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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00353
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 2. Februar 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich A (wohnhaft im Land C) wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts D vom 22. März 2016,
welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
Fr. 150.- auferlegt hatte.
B. Am
29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A
Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in
Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im
Normalregime zu verbüssen habe.
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am
5. Februar 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom
29. Dezember 2018 sei aufzuheben. Bis zum Eingang der Stellungnahme zur
Rechtskraft des Strafbefehls seines ihn im Strafbefehlsverfahren verteidigenden
Rechtsanwalts, Dr. iur. E, sei das Verfahren zu sistieren. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Justizdirektion das
Sistierungsgesuch ab und setzte dem Amt für Justizvollzug Frist an, um sich
insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses und der Rechtskraft des
Strafbefehls vernehmen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Amt für
Justizvollzug mit Eingabe vom 2. März 2018 nach, wozu A wiederum Stellung
nehmen konnte. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung
sprach sie ihm nicht zu.
III.
A. Nunmehr
nicht mehr anwaltlich vertreten gelangte A am 12. Juni 2018 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom
8. Mai 2018 und 29. Dezember 2017. Ferner seien die Akten der
Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich "zur Entscheidung
über die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 zu
übertragen". Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens habe das Amt für Justizvollzug zu tragen.
B. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2018 machte das Verwaltungsgericht A auf § 6b
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) aufmerksam, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben haben. Das
Verwaltungsgericht informierte A zudem darüber, dass sich sein Rechtsvertreter
im Rekursverfahren bereit erklärt habe, im Beschwerdeverfahren Zustellungen des
Verwaltungsgerichts für ihn entgegenzunehmen. Ohne seinen – von A –
ausdrücklichen Gegenbericht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er
damit einverstanden sei. Nachdem dieses Schreiben am 29. Juni 2018
(irrtümlicherweise) per Einschreiben und mit Rückschein verschickt und von A
nicht auf der Post abgeholt worden war, wurde es in der Folge ein zweites Mal
per A-Post versandt.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 lud das Verwaltungsgericht das Amt
für Justizvollzug und die Justizdirektion zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und der Akten ein. Am 16. Juli 2018
ersuchte die Justizdirektion um Abweisung der Beschwerde.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 3. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht A
aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland gestützt auf § 15 Abs. 2
lit. a VRG eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls
treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von
Fr. 1'000.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
E. Das Amt
für Justizvollzug beantragte am 10. September 2018 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde.
F. Am
3. Oktober 2018 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zum Beleg der
rechtzeitigen Leistung der ihm auferlegten Kaution an. Mit Eingabe vom
11. Oktober 2018 erbrachte A den entsprechenden Nachweis, woraufhin das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 den
Schriftenwechsel fortsetzte. Die Parteien liessen sich indes nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist.
1.2 Mit dem
vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers zu
befinden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der
Beschwerde kam mangels gegenteiliger Anordnung der Vorinstanz ohnehin von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 und 3 VRG).
1.3 Für die
sinngemäss vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens
gegen den für den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 verantwortlichen Staatsanwalt
ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, zumal kein ausreichender
Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG
Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017,
§ 167 N. 4). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf
eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden gemäss
§ 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer Fristgebundenheit der
Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).
2.
Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die
von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und
anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch
Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2
StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 den Strafantrittstermin so
fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche
Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog mit Verweis auf Art. 356 Abs. 2 und Art. 438
StPO, Einwendungen gegen das Strafbefehlsverfahren und die Rechtskraft des
Strafbefehls könnten im verwaltungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht
gehört werden. Der Strafvollzugsbehörde – und damit auch ihr, der Vorinstanz –
stehe eine Überprüfung der Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
bzw. der Entscheid über die Rechtskraft eines Entscheids nicht zu. Im Übrigen
ergäben sich aus den Akten aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Strafbefehl vom 2. Februar 2017 nicht rechtskräftig sei. Dieser sei Rechtsanwalt
Dr. iur. E am 14. Februar 2017 zugestellt worden, womit die
Einsprachefrist am 24. Februar 2017 geendet habe. Rechtsanwalt Dr. iur. E
habe den Strafbefehl erst am 20. Februar 2017 an den Beschwerdeführer
versandt, der ihn am 27. Februar 2017 in Empfang genommen habe. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer Einsprache bei
der Staatsanwaltschaft erhoben und um Wiederherstellung der Einsprachefrist
gebeten mit dem Hinweis, am 27. Februar 2017 Kenntnis vom Strafbefehl
erhalten zu haben. Das undatierte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. E,
das am 28. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei und in
welchem er erklärt habe, der Beschwerdeführer sei mit dem Strafbefehl nicht
einverstanden, lasse sich zwar nicht nachverfolgen. Indes erkläre Rechtsanwalt Dr. iur. E
darin, "heute" vom Beschwerdeführer eine E-Mail erhalten zu haben,
dass er den durch ihn weitergeleiteten Strafbefehl empfangen habe. Das
undatierte Schreiben könne somit nicht vor dem 27. Februar 2017 verfasst
worden sein, unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E das Wort
"heute" richtig verwendet habe bzw. partiell dement gewesen sei.
Weiter sei im vorliegenden Verfahren weder zu klären, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E
eine Pflichtverletzung begangen habe, noch könne er zu einer Edition oder
Aussage verpflichtet werden. Es könne einzig festgestellt werden, dass gegen
den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei und die
Staatsanwaltschaft deshalb von dessen Rechtskraft ausgehe.
3.2 Was der
Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag diese überzeugenden,
auf die Akten gestützten Erwägungen nicht infrage zu stellen. In Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf
verwiesen werden.
3.2.1
Ob sich der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 materiell als rechtmässig
erweist, ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen (Vollzugs-)Verfahren nicht
zu prüfen. Allfällige Fehler oder Unzulänglichkeiten formeller oder
inhaltlicher Art sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden (eigenständigen)
Vollzugsverfahrens. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten
ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine
Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein
Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden
rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die
Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell
fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in
denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie
von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein
überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn wegen schwerster Mängel oder
gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage
liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines
Urteils schlechthin unerträglich wäre. Dabei ist die Nichtigkeit eines
Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen
zu beachten (BGr, 23. Juni 2017, 6B_334/2017, 6B_470/2017, E. 3.2.3;
2. März 2016, 6B_941/2015, E. 3.1; BGE 138 II 501 E. 3.1). Als
Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht wie etwa der
Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren
teilzunehmen (BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).
Der Beschwerdeführer rügt, im
Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sei gegen mehrere Bestimmungen der
Strafprozessordnung verstossen worden. Dass der Strafbefehl deshalb geradezu
nichtig wäre, macht er indes nicht geltend und ist im Sinn der dargelegten
Evidenztheorie auch nicht offensichtlich. Namentlich bringt der
Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend
abgeklärt und sein rechtliches Gehör wiederholt verletzt, indem er nicht bzw.
nicht umfassend angehört worden sei. Selbst wenn diese Vorwürfe, die der
Beschwerdeführer indes nicht näher belegt, zutreffen sollten, dürfte dies nicht
die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge haben. Bei einem unvollständigen
Sachverhalt wäre diese einerseits wohl erst anzunehmen, wenn ein Strafbefehl
ohne jegliche Faktengrundlage ausgefällt würde, was hier zweifellos nicht der
Fall war. Vielmehr läge darin wohl eine einfache Fehlerhaftigkeit des
Strafbefehls. Andererseits ist die Einvernahme des Beschuldigten im
Strafbefehlsverfahren von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgesehen, sondern
bloss fakultativ (vgl. Marc Thommen, forumpoenale 1/2016, S. 24 ff.,
29). Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2015 habe der gleiche Sachverhalt
wie dem Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zugrunde gelegen, weshalb
letzterer nicht hätte ergehen dürfen, übersieht er, dass jene Untersuchung
mangels Arglist der des Betrugs beschuldigten Person nicht anhand genommen
wurde, während er selber anderer Delikte beschuldigt war. Schliesslich enthielt
der Strafbefehl durchaus eine Rechtsmittelbelehrung (Dispositivziffer 10).
Es bleibt dem Beschwerdeführer anheimgestellt, ob bzw. inwiefern er in Bezug
auf die Frage der Rechtmässigkeit des Strafbefehls noch zu diesem Zeitpunkt den
Rechtsweg beschreiten möchte. Für eine Weiterleitung der Akten an das
Obergericht gemäss Antrag 3 der Beschwerde besteht jedenfalls kein Anlass.
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer wie schon mit Rekurs die Rechtskraft des
Strafbefehls vom 2. Februar 2017 infrage stellt, verkennt er erneut, dass
weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz für die Feststellung der
Rechtskraft (im engeren Sinn) und die Beurteilung diesbezüglicher
Streitigkeiten zuständig sind (vgl. Art. 438 Abs. 1 und 3 StPO).
Wie die Vorinstanz aufgrund der
Akten bzw. der (Versand- und Eingangs-)Daten der verschiedenen Schreiben zu
Recht festhält, bestehen darüber hinaus aber auch keine Zweifel an der
Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Zum einen sind die auf dem Strafbefehl
angebrachten Stempel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
widersprüchlich, da die Rechtskraft gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO
rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt wurde,
vorliegend also den 2. Februar 2017. Zum anderen vermag daran auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
28. Februar 2017 um Wiederherstellung der Einsprachefrist bat, nichts zu
ändern. So ist seiner Auffassung zu widersprechen, wonach zu seinem Gesuch noch
kein Entscheid gefällt worden sei. Tatsächlich stellt das Antwortschreiben der
Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 an seinen damaligen Verteidiger in
materieller Hinsicht einen solchen dar, auch wenn er nicht sämtliche formellen
Anforderungen erfüllt (vgl. Art. 81 StPO). Dem Schreiben ist immerhin klar
zu entnehmen, dass und weshalb dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht
stattgegeben wird (Begründung und Dispositiv). Eine Rechtsmittelbelehrung ist
demgegenüber nicht vorhanden. Aus einer fehlenden oder fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien grundsätzlich zwar kein Nachteil
erwachsen. Vertrauensschutz geniesst aber nur, wer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit
nicht hätte erkennen können (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 94 N. 5). Der
Verteidiger des Beschwerdeführers, dem das Schreiben vom 9. März 2017 am
10. März 2017 zugestellt wurde, hätte den Entscheidcharakter bemerken und
dagegen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung – sei es bei der
Staatsanwaltschaft, sei es bei der Rechtsmittelinstanz – intervenieren müssen.
Dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben nicht dem Beschwerdeführer selbst,
sondern seinem Verteidiger zukommen liess, ist im Übrigen nicht zu beanstanden,
durfte sie doch mangels anderslautender Informationen von einem weiterhin
bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt dieses im
Beschwerdeverfahren anders als noch im Rekursverfahren nicht mehr ausdrücklich
infrage. Jedenfalls hätte es an ihm gelegen, einen Nachweis für den Entzug des
Mandats zu erbringen.
3.2.3
Wie dies schon die Vorinstanz feststellte, sind allfällige
Pflichtverletzungen des Verteidigers des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
(späten) Weiterleitung des Strafbefehls oder des Schreibens der
Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 vorliegend nicht von Relevanz. Der
Beschwerdeführer muss sich das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. iur. E
anrechnen lassen, zumal es sich um seinen erbetenen Verteidiger handelte
(Brüschweiler, Art. 94 N. 4, mit Hinweis auf BGr, 31. Juli 2012,
1B_250/2012, E. 2.3).
3.3 Nach dem
Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Wenn das Datum des Strafantritts während des
Beschwerdeverfahrens verstreicht, setzt das Verwaltungsgericht praxisgemäss
unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Termin fest (statt vieler
VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134, E. 5.3). Vorliegend ist davon
indes abzusehen, da der Beschwerdegegner noch zu prüfen haben wird, ob der
Beschwerdeführer die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss § 15 N. 67). Der durch den
Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Dem Beschwerdeführer stünde eine
solche mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils in Rechnung gestellt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …