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Geschäftsnummer: VB.2018.00354  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ausstandsbegehren


Ausstandsbegehren: Keine Befangenheit und unzulässige Mehrfachbefassung des Statthalters.

Die Beschwerdeführerin stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Statthalter, wobei sie sinngemäss eine Befangenheit aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer unzulässigen Mehrfachbefassung geltend machte. Die nicht näher begründeten Vorwürfe lassen zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen, jedoch lag vorliegend aufgrund einer E-Mail der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder Nötigung vor, weshalb der Statthalter die Strafanzeige in Ausübung der ihm obliegenden Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO erstattete. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Strafanzeige aufgrund persönlicher Spannungen erfolgte. Weiter steht das Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Ereignissen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Statthalter die Streitigkeit nicht neutral entscheiden könnte. Zudem stellen sich in den beiden Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliegt (E. 3-.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
AUSSTANDSPFLICHT
BEFANGENHEIT
FEINDSCHAFT
MEHRFACHBEFASSUNG
STATTHALTER
STATTHALTERAMT
STRAFANZEIGE
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 30 Abs. 1 BV
§ 5a VRG
§ 5a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00354

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt Bezirk Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ausstandsbegehren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Beim Statthalteramt Zürich ist derzeit ein Verfahren betreffend Erlass der Verfahrenskosten, die der Antragstellerin A mit den rechtskräftigen Rekursentscheiden des Statthalteramts B vom 30. November 2015 (Geschäftsnummer 01: total Fr. 1'126.-) und vom 6. November 2015 (Geschäftsnummer 02: total Fr. 1'294.-; diese reduziert mit Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. Juni 2016 auf 2/3 dieser Kosten) auferlegt wurden, hängig.

B. Mit Eingabe vom 17. Februar 2018 stellte A ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen den Statthalter des Bezirks Zürich und ersuchte darum, eine neutrale Stelle für das Inkasso zu benennen.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte das Statthalteramt des Bezirks Zürich den Regierungsrat des Kantons Zürich um Beurteilung des Ausstandsbegehrens und, im Fall einer Gutheissung, die Akten zur weiteren Bearbeitung einem anderen Statthalteramt zuzuweisen.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 hielt A unter anderen sinngemäss an ihrem Ausstandsbegehren gegen den Statthalter des Bezirks Zürich fest und ersuchte um Vereinigung des Verfahrens mit der Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Zürich.

C. Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren von A ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

II.  

Dagegen erhob A am 12. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 23. Mai 2018, indem sie geltend machte, das Vorgehen des Statthalters, sie zu betreiben, sei nicht statthaft, und es seien die Kosten zu sistieren.

Die Akten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sowie der beiden betreffenden Verfahren beim Statthalteramt (mit Ausnahme der fehlenden Aktoren 1, 2, 6, 7 und 8 aus Geschäftsnummer 02) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Da das vorliegende Ausstandsgesuch zur Beurteilung vom Beschwerdegegner an die Vorinstanz überwiesen und vor dieser ein diesbezüglich separates Verfahren geführt wurde, handelt es sich beim Beschluss der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 um einen Endentscheid, der ohne einschränkende Voraussetzungen mit Beschwerde anfechtbar ist.

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4, auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. unten E. 2.2; Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).

Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Steinmann, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

2.3 Das persönliche Verhalten kann den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise Äusserungen im Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den Schluss zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238 E. 2.1 Abs. 3 und E. 2.4, 125 I 119 E. 3a Abs. 2; Kiener, § 5a N. 20). Die Freiheit, im Verlauf des Verfahrens zu einer anderen als einer (vorläufig) gefassten Meinung zu gelangen, erscheint in besonderem Mass eingeschränkt, wenn Äusserungen über den mutmasslichen Ausgang eines Prozesses gegenüber Dritten, insbesondere der Presse, gemacht werden, da ein "Umschwenken" in einem solchen Fall besonders schwierig ist (BGr, 9. Januar 2006, 1P.687/2005, E. 7 und insbesondere 7.1 gegen Ende; BGE 134 I 238 E. 2.4 S. 243, 115a I 180 3b; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, S. 181 ff.; Steinmann, Art. 30 N. 18).

3.  

3.1  

3.1.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache geltend, der Statthalter gebe sich in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu Unrecht als Geschädigter aus. Zudem werfe sie ihm vor, ihr die Existenzgrundlage nehmen zu wollen und sie zu "drangsalieren". Er sei frustriert, spiele mit ihr "Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch. Da er sowohl das Rekursverfahren 02 instruiert habe als auch für das Inkassoverfahren zuständig sei und überdies gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, sei er aufgrund einer unzulässigen Funktionenkumulation ihr gegenüber "in jeder Hinsicht" befangen. Sinngemäss mache die Beschwerdeführerin demnach eine Befangenheit des Statthalters aufgrund einer persönlichen Feindschaft und einer unzulässigen Mehrfachbefassung geltend.

3.1.2 Soweit sie vorbringe, der Statthalter spiele mit ihr "Machtspielchen" und verhalte sich querulatorisch, handle es sich um nicht substanziierte Behauptungen, für die keine Anhaltspunkte in den Akten bestünden. Dasselbe gelte dafür, dass er ihr die Existenzgrundlage nehmen wolle oder sie "drangsaliere". Die nicht näher begründeten Vorwürfe liessen zwar eine Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erkennen. Verbale Anfeindungen und Unterstellungen gegen ein Behördenmitglied durch eine Verfahrenspartei begründeten für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit, andernfalls eine Verfahrenspartei es in der Hand hätte, ein Behördenmitglied in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen. Durch eine Strafanzeige könne ein Konflikt eine persönliche Dimension erhalten. Es sei aktenkundig, dass der Statthalter gegen die Beschwerdeführerin am 18. April 2017 eine Strafanzeige wegen Drohung und falscher Anschuldigungen eingereicht habe. Statthalterämter seien von der Anzeigepflicht von Art. 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) erfasst und hätten deshalb alle Delikte, die sie innerhalb ihrer Amtstätigkeit zur Kenntnis nähmen, bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts anzuzeigen. Gestützt auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18. April 2017 liege ohne Weiteres ein Anfangsverdacht für eine Drohung oder eine Nötigung vor. Der Statthalter habe die Strafanzeige demnach in Ausübung der ihm obliegenden Anzeigepflicht erstattet.

3.1.3 Da vor diesem Hintergrund weniger schnell von einer ausstandsbegründenden Befangenheit auszugehen sei, liege im vorliegenden Fall insgesamt keine singuläre Situation vor, in welcher sich der objektive Anschein bejahen liesse, dass der Statthalter nicht mehr frei von Parteilichkeit über das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend Kostenerlass urteilen könne. Im Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten seien auch nicht die Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin zu würdigen, weshalb die im Rahmen seiner Anzeigepflicht erstattete Strafanzeige den Statthalter nicht als befangen erscheinen lasse.

3.1.4 Der Beschwerdegegner habe in dem am 6. November 2015 abgeschlossenen Rekursverfahren 02 im Wesentlichen über ein Zugangsgesuch der Beschwerdeführerin zum Protokoll über Zugriffe auf ihre Daten im … zu entscheiden gehabt, während es im zurzeit hängigen Verfahren um die Prüfung eines Gesuchs auf Erlass der Verfahrenskosten gehe. Da sich somit nicht dieselben Rechtsfragen stellten, liege keine unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vor. Ebenso wenig lasse die Durchführung des auf die Rekursverfahren folgenden Verfahrens auf Erlass der Verfahrenskosten den Statthalter als unzulässig vorbefasst erscheinen.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellte infrage, ob denn Haft- und Amoklaufandrohungen nicht die zum Ausstand verlangte persönliche Feindschaft begründeten. Dem Statthalter sei alles zuzumuten, und die finanzielle Lage sei für sie nicht mehr auszuhalten. Sie beantrage dringendst Hilfe vor der Bedrohung durch den Statthalter. Die Beziehung zwischen ihm und ihr habe die Intensität von Töten und Morden. Sie bitte um Hilfe und Mediation, da kein Gericht sie so drangsaliere und an Leib und Leben bedrohe wie der Beschwerdegegner.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie sich in ihrer Situation und dem Behördenkontakt bzw. den Verfahren vor dem Beschwerdegegner bzw. durch den Statthalter selbst persönlich bedroht fühle. Der gegen die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eingereichten Strafanzeige vom 18. April 2017 geht die gleichentags um 01:08 Uhr von der Beschwerdeführerin an den Ombudsmann des Kantons Zürich und in Kopie an den Beschwerdegegner versandte E-Mail vor, in welcher sich die Beschwerdeführerin wie folgt äusserte:

"[…] ich möchte ja nicht zur Gewalt gegen das Statthalteramt schreiten – nur – was kann ich denn anderes tun als irgendeine Gewalttat vorzubereiten, wenn mir dieses Amt dauernd DROHT und KEINE Bitten / Anfragen / Gesuche / Briefe die ich sende beantwortet? […] und ich muss mir überlegen gegen das Statthalteramt gewalttätig vorzugehen damit die merken dass ich ein Mensch aus Fleisch bin […] mir bleib nun nur noch die Gewalt um mich den ständigen Drohungen dieses Amtes zu retten – die sind so gefährlich! […] Selbstmord oder Amoklauf Es muss nun etwas geschehen […] Da geht nur noch ein Amoklauf eine Gewalttat […] Wenn Sie einen Amoklauf verhindern wollen – müssen Sie das Statthalteramt zwingen – das von mir gestellte Erlassgesuch zu beantworten !!!! Ansonsten sehe ich keinen Ausweg mehr […]"

4.2 Nach Art. 302 Abs. 1 StPO sind Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selbst zuständig sind. Wie die Vorinstanz erwog, ist der Beschwerdegegner als Strafverfolgungsbehörde im Verfahren betreffend Übertretungen gegen Erwachsene von der gesetzlichen Anzeigepflicht erfasst (§ 89 und § 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]). Die Kenntnisnahme erfolgte vorliegend auch zweifelsohne im Rahmen der Amtstätigkeit, war die E-Mail doch an die Info-E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners gesandt worden und stand im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren. Da die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der E-Mail wiederholt und mit gewisser Vehemenz erfolgten und die Gesamtumstände es nicht erlaubten, dies als "Lapallie" abzutun, war ein Verdacht auf die Erfüllung eines Straftatbestands wie der Drohung oder Nötigung angezeigt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darin einen genügenden Anfangsverdacht sah, welcher die Anzeige der möglichen Straftaten am 18. April 2017 bei der Kantonspolizei rechtfertigte.

4.3 Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Statthalter die Strafanzeige aufgrund ausgeprägter persönlicher Spannungen zur Beschwerdeführerin erstattet hätte. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner mehr oder anderes unternommen hätte, die offene Geldforderung anderweitig als auf dem gesetzlichen und üblichen Weg der Betreibung bzw. zunächst mit Zahlungserinnerungen und Mahnungen einzufordern. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin auch auf ihr Gesuch um Ratenzahlung vom Beschwerdegegner ein Vorschlag zur Zahlung gemacht. Die Anfrage des Ombudsmannes, an welchen sich die Beschwerdeführerin gewandt hatte, wurde denn auch vom Beschwerdegegner sachlich mit dem Hinweis, dass bisher eben kein substanziiertes Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin eingegangen sei, beantwortet. Zudem hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin schriftlich auf ihre Schreiben betreffend Erlass, Stundung oder Abtretung geantwortet und sich überdies darin für das Versehen, wonach irrtümlicherweise ein "Strafbefehl" angegeben gewesen sei, entschuldigt und die Beschwerdeführerin erneut auf die Voraussetzungen zur Prüfung eines Gesuchs um Erlass der Forderung hingewiesen. Des Weiteren wurde – was wohl zunächst irrtümlicherweise nicht geschehen war – die aufgrund im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht auf 2/3 reduzierte Kostenauflage berücksichtigt und in der Rechnung entsprechend korrigiert. Diese Umstände sind zwar tatsächlich als nicht optimal zu bezeichnen und wohl geeignet, Unmut bei der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen, doch bieten sie noch nicht Anlass zu einem objektiven Anschein der Befangenheit des Statthalters, zumal sie mit einfacher Erklärung gelöst werden konnten und keinerlei Anzeichen für einen diesbezüglichen Vorsatz bestehen.

4.4 Verbale Anfeindungen oder Unterstellungen einer Partei, wie sie die Beschwerdeführerin gegenüber dem Statthalter erhebt, wonach dieser sie bedrohe und drangsaliere, vermögen für sich allein ebenfalls nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen (vgl. BGr, 16. Oktober 2017, 5A_715/2017, E. 3.4). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom Beschwerdegegner zudem verleumdet oder unrecht behandelt werde und arrogante Antworten erhalte, sind nicht belegt. Worin die gegen sie offenbar geäusserten Drohungen bestehen sollten, ist ebenso wenig substanziiert. Im Versand von Zahlungserinnerungen über noch offene Forderungen betreffend Kosten aus rechtskräftigen Verfahren oder im Hinweis auf Substanziierung ist noch keine Drohung ersichtlich. Inwiefern durch die reine Eintreibung einer Geldforderung ihr Leben in Gefahr sein sollte, entbehrt ebenso einer Grundlage und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen den Statthalter (sowie einen Staatsanwalt) wegen Amtsmissbrauchs etc. wurde denn auch von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April 2018 nicht an die Hand genommen. Weiter steht das strittige Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten in der Vergangenheit liegenden "Fall C".

Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Statthalter die Streitigkeit nicht mehr neutral und ohne jegliche persönlich-negative Gefühle entscheiden könnte, umso mehr, als bei einem Inkassoverfahren kein grosses Ermessen besteht, der Sachverhalt aufgrund der rechtskräftigen Forderung weitgehend bestimmt ist und der Entscheid mit keinen Emotionen oder der Beurteilung von Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin verbunden ist (anders als beispielsweise ein Kindesschutzverfahren, vgl. BGr, 16. Oktober 2017, 5A_715/2017, E. 3.4).

Bei der Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Intensität einer persönlichen Feindschaft, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, basiert nach dem Gesagten vielmehr auf subjektivem Empfinden als auf objektiven Anhaltspunkten.

4.5 Bezüglich einer möglichen Mehrfachbefassung oder Vorbefassung des Statthalters, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht gerügt wird, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht festhielt, dass sich in dem rechtskräftig entschiedenen Rekursverfahren und dem darauffolgenden Inkassoverfahren nicht dieselben Rechtsfragen stellen, weshalb keine unzulässige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliege.

4.6 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie mehrere Erlassgesuche gestellt habe und dass andere Instanzen wie das Bundesgericht solchen offenbar stattgegeben hatten, ist schliesslich zur Beurteilung des vorliegend strittigen Ausstandsgesuchs nicht relevant. Die Beschwerdeführerin wird hierfür in das – nach diesem Entscheid nach wie vor hängige – Inkassoverfahren verwiesen.

4.7 Die von der Vorinstanz abgelehnte Verfahrensvereinigung des Ausstandsbegehrens mit der Aufsichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …