewissen Mehrwert bedeute und weil sie keine Gr\u00fcnde vorgebracht habe, die gegen die Einzonung spr\u00e4chen, kann nicht gesagt werden (E. 2). Die Rekursschrift richtet sich nicht ausschliesslich gegen das Quartierplanverfahren. Vielmehr erkl\u00e4rte die Beschwerdef\u00fchrer darin ausdr\u00fccklich auch, dass die Einzonung in keiner Weise notwendig und daher abzulehnen sei. Damit nahm die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich Bezug zur Frage der Einzonung. Folglich gen\u00fcgt die von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift den formellen Anforderungen durchaus. Das Baurekursgericht ist somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. Ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachten Gr\u00fcnde gen\u00fcgen, um die Einzonung aufzuheben, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung (E. 3).  Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:13:05", "Checksum": "129e84d51c4e580b44f42f76b1d4a624"}