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Geschäftsnummer: VB.2018.00349  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.07.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Zulassung als Vikar


Der Ausschluss einer Person von künftigen Einsätzen als Vikarin bzw. Vikar an der Zürcher Volksschule muss sich auf vernüftige und sachliche Gründe stützen lassen und darf weder im Ergebnis stossend dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns verletzen (E. 4.2 Abs. 2). Vorliegend nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der Beschwerdeführer weise in für eine Lehrperson zentralen Punkten wesentliche Defizite auf, weshalb ein funktionierender Schulbetrieb nicht sichergestellt und das Wohl der Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn er weiterhin als Vikar eingesetzt werde (E. 6.4). Namentlich die ungenügenden Klassenführungskompetenzen, die mangelhafte Unterrichtsgestaltung sowie die praktisch gänzlich fehlende Team- und Kritikfähigkeit sind mit den Berufsauftrag von Lehrpersonen gemäss § 18 LPG nicht zu vereinen (vgl. hierzu E. 5.2 und 6.1 ff.). Die Massnahme erweist sich sodann auch als verhältnismässig (E. 7). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist und sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.
 
Stichworte:
ABORDNUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BERUFSAUFTRAG
BEWEISABNAHME
ERWEITERUNG DES STREITGEGENSTANDS
LEHRPERSON
RECHTLICHES GEHÖR
SACHLICHER GRUND
TEILRÜCKZUG
UNTERRICHT
VERWARNUNG
VIKARIAT
VIKARIAT
VOLKSSCHULE
ZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 116 Abs. 1 KV
§ 18 LPG 412.31
§ 18a LPG 412.31
§ 18b LPG 412.31
§ 25 LPG 412.31
§ 50 Abs. 1 VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00349

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Zulassung als Vikar,

hat sich ergeben:

I.  

A verfügt seit Februar 1998 über ein Mittelschullehrdiplom im Fach …, seit Juli 2009 über ein Diplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I in den Fächern … sowie seit März 2011 über ein Diplom für das höhere Lehramt in ....

Nachdem er ab Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, teilte ihm das Volksschulamt des Kantons Zürich am 30. November 2011 mit, mehrere negative Rückmeldungen über seinen Unterricht erhalten zu haben, weshalb künftig aktiv Berichte über seine Vikariatseinsätze eingeholt würden und seine Zulassung als Vikar überprüft werden müsse, wenn seine Klassenführung erneut Anlass zu Kritik oder gar zur Kündigung geben sollte.

Nach weiteren Vorkommnissen – insbesondere der vorzeitigen Beendigung zweier Vikariatseinsätze in den Gemeinden B und C im Frühjahr 2016 bzw. 2017 – verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen und sein Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren.

II.  

Hiergegen liess A am 1. Juni 2017 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 7. Mai 2018 in der Hauptsache abwies.

III.  

Am 5./7. Juni 2018 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.   Die Auflösung des Vikariates in B sei nachträglich als ungültig zu        erklären und der Lohn bis zur damaligen Rückkehr der vertretenen Lehrerin D nachzuzahlen, da die vorzeitige Auflösung vom Schulleiter           durch unlautere Machenschaften erzwungen wurde

2.    Die Kündigung bei Krankheit in C sei nachträglich als ungültig zu erklären (mit entsprechenden Konsequenzen wie z.B. weitere Lohnzahlung)

3.    Es sei der Entscheid […] vom 7.5.2018 (zugestellt am 11.5.2018) aufzuheben (allenfalls unter Weiterbildungsverpflichtung)"

Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 27./28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte am 2. Juli 2018 die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu äusserte sich A unterm 13. August 2018, nachdem ihm zuvor auf (wiederholtes) Ersuchen hin Einsicht in die "mit [s]einem Fall zusammenhängende[n] Gerichtsurteile" in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2014.00354 und VB.2015.00737 gewährt worden war und er eine ihm wegen Schulden aus Verfahren bei zürcherischen Behörden auferlegte Kaution fristgerecht geleistet hatte; in Ergänzung seines dritten Rechtsbegehrens beantragte er zudem neu, dass – sollte der Rekursentscheid nicht aufgehoben werden – "die Zeitdauer und/oder die Weiterbildungserfordernisse (z.B. zusätzlich ein Primarlehrerdiplom) zu umreissen" seien und ihm "der Zugang zum Mailservice für Dauerstellen weiterhin freizuhalten" sei. Die Beschwerdeanträge 1 und 2 waren bereits mit Eingaben vom 5. und 19. Juli 2018 zurückgezogen worden.

