{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00353_14-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218748&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "741e7ac31f67979b2571f5e99113ec0c"}, "Num": [" VB.2018.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.14.1  VB.2018.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.14.1  VB.2018.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.14.1  VB.2018.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Ob sich der Strafbefehl materiell als rechtm\u00e4ssig erweist, ist im verwaltungsrechtlichen (Vollzugs-)Verfahren nicht zu pr\u00fcfen. Die Vollzugsbeh\u00f6rden sind an die von den Strafgerichten ausgef\u00e4llten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Nur in den \u00e4ussersten Ausnahmef\u00e4llen, in denen ein Entscheid als geradezu nichtig anzusehen w\u00e4re, k\u00f6nnen (bzw. m\u00fcssen) sie von der Vollstreckung absehen. Dass der Strafbefehl vorliegend geradezu nichtig w\u00e4re, macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtskraft des Strafbefehls infrage stellt, verkennt er, dass weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz f\u00fcr die Feststellung der Rechtskraft (im engeren Sinn) und die Beurteilung diesbez\u00fcglicher Streitigkeiten zust\u00e4ndig sind. Dar\u00fcber hinaus bestehen aber auch keine Zweifel an der Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Zum einen sind die auf dem Strafbefehl angebrachten Stempel nicht widerspr\u00fcchlich. Zum anderen hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcber die von ihm beantragte Wiederherstellung der Einsprachefrist materiell entschieden, auch wenn das entsprechende Schreiben nicht s\u00e4mtliche formellen Anforderungen erf\u00fcllt. Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers, dem das Schreiben zugestellt wurde, h\u00e4tte den Entscheidcharakter bemerken und dagegen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung intervenieren m\u00fcssen (E. 3.2.2). Allf\u00e4llige Pflichtverletzungen des Verteidigers des Beschwerdef\u00fchrers sind vorliegend nicht von Relevanz (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:43", "Checksum": "fa605bb444fb8ca572455d88ef94a2ff"}