{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00354_09-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218636&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2925523dc77b2a45e4e2b61386e1da99"}, "Num": [" VB.2018.00354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.09.1  VB.2018.00354"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.09.1  VB.2018.00354"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.09.1  VB.2018.00354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ausstandsbegehren: Keine Befangenheit und unzul\u00e4ssige Mehrfachbefassung des Statthalters. Die Beschwerdef\u00fchrerin stellte ein Ausstandsbegehren gegen den Statthalter, wobei sie sinngem\u00e4ss eine Befangenheit aufgrund einer pers\u00f6nlichen Feindschaft und einer unzul\u00e4ssigen Mehrfachbefassung geltend machte. Die nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Vorw\u00fcrfe lassen zwar eine Abneigung der Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber dem Statthalter erkennen, jedoch lag vorliegend aufgrund einer E-Mail der Beschwerdef\u00fchrerin ohne Weiteres ein Anfangsverdacht f\u00fcr eine Drohung oder N\u00f6tigung vor, weshalb der Statthalter die Strafanzeige in Aus\u00fcbung der ihm obliegenden Anzeigepflicht gem\u00e4ss Art. 302 Abs. 1 StPO erstattete. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Strafanzeige aufgrund pers\u00f6nlicher Spannungen erfolgte. Weiter steht das Inkassoverfahren in keinem Zusammenhang mit den von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Ereignissen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Statthalter die Streitigkeit nicht neutral entscheiden k\u00f6nnte. Zudem stellen sich in den beiden Verfahren nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine unzul\u00e4ssige Mehrfachbefassung derselben Amtsperson vorliegt (E. 3-.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:26", "Checksum": "fd93bb2f4447438a8deda719e17e6f6e"}