Unterm 15. und 16. August 2018 offerierte A dem Verwaltungsgericht ferner "[a]ngelehnt an den Fall VB.2014.00354 […] den sofortigen Antritt eines Coachings an der Schule Z auf Kosten des Volksschulamtes vor der Übernahme weiterer Vikariate" bzw. ersuchte "um Bekanntgabe des Namens aus VB.2014.00354".

Mit Urteil vom 18. September 2018 trat das Bundesgericht schliesslich auf eine Beschwerde As nicht ein, mit welcher dieser die Rückzahlung der vom ihm geleisteten Kaution verlangt hatte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Lehrpersonalrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG hat die innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG) einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich; nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert werden. Wird im Beschwerdeverfahren – wie hier – ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, bedeutet dies nicht, dass in dessen Rahmen die Beschwerdeanträge geändert oder ergänzt werden können; erst recht nicht möglich ist dies bei der Ausübung des Replikrechts (vgl. zum Ganzen Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 16).

Der mit Eingaben vom 5. und 19. Juli 2018 erfolgte Rückzug der Beschwerdeanträge 1 und 2 erweist sich folglich als zulässig und beachtlich, weshalb das Verfahren in diesem Umfang abzuschreiben ist. Dagegen erscheint fraglich, ob die mit Schreiben vom 13. August 2018 vorgenommene Ergänzung des Beschwerdeantrags 3 lediglich einen Nebenpunkt des bisherigen Streitgegenstands bildet oder ob sie diesen unzulässig erweitert und damit unbeachtlich zu bleiben hat. Die Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nämlich abzuweisen, wie im Folgenden gezeigt wird.

2.  

2.1 Vorab ist auf die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, den Wahrheitsgehalt "der vom Volksschulamt behaupteten aktiven Einholung von Rückmeldungen" bei den Schulleitern zweier (weiterer) Schulen, an denen er Anfang 2017 vikarisiert habe, zu überprüfen und die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2014.00354 zur Auflösung ihrer Vikariate zu befragen bzw. ihren Namen bekannt zu geben, damit er die Befragung selbst durchführen könne.

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere das Recht der Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel; auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf indes verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 60 N. 11; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1, alles mit weiteren Hinweisen).

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers verzichtet werden. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Befragung der genannten Schulleiter bzw. der Beschwerdeführerin in dem Verfahren VB.2014.00354 verschaffen könnte. So geht aus den Akten klar hervor, dass auch nach dem Verweis im November 2011 nicht auf jedes (Kurz-)Vikariat des Beschwerdeführers hin bei der jeweiligen Schulleitung um Rückmeldung ersucht wurde, und besteht – einmal abgesehen von den sich stellenden Rechtsfragen – keinerlei Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren VB.2014.00354; vgl. VGr, AEG.2018.00001–3 [nicht auf www.vgrzh.ch]).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz sich nicht mit dem "Aspekt auseinandergesetzt" habe, dass er seit Erhalt des Handelslehrerdiploms "nur in 3 von 14 Fällen negative Rückmeldungen" bezüglich seiner Lehrtätigkeit erhalten habe, während "die Quote" vorher "wesentlich schlechter" gewesen sei.

3.2 Neben dem vorskizzierten Recht der Betroffenen auf Beweisabnahme fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV unter anderem auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49).

Der Rekursentscheid genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres. Dass die Vorinstanz darin nicht auf jedes der Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail eingegangen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; die Gründe, warum sie den Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen, als rechtens erachtet, finden sich in der vorinstanzlichen Verfügung jedenfalls einlässlich dargelegt. Ob diese inhaltlich überzeugt und die Vorinstanz namentlich mit Fug davon ausging, das nach dem Verweis des Beschwerdeführers Vorgefallene reiche für einen Entzug seiner Zulassung als Vikar aus, ist dagegen nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der materiellen Begründetheit. Der Vorinstanz lässt sich demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen.

4.  

4.1 Nach Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende öffentliche Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und Schüler.

Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Der Beschwerdegegner ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent. Wie er zu Recht geltend macht, zeichnet er als Anstellungsbehörde der Vikarinnen und Vikare dafür verantwortlich, dass diese "eine gute Arbeit im Klassenverbund leisten und eine gute Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und der Schulleitung pflegen" und damit zu einem "ordnungsgemässen" Schulbetrieb beitragen bzw. einem solchen nicht abträglich sind.

4.2 Den Vikarinnen und Vikaren kommt kein Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (; vgl. VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 2.4, und 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Auch steht die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule nicht unter dem Schutz der in Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit und verschafft diese Bestimmung keinen Anspruch auf Anstellung im öffentlichen Dienst (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.1; BGr, 24. Juni 2011, 2C_165/2011, E. 3.4; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1065 f.; Ulrich Häfelin et. al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 632 f. und 641; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. A., Bern 2013, S. 361).

