|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00353  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.06.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Vorladung in den Strafvollzug. Ob sich der Strafbefehl materiell als rechtmässig erweist, ist im verwaltungsrechtlichen (Vollzugs-)Verfahren nicht zu prüfen. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein Entscheid als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von der Vollstreckung absehen. Dass der Strafbefehl vorliegend geradezu nichtig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Strafbefehls infrage stellt, verkennt er, dass weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz für die Feststellung der Rechtskraft (im engeren Sinn) und die Beurteilung diesbezüglicher Streitigkeiten zuständig sind. Darüber hinaus bestehen aber auch keine Zweifel an der Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Zum einen sind die auf dem Strafbefehl angebrachten Stempel nicht widersprüchlich. Zum anderen hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers über die von ihm beantragte Wiederherstellung der Einsprachefrist materiell entschieden, auch wenn das entsprechende Schreiben nicht sämtliche formellen Anforderungen erfüllt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem das Schreiben zugestellt wurde, hätte den Entscheidcharakter bemerken und dagegen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung intervenieren müssen (E. 3.2.2). Allfällige Pflichtverletzungen des Verteidigers des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht von Relevanz (E. 3.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINSPRACHE
EINSPRACHEFRIST
EVIDENZTHEORIE
HALBGEFANGENSCHAFT
KOSTENVORSCHUSS
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRAFT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
STRAFANTRITT
STRAFBEFEHL
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 372 Abs. I StGB
Art. 372 Abs. II StGB
§ 437 Abs. II StPO
§ 438 Abs. I StPO
§ 438 Abs. II StPO
§ 356 Abs. II StPO CH
§ 439 Abs. II StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00353

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A (wohnhaft im Land C) wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts D vom 22. März 2016, welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.- auferlegt hatte.

B. Am 29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen habe.

II.  

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 5. Februar 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 29. Dezember 2018 sei aufzuheben. Bis zum Eingang der Stellungnahme zur Rechtskraft des Strafbefehls seines ihn im Strafbefehlsverfahren verteidigenden Rechtsanwalts, Dr. iur. E, sei das Verfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Justizdirektion das Sistierungsgesuch ab und setzte dem Amt für Justizvollzug Frist an, um sich insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses und der Rechtskraft des Strafbefehls vernehmen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Amt für Justizvollzug mit Eingabe vom 2. März 2018 nach, wozu A wiederum Stellung nehmen konnte. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.  

A. Nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten gelangte A am 12. Juni 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 8. Mai 2018 und 29. Dezember 2017. Ferner seien die Akten der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich "zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 zu übertragen". Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens habe das Amt für Justizvollzug zu tragen.

B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 machte das Verwaltungsgericht A auf § 6b Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) aufmerksam, wonach Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben haben. Das Verwaltungsgericht informierte A zudem darüber, dass sich sein Rechtsvertreter im Rekursverfahren bereit erklärt habe, im Beschwerdeverfahren Zustellungen des Verwaltungsgerichts für ihn entgegenzunehmen. Ohne seinen – von A – ausdrücklichen Gegenbericht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass er damit einverstanden sei. Nachdem dieses Schreiben am 29. Juni 2018 (irrtümlicherweise) per Einschreiben und mit Rückschein verschickt und von A nicht auf der Post abgeholt worden war, wurde es in der Folge ein zweites Mal per A-Post versandt.

C. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 lud das Verwaltungsgericht das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und der Akten ein. Am 16. Juli 2018 ersuchte die Justizdirektion um Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'000.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

E. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 10. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

F. Am 3. Oktober 2018 setzte das Verwaltungsgericht A Frist zum Beleg der rechtzeitigen Leistung der ihm auferlegten Kaution an. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erbrachte A den entsprechenden Nachweis, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 den Schriftenwechsel fortsetzte. Die Parteien liessen sich indes nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

1.2 Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde kam mangels gegenteiliger Anordnung der Vorinstanz ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3 Für die sinngemäss vom Beschwerdeführer beantragte Einleitung eines Strafverfahrens gegen den für den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 verantwortlichen Staatsanwalt ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, zumal kein ausreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden gemäss § 5 Abs. 2 VRG kann mangels unmittelbarer Fristgebundenheit der Strafanzeige verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).

2.  

Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf Art. 356 Abs. 2 und Art. 438 StPO, Einwendungen gegen das Strafbefehlsverfahren und die Rechtskraft des Strafbefehls könnten im verwaltungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht gehört werden. Der Strafvollzugsbehörde – und damit auch ihr, der Vorinstanz – stehe eine Überprüfung der Gültigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl bzw. der Entscheid über die Rechtskraft eines Entscheids nicht zu. Im Übrigen ergäben sich aus den Akten aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 nicht rechtskräftig sei. Dieser sei Rechtsanwalt Dr. iur. E am 14. Februar 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 24. Februar 2017 geendet habe. Rechtsanwalt Dr. iur. E habe den Strafbefehl erst am 20. Februar 2017 an den Beschwerdeführer versandt, der ihn am 27. Februar 2017 in Empfang genommen habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben und um Wiederherstellung der Einsprachefrist gebeten mit dem Hinweis, am 27. Februar 2017 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten zu haben. Das undatierte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. E, das am 28. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei und in welchem er erklärt habe, der Beschwerdeführer sei mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, lasse sich zwar nicht nachverfolgen. Indes erkläre Rechtsanwalt Dr. iur. E darin, "heute" vom Beschwerdeführer eine E-Mail erhalten zu haben, dass er den durch ihn weitergeleiteten Strafbefehl empfangen habe. Das undatierte Schreiben könne somit nicht vor dem 27. Februar 2017 verfasst worden sein, unabhängig davon, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E das Wort "heute" richtig verwendet habe bzw. partiell dement gewesen sei. Weiter sei im vorliegenden Verfahren weder zu klären, ob Rechtsanwalt Dr. iur. E eine Pflichtverletzung begangen habe, noch könne er zu einer Edition oder Aussage verpflichtet werden. Es könne einzig festgestellt werden, dass gegen den Strafbefehl innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei und die Staatsanwaltschaft deshalb von dessen Rechtskraft ausgehe.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag diese überzeugenden, auf die Akten gestützten Erwägungen nicht infrage zu stellen. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.

3.2.1 Ob sich der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 materiell als rechtmässig erweist, ist im vorliegenden verwaltungsrechtlichen (Vollzugs-)Verfahren nicht zu prüfen. Allfällige Fehler oder Unzulänglichkeiten formeller oder inhaltlicher Art sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden (eigenständigen) Vollzugsverfahrens. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn wegen schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre. Dabei ist die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGr, 23. Juni 2017, 6B_334/2017, 6B_470/2017, E. 3.2.3; 2. März 2016, 6B_941/2015, E. 3.1; BGE 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht wie etwa der Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).

Der Beschwerdeführer rügt, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens sei gegen mehrere Bestimmungen der Strafprozessordnung verstossen worden. Dass der Strafbefehl deshalb geradezu nichtig wäre, macht er indes nicht geltend und ist im Sinn der dargelegten Evidenztheorie auch nicht offensichtlich. Namentlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sein rechtliches Gehör wiederholt verletzt, indem er nicht bzw. nicht umfassend angehört worden sei. Selbst wenn diese Vorwürfe, die der Beschwerdeführer indes nicht näher belegt, zutreffen sollten, dürfte dies nicht die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge haben. Bei einem unvollständigen Sachverhalt wäre diese einerseits wohl erst anzunehmen, wenn ein Strafbefehl ohne jegliche Faktengrundlage ausgefällt würde, was hier zweifellos nicht der Fall war. Vielmehr läge darin wohl eine einfache Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls. Andererseits ist die Einvernahme des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgesehen, sondern bloss fakultativ (vgl. Marc Thommen, forumpoenale 1/2016, S. 24 ff., 29). Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2015 habe der gleiche Sachverhalt wie dem Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zugrunde gelegen, weshalb letzterer nicht hätte ergehen dürfen, übersieht er, dass jene Untersuchung mangels Arglist der des Betrugs beschuldigten Person nicht anhand genommen wurde, während er selber anderer Delikte beschuldigt war. Schliesslich enthielt der Strafbefehl durchaus eine Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv­ziffer 10). Es bleibt dem Beschwerdeführer anheimgestellt, ob bzw. inwiefern er in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des Strafbefehls noch zu diesem Zeitpunkt den Rechtsweg beschreiten möchte. Für eine Weiterleitung der Akten an das Obergericht gemäss Antrag 3 der Beschwerde besteht jedenfalls kein Anlass.