Während die übrigen Interessentinnen und Interessenten insofern lediglich keinen Anspruch auf Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule haben, wird der Beschwerdeführer durch die im Streit liegende Anordnung des Beschwerdegegners vom 24. April 2017 bzw. den vorinstanzlichen Entscheid von künftigen Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss muss sich wie jeder staatliche Akt auf vernünftige und sachliche Gründe stützen (lassen) und darf im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (Art. 9 BV; vgl. Häfelin et. al., N. 814; Müller/Schefer, S. 5). Sodann darf die Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht verletzen (Art. 5 Abs. 2 BV).

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner begründet seine Verfügung vom 24. April 2017 im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar an der Zürcher Volksschule in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zu negativen Rückmeldungen gegeben habe bzw. Einsätze vorzeitig hätten beendet werden müssen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die jüngste negative Rückmeldung der Schulverwaltung der Gemeinde C bzw. die vorzeitige Beendigung seines dortigen Vikariats mache dabei deutlich, dass er bis heute nicht verstanden haben wolle, "worum es eigentlich geht". So lasse sein in diesem Zusammenhang an die Schulpflege der Gemeinde gerichtetes Schreiben jegliche Selbstreflexion und kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen Handlungen und seinem Verhalten vermissen. Auch habe er keine Bereitschaft gezeigt, "sich anlässlich eines Gesprächs gegenüber dem Volksschulamt als Arbeitgeber zu den negativen Wahrnehmungen zu äussern und zu reflektieren".

5.2 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

5.2.1 Der Beschwerdeführer war erstmals ab Mai 2005 an der Zürcher Volksschule tätig. Sein Einsatz wurde indes von bzw. auf Antrag der betreffenden (Oberstufen-)Schulpflege bereits nach rund einem Monat vorzeitig beendet, da sich – so die Sekretärin der Schulpflege gegenüber dem Beschwerdegegner – beim Beschwerdeführer schon sehr rasch schwerwiegende Mängel bezüglich Klassenführung, Ordnung im Klassenzimmer und Teamverhalten gezeigt hätten und er trotz "Interventionsmassnahme[n]" für sie nicht länger tragbar gewesen sei.

Von den im Anschluss zwischen März 2007 und Dezember 2010 vom Beschwerdeführer geleisteten weiteren fünf Vikariatseinsätzen mussten zwei abermals vorzeitig beendet werden. So lässt sich den Akten zu einem am 13. Dezember 2007 angetretenen Einsatz des Beschwerdeführers in der Schulgemeinde E entnehmen, dass sich die zuständige Schulleitung bereits nach rund zwei Wochen an den Beschwerdegegner wandte mit der Bitte, sich für das noch bis April 2008 dauernde Vikariat nach einem neuen Vikar bzw. einer neuen Vikarin umsehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer mache einen unsicheren und leicht verwirrten Eindruck und reagiere auf berechtigte Kritik an seiner Lehrtätigkeit bzw. seinem Umgang mit Schülerinnen und Schülern (insbesondere Fehlen eines Handlungsrepertoires bei disziplinarischen Problemen, zu komplexe Erklärungen und Verlust des Überblicks über die Klasse [Chaos, Lärm]) ausschliesslich mit Rechtfertigungen, weshalb man "keine Möglichkeit mehr" sehe, "die Situation zu verbessern". Ähnlich tönt es hinsichtlich des Verlaufs eines abgebrochenen Einsatzes des Beschwerdeführers Ende November 2010 in der Schulgemeinde F. Nur gerade einen Tag nach Beginn des Vikariats setzte der damalige Schulleiter den Beschwerdegegner darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer freigestellt worden sei, da ihm in der ersten Lektion die Kontrolle über die – freilich nicht "ganz einfache" – Klasse entglitten sei. "Übermässige Lautstärke, umher geworfenes Material und permissives Verhalten kombiniert mit massiven Drohungen" seitens des Beschwerdeführers hätten einen vernünftigen Unterricht verunmöglicht, wobei auch ein mehrmaliges Einschreiten seinerseits nichts an der Situation zu ändern vermocht habe. Stattdessen sei die Situation in der nächsten Stunde vollends eskaliert (gegenseitiges Anschreien und Bewerfen mit Schulmaterial, Androhen von Schlägen, Bedrängen eines Schülers mit einem Stuhl etc.). Der Beschwerdeführer zeige sich unfähig, die Lage und sein Verhalten zu reflektieren, weshalb zu befürchten sei, dass er – wo auch immer er künftig vikarisieren werde – innert kurzer Zeit zu einer unhaltbaren Belastung für das schulische Umfeld werde.

Zum Verlauf der restlichen drei Vikariate des Beschwerdeführers während des betrachteten Zeitraums lässt sich den Akten nichts entnehmen.

5.2.2 Am 30. November 2011 übernahm der Beschwerdeführer ein Vikariat in der Sekundarschulgemeinde G. Gleichentags teilte ihm der Beschwerdegegner unter Hinweis insbesondere auf den letztgenannten Vorfall in der Schulgemeinde F sowie eine (nicht in den Akten liegende) Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2010 hierzu schriftlich mit, dass bei Vorliegen mehrerer negativer Rückmeldungen über Lehrpersonen üblicherweise bei weiteren Einsätzen aktiv um Berichte über die Vikarinnen und Vikare nachgesucht werde; zusammen mit seiner Ab­ordnung werde der "Schulleitung in G" daher ein entsprechendes Schreiben zugestellt. Sollte seine Klassenführung erneut Anlass zu Kritik oder gar zur Kündigung geben, müsse entschieden werden, ob er überhaupt für weitere Stellvertretungen im Kanton Zürich zugelassen werden könne. Das betreffende Schreiben schliesst mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Bitte, "den Fokus unbedingt auf früher kritisierte Punkte zu richten".

Die im Folgenden beim Beschwerdegegner eingegangene Rückmeldung über den knapp 20-tägigen Vikariatseinsatz in G attestiert dem Beschwerdeführer grundsätzlich das nötige Sach- bzw. Fachwissen sowie die erforderliche Motivation zur Lehrtätigkeit ("gibt sich redlich Mühe"); indes steht – den Angaben des Bericht erstattenden Schulleiters zufolge – die Persönlichkeit des Beschwerdeführers einem erfolgreichen Unterrichten im Weg. Dieser finde den Zugang zu den Jugendlichen nicht, meide Blickkontakte und habe so keinen Überblick über die Klasse. Die besuchte Mathematiklektion sei von Frontalunterricht geprägt gewesen (wenig Interaktion, Fehlen von Orientierungspunkten wie Folien oder einem Tafelanschrieb), und die Schülerinnen und Schüler hätten bei der Parallellehrerin geltend gemacht, nicht verstanden zu haben, was der Beschwerdeführer ihnen habe erklären wollen. Er glaube, das Vikariat habe überhaupt nur deshalb zu Ende geführt werden können, weil "es sich um eine brave 1. Sek A-Klasse" gehandelt habe und die Parallellehrerin die Schülerinnen und Schüler immer wieder habe beruhigen und motivieren können.

5.2.3 Zum nachfolgenden Einsatz des Beschwerdeführers im Schulkreis H der Stadt I Ende Januar/Anfang Februar 2013 enthalten die Akten wiederum keine Hinweise. Demgegenüber findet sich zu einer von ihm vom 16. bis zum 18. Dezember 2013 an der Sekundarschule J übernommenen Stellvertretung eine positive Rückmeldung des stellvertretenden Schulleiters. In dem betreffenden Bericht wird jedoch betont, dass es aufgrund der kurzen Einsatzdauer sowie des Umstands, dass sie sich "in einer turbulenten Abschlusswoche" befunden hätten, nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer in Bezug auf Klassenführung, Unterrichtsgestaltung und Engagement für Lehrerteam und Schule systematisch zu evaluieren. Dieser habe sich jedenfalls am 13. Dezember 2013 sofort "vor Ort" vorgestellt, mit der Klassenlehrerin kurzgeschlossen und sich vorbereitet. Die Koordination mit den Parallellehrpersonen habe geklappt und kurze Rückfragen "(in den Pausen)" hätten ergeben, dass das Unterrichten problemlos laufe und keine Beschwerden vorlängen.

Nach einem Kurzeinsatz als Vikar an einer Sekundarschule in I-K im Januar 2014, dessen Verlauf nicht dokumentiert ist, übernahm der Beschwerdeführer als Nächstes vom 21. Oktober bis zum 5. November 2014 ein Vikariat an der Sekundarschule L in M. Der damalige Schulleiter wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2014 an den Beschwerdegegner und teilte mit, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, das ausgeschriebene Vikariat sehr "zeitnah" und spontan zu übernehmen, was man ihm verdanke. "Aus den Erfahrungen und Rückmeldungen heraus möchte" er allerdings in Zukunft auf einen weiteren Einsatz des Beschwerdeführers als Vikar verzichten. So hätten zwei Unterrichtsbesuche sowie Aussagen von Kolleginnen und Kollegen wie auch Schülerinnen und Schülern ergeben, dass es sich für diesen schwierig gestaltet habe, eine gute Beziehung zu den Klassen und Schülerinnen und Schülern aufzubauen. Das habe sicher einerseits auch daran gelegen, dass es für die Kinder gerade wegen der nicht anwesenden Klassenlehrperson emotional nicht einfach gewesen sei; es habe jedoch in Teilen auch direkten Widerstand gegen den Unterricht des Beschwerdeführers oder die darin gestellten Anforderungen gegeben. In den besuchten Lektionen hätten sich einige Schülerinnen und/oder Schüler schnell ausgeklinkt, wobei sie selbst und andere Lehrpersonen die Ursache hierfür darin gesehen hätten, "dass der Stoff eher wie im Gymi als Sek-B angemessen vermittelt" worden sei. Erst später habe er von Eltern Rückmeldungen erhalten, dass sich einzelne Schülerinnen bzw. Schüler zu Hause "eher nicht so positiv" zum Vikariatseinsatz des Beschwerdeführers geäussert hätten. Noch am Abend des gleichen Tags bezog der Beschwerdeführer ebenfalls auf elektronischem Weg Stellung zu diesem Bericht der Schulleitung und brachte dagegen vor, den "Stoff nicht unbedingt unangemessen für das Niveau der Sek. B vermittelt" und zudem selbst nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass seine Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern schlecht gewesen sei. Er habe sogar mehrere Anrufe von Einzelnen von ihnen erhalten, in denen sie sich nach seinem Wohlergehen und seinem plötzlichen Abgang erkundigt hätten. Zudem habe er bemerkt, dass das Vikariat nach seinem Austritt noch dreimal ausgeschrieben worden sei; mit seinen Nachfolgerinnen bzw. Nachfolgern habe es somit offenbar "noch schlechter geklappt".

Ab 7. März 2016 war der Beschwerdeführer daraufhin an der Sekundarschule B tätig. Gemäss einem vom 22. März 2016 datierenden Bericht des Schulleiters machte dieser zu Beginn des Vikariats einen Unterrichtsbesuch, weil ihm von den "beteiligten Lehrpersonen (IF/Klassenassistenz usw.)" zugetragen worden sei, dass der Beschwerdeführer die übernommene Klasse nicht führen könne und die Inhalte auf einem Niveau unterrichte, welches die meisten Schülerinnen und Schüler überfordere. Der besuchte Unterricht sei indes fachlich bzw. inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen und die Klasse habe sich äusserst anständig benommen. Im Lauf des Vikariats habe er allerdings feststellen müssen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern herzustellen. Im Unterricht sei gejasst worden "(ohne Konsequenz)", und als er einmal in einer Pause ins Schulzimmer gekommen sei, sei der Boden mit Papierschnipseln und Fliegern übersät gewesen; ein solches Bild habe er noch nie gesehen. Kolleginnen und Kollegen, welche gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer unterrichtet hätten, hätten ferner ausgesagt, dass die Zusammenarbeit mit ihm beinahe unmöglich sei bzw. "eine Lehrperson deshalb zwei Klassen unterrichtete, er einfach daneben sass und eigentlich nichts zu tun hatte". Die Aufgaben der Klassenlehrperson "(Führung Pausenkiosk, Begleitung Projektunterricht, Klassenführung") habe er wohl ebenfalls nicht wahrgenommen. Gegipfelt habe das Ganze darin, dass zwei Schüler zu ihm ins Büro gekommen seien "(das erste Mal in 3 Jahren)" und sich dahingehend geäussert hätten, "dass sie nichts verstünden, was da doziert würde (der Unterricht war extrem lehrerzentriert) und sie nicht sicher seien, wie lange sie sich noch zusammenreissen könnten. Es gehe gar nicht und sie könnten tun, was sie wollten." Der eine Schüler sei zwar "als Schlitzohr durchaus bekannt, jedoch der andere eher das Gegenteil", weshalb er den beiden geglaubt habe. Mit den betreffenden Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer gar nicht verstanden, wo das Problem liege, denn in seinen Augen sei alles normal gelaufen. "Mit solch unterschiedlichen Wahrnehmungen (an einer Schulkonferenz betitelte der Parallellehrer die Situation als haarsträubend)" sei eine Zusammenarbeit natürlich sehr schwierig, weshalb man sich mit dem Beschwerdeführer darauf geeinigt habe, das Vikariat per 24. März 2016 im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig zu beenden.

5.2.4 Es folgten zwischen Mai 2016 und März 2017 sieben weitere Vikariatseinsätze, welche dem Beschwerdegegner zufolge mit durchschnittlich fünf Tagen zu kurz für eine Rückmeldung waren. Am 29./30. März 2017 erhielt Letzterer schliesslich eine Meldung seitens der Schulverwaltung der Gemeinde C, wonach man "heute" den für einen Vikariatseinsatz erschienen Beschwerdeführer wieder nach Hause habe entlassen müssen, da sein Auftreten verwirrt, fahrig und unsicher gewirkt bzw. er insgesamt "keinen gesunden Eindruck" hinterlassen habe. Er habe wiederholt ausführlich und ausholend erklärt, aufgrund einer Baustelle den Weg nach C fast nicht gefunden zu haben, was ihn extrem zu beschäftigen schien. Er habe mithin "eine riesen Geschichte" daraus gemacht und gemeint, dass man ihn auf die Baustelle hätte hinweisen müssen. Beim Sprechen habe er dabei keinen Augenkontakt herstellen können, sein Ausdruck sei "fahrig", seine Sprache schwerfällig gewesen. Was er gesagt habe, sei zwar korrekt gewesen, aber nicht der Situation entsprechend. Sie hätten umgehend erkannt, dass sie den Beschwerdeführer nicht vor eine Klasse treten lassen könnten, und ihm deshalb mitgeteilt, dass die zu vertretende Lehrperson wider Erwarten wieder genesen sei.

Am 10. April 2017 konfrontierte die "Sektorleiterin Vikariate" des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit den Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der Schulverwaltung C und teilte ihm mit, dass man derartige Aussagen von Schulleitungen ernst nehme und mit ihm gerne anlässlich eines persönlichen Gesprächs hierüber sowie über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am Folgetag reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines an die Schulpflege der Gemeinde C gerichteten Schreibens ein und erklärte, dass sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe. Sollte dem nicht so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen Gespräch beharren, erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine Zeitentschädigung.

In dem angefügten Schreiben vom 11. April 2017, welches – in Kombination mit der Gesprächsverweigerung – letztlich den Ausschlag für die Ausgangsverfügung vom 24. April 2017 gab, wirft der Beschwerdeführer der Schulleitung der Schule C "völlig unprofessionelle[s] Verhalten" vor. So würden professionelle Schulleitungen im Vorfeld über unerwartete Zufahrtsschwierigkeiten informieren. Als er nach einem Umweg um 8.45 Uhr – vereinbart sei 8.30 Uhr gewesen – in der Schule angekommen sei, sei die zuständige Schulleiterin im Übrigen noch gar nicht dort gewesen; sie sei erst etwa gegen 9.00 Uhr eingetroffen mit der Entschuldigung, heute zum ersten Mal mit dem Fahrrad gekommen zu sein. Ein "seriöses Gespräch" habe in der Folge nicht stattgefunden, weshalb er es als absolute Anmassung empfinde, nun eine solch oberflächliche Beurteilung zu erhalten. Mit professioneller Schulführung habe dies auch im Entferntesten nichts zu tun. Er hoffe daher, die Schulpflege werde "die Konsequenzen ergreifen, die eine solch unprofessionelle Schulleitung verdient, nämlich die Entlassung."

6.  

6.1 Nach § 18 LPG unterrichtet und erzieht die an der Volksschule tätige Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung sowie nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen und achtet sie die Persönlichkeit der Kinder (Abs. 1). Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus (Abs. 2 Satz 1). Sie stellt sich zudem in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur Verfügung (§ 18a Abs. 2 LPG) und arbeitet mit den anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen (§ 18b LPG).

6.2 Aus dem oben (5.2.1–4) Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verwarnung durch den Beschwerdegegner im November 2011 insgesamt sieben Vikariate an der Zürcher Volksschule leistete, wovon drei wegen teils gravierender Mängel insbesondere in den Bereichen Klassenführung und Unterrichtsgestaltung vorzeitig beendet werden mussten. Von den folgenden insgesamt 14 Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers mussten zwei ebenfalls vorzeitig (bzw. noch vor Stellenantritt) beendet werden (B und C); daneben gingen dem Beschwerdegegner eine negative (G), eine eher negative (M) und eine positive Rückmeldung (J) zu. Letzterer kommt indes nur beschränktes Gewicht zu, da auf eine Evaluation des Unterrichts des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet wurde. Aus dem Umstand wiederum, dass zu seinen weiteren (neun) Einsätzen zwischen November 2011 und März 2017 keine Rückmeldungen seitens der Schulen beim Beschwerdegegner eingingen, kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche dieser Vikariate zur beiderseitigen Zufriedenheit verliefen. Zudem darf von einer Lehrperson erwartet werden, dass sie ihren Berufsauftrag laufend und umfassend erfüllt.

Der Berufsauftrag enthält dabei eine Vielfalt von Aufgaben, deren Erfüllung fachliche, wesentlich aber auch persönliche Kompetenz verlangt. Eine der wichtigsten Aufgaben einer Lehrperson besteht insofern darin, eine Klasse zu führen und ein lernförderliches Unterrichtsklima zu schaffen. Gerade in diesem Bereich aber zeigte der Beschwerdeführer nicht nur vor seiner Verwarnung im Jahr 2011 gewichtige Defizite, sondern – entgegen seinem Dafürhalten – auch danach bzw. nach Erlangen des Diploms für das höhere Lehramt. So gehen die Berichte aus G, B sowie M einig darin, dass es dem Beschwerdeführer weder gelang, eine (positive) Beziehung zu seinen Schülerinnen und Schülern aufzubauen und bei auftretenden Schwierigkeiten bzw. Störungen im Unterricht angemessen zu handeln, noch für ein produktives Anspruchsniveau zu sorgen. Er praktiziere Frontalunterricht und gehe weder auf das Anspruchs- bzw. Bildungsniveau noch auf die Fragen seiner Schülerinnen und Schüler hinreichend ein; da er der Klasse insgesamt zu wenig Aufmerksamkeit schenke, komme es zu Unruhen bzw. Unterrichtsstörungen, welchen er – wohl insbesondere wegen seiner unzureichenden Kompetenz zur Selbstreflexion (dazu sogleich 6.3 Abs. 1) – nicht (adäquat) zu begegnen vermöge. Dass die Situation an den letztgenannten Schulen nicht in der Form eskalierte, dass wie noch zuvor in F von aussen Sofortmassnahmen ergriffen werden mussten, scheint denn auch primär darauf zurückzuführen sein, dass es sich anders als in diesem Fall nicht um "schwierige" Klassen handelte bzw. die Schülerinnen und Schüler zusätzliche Unterstützung durch andere Lehrkräfte erfuhren. Es darf aber nicht sein, dass der "Erfolg" einer Stellvertretung allein von der Klassenzusammensetzung bzw. dem Grad der Unterstützung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters durch ihre bzw. seine Kolleginnen und Kollegen abhängt.

Was den gleichermassen Teil des Berufsauftrags bildenden Umgang mit anderen Lehrpersonen bzw. der Schulleitung und die Zusammenarbeit im Kollegium anbelangt, wird dem Beschwerdeführer mit den dem Beschwerdegegner eingereichten Rückmeldungen sodann ebenfalls – übereinstimmend – ein überwiegend schlechtes Zeugnis ausgestellt. Es entsteht diesbezüglich der Gesamteindruck eines nicht teamfähigen Einzelgängers, welcher über ein unsicheres Auftreten verfügt, sich in Gesprächen in Nebensächlichkeiten verliert und auf Kritik uneinsichtig reagiert. Dieser Eindruck findet sich – grösstenteils – durch die jüngsten Schilderungen der Schulverwaltung C bestätigt.

6.3 In Anbetracht des Umstands, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vikar über die Jahre hinweg Anlass zu immer wieder beinahe deckungsgleichen Beanstandungen seitens diverser Schulen gab, durfte und musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, die Vorwürfe seien begründet. Dies gilt umso mehr, als den Stellungnahmen des Beschwerdeführers eine echte Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten regelmässig nicht entnommen werden kann. Im Gegenteil reagierte er auf Kritik bis zuletzt in erster Linie mit (teils heftigen) Angriffen in Form von Gegenkritik an Schülerinnen und Schülern, der Schulleitung oder der Arbeit seiner Vorgängerinnen und Vorgänger; ein nach dem jüngsten Vorfall im Frühjahr 2017 vom Beschwerdegegner erbetenes Gespräch zu seinem Verhalten und zu seiner Zukunft als Vikar stufte er von vornherein als überflüssig ein bzw. machte er von Bedingungen abhängig.

Dass sich die negativen Berichte zu den Vikariatseinsätzen des Beschwerdeführers zu weiten Teilen auf Angaben von Schülerinnen und Schülern bzw. Kolleginnen und Kollegen stützen und nicht in jedem Fall ein (aufgezeichneter) Unterrichtsbesuch durch den betreffenden Schulleiter bzw. die betreffende Schulleiterin oder eine "Fachperson" stattfand, mindert deren Beweiswert sodann nicht, ist doch gerade bei Kurzvikariaten eine persönliche Visitation durch die Schulleitung oft schon aus Zeitgründen gar nicht möglich und kann das Ergebnis eines solchen einmaligen Besuchs zudem regelmässig auch nicht als besonders repräsentativ eingestuft werden. Dafür, dass die einzelnen negativen Rückmeldungen erlogen bzw. "durch unlautere Machenschaften zu Stande gekommen" wären, wie der Beschwerdeführer im Weiteren einwendet, liegen schliesslich keine Hinweise vor. Es ist denn auch weder ersichtlich noch dargetan, welches Interesse die Bericht erstattenden Personen daran haben sollten, den Beschwerdeführer durch eine entsprechende Falschaussage zu schädigen.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer weise in für eine Lehrperson zentralen Punkten wesentliche Defizite auf, weshalb ein funktionierender Schulbetrieb nicht sichergestellt und das Wohl der Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn er weiterhin als Vikar eingesetzt werde. Namentlich die ungenügenden Klassenführungskompetenzen, so insbesondere das Unvermögen, eine persönliche Beziehung zu den Schülerinnen und Schülern aufzubauen, und das Fehlen eines Handlungsrepertoires bei Unterrichtsstörungen, die mangelhafte (nicht auf die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler abgestimmte) Unterrichtsgestaltung sowie die praktisch gänzlich fehlende Team- und Kritikfähigkeit sind mit dem Berufsauftrag von Lehrpersonen gemäss § 18 LPG nicht zu vereinen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von künftigen Einsätzen als Vikar ist daher sachlich begründet.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des am 24. April 2017 verfügten generellen Ausschlusses des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar:

7.  

7.1 Der generelle Ausschluss einer die Berufsanforderungen nicht erfüllenden Person von weiteren Vikariaten ist ohne Weiteres geeignet, eine erneute Beeinträchtigung des Schulbetriebs zu vermeiden. Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer – entgegen seinem diesbezüglichen Einwand – bereits im Jahr 2011 erfolglos einschlägig verwarnt und explizit dazu angehalten hat, den Fokus künftig auf die – ihm im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten – kritisierten Punkte zu legen, erweist sich die mit Verfügung vom 24. April 2017 ausgesprochene Massnahme auch als erforderlich zur Erreichung dieses Ziels.

7.2 Das öffentliche Interesse an einem funktionierenden, qualitativ hochstehenden Schulbetrieb und am Schutz des Wohls der Schülerinnen und Schüler ist sodann höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der blossen Möglichkeit einer weiteren Abordnung als Vikar an der Zürcher Volksschule. So mag der Beschwerdeführer dem Lehrberuf zwar in der Vergangenheit ausschliesslich im Rahmen verschiedener Vikariatseinsätze nachgegangen sein; er hat jedoch keinen Anspruch auf erneute Abordnung als Vikar (oben 4.2) und wird durch den Ausschluss von weiteren Vikariaten im Kanton zudem nicht geradezu an der weiteren Lehrtätigkeit gehindert. Vielmehr kann er an Privatschulen uneingeschränkt und an der öffentlichen Schule im Rahmen einer Festanstellung weiterhin unterrichten, wobei er als Interessent für "Dauerstellen" auch künftig in der "Stellenbörse Regelschulen" des Beschwerdegegners eingetragen bleiben und den kostenlosen Mail-Service nutzen kann (vgl. www.vsa.zh.ch > Aktuell > Stellenbörse > Stellenbörse Regelschulen). Da der Beschwerdeführer über das Diplom für das höhere Lehramt in den Handelsfächern verfügt, kann er sich zudem als Lehrperson an Mittelschulen, Berufsschulen sowie anderen Ausbildungsinstitutionen wirtschaftlicher Richtung anstellen lassen. Ebenso sind Tätigkeiten im Rahmen der Erwachsenenbildung denkbar.

7.3 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig, weshalb ihm der Beschwerdegegner auch kein "Coaching" bzw. eine Weiterbildung anzubieten hatte.

8.  

8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

8.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten auferlegt. In Fällen ohne Streitwert werden Gerichtskosten nur auferlegt, wenn es sich um eine Streitigkeit grosser Tragweite handelt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 29 f.). Da die Zulassung zum Vikariat (anders als noch die ursprünglich mitbeantragte Ungültigerklärung einer Kündigung) keinen Streitwert hat und es sich – wie aufgezeigt (7.2) – auch nicht um eine Entscheidung grosser Tragweite handelt, sind die Gerichtskosten deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. auch VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00180, E. 3.2, und 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 6.1).

9.  

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 171).

Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven Massstab zu schätzen ist (Beat Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 51 BGG N. 44 ff.). Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    260.--     Zustellkosten,
Fr. 2'760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.    Mitteilung an …