3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer wie schon mit Rekurs die Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 infrage stellt, verkennt er erneut, dass weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz für die Feststellung der Rechtskraft (im engeren Sinn) und die Beurteilung diesbezüglicher Streitigkeiten zuständig sind (vgl. Art. 438 Abs. 1 und 3 StPO).

Wie die Vorinstanz aufgrund der Akten bzw. der (Versand- und Eingangs-)Daten der verschiedenen Schreiben zu Recht festhält, bestehen darüber hinaus aber auch keine Zweifel an der Korrektheit des Rechtskraftvermerks. Zum einen sind die auf dem Strafbefehl angebrachten Stempel entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, da die Rechtskraft gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt wurde, vorliegend also den 2. Februar 2017. Zum anderen vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2017 um Wiederherstellung der Einsprachefrist bat, nichts zu ändern. So ist seiner Auffassung zu widersprechen, wonach zu seinem Gesuch noch kein Entscheid gefällt worden sei. Tatsächlich stellt das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 an seinen damaligen Verteidiger in materieller Hinsicht einen solchen dar, auch wenn er nicht sämtliche formellen Anforderungen erfüllt (vgl. Art. 81 StPO). Dem Schreiben ist immerhin klar zu entnehmen, dass und weshalb dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben wird (Begründung und Dispositiv). Eine Rechtsmittelbelehrung ist demgegenüber nicht vorhanden. Aus einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien grundsätzlich zwar kein Nachteil erwachsen. Vertrauensschutz geniesst aber nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (Daniela Brüschweiler in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 94 N. 5). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem das Schreiben vom 9. März 2017 am 10. März 2017 zugestellt wurde, hätte den Entscheidcharakter bemerken und dagegen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung – sei es bei der Staatsanwaltschaft, sei es bei der Rechtsmittelinstanz – intervenieren müssen. Dass die Staatsanwaltschaft das Schreiben nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern seinem Verteidiger zukommen liess, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, durfte sie doch mangels anderslautender Informationen von einem weiterhin bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt dieses im Beschwerdeverfahren anders als noch im Rekursverfahren nicht mehr ausdrücklich infrage. Jedenfalls hätte es an ihm gelegen, einen Nachweis für den Entzug des Mandats zu erbringen.

3.2.3 Wie dies schon die Vorinstanz feststellte, sind allfällige Pflichtverletzungen des Verteidigers des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der (späten) Weiterleitung des Strafbefehls oder des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 vorliegend nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. iur. E anrechnen lassen, zumal es sich um seinen erbetenen Verteidiger handelte (Brüschweiler, Art. 94 N. 4, mit Hinweis auf BGr, 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3).

3.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Wenn das Datum des Strafantritts während des Beschwerdeverfahrens verstreicht, setzt das Verwaltungsgericht praxisgemäss unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Termin fest (statt vieler VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134, E. 5.3). Vorliegend ist davon indes abzusehen, da der Beschwerdegegner noch zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführer die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss § 15 N. 67). Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Dem Beschwerdeführer stünde eine solche mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …