{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00357_07-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219699&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72412f9961cd578a492efc84225257d8"}, "Num": [" VB.2018.00357"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.07.1  VB.2018.00357"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.07.1  VB.2018.00357"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.07.1  VB.2018.00357"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, Weisung zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung etc. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nicht auf sogenannte verwaltungsinterne Akten. Akten, welche eine Beh\u00f6rde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren durch einen beigezogenen Anwalt verfassen l\u00e4sst, sind nicht per se als interne Akten zu bezeichnen. Sie unterliegen ebenso dem Akteneinsichtsrecht, sofern sie nicht das Honorar, die Abkl\u00e4rung von Prozesschancen oder die interne Meinungsbildung betreffen (E. 2).  Allgemeine Erw\u00e4gungen zum Konkubinatsbeitrag und dessen Begr\u00fcndung im Sozialhilferecht; Abgrenzung zur ehelichen Gemeinschaft. Rechtm\u00e4ssigkeit des Konkubinatsbeitrags in casu (E. 3). Berechnung des Konkubinatsbeitrags und Korrektur beim Verm\u00f6gensbeitrag (E. 4). \u00dcberh\u00f6hte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine g\u00fcnstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien \u00fcbersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grunds\u00e4tzlich ist es zul\u00e4ssig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer H\u00f6he bewegt, welche es der unterst\u00fctzten Person realistischerweise erm\u00f6glichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3). Ausf\u00fchrungen zur Pr\u00e4mie der Krankenversicherung und zur Integrationszulage (E. 6 und 7). Der vom Beschwerdef\u00fchrer verlangte Kostenvorschuss, um sich einen Anwalt zu suchen, wurde mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht abgewiesen. Auch wenn der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu behandeln gewesen w\u00e4re, so w\u00e4re aufgrund der Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers davon auszugehen gewesen, dass dieser durchaus in der Lage gewesen war, seinen Standpunkt selbst\u00e4ndig geltend zu machen und begr\u00fcndete Antr\u00e4ge zu formulieren (E. 8). Erh\u00f6hung der Verfahrenskosten undentsprechende Auferlegung an die Beschwerdegegnerin aufgrund des durch sie verursachten zus\u00e4tzlichen Aufwands (E. 9.1).\r\rGew\u00e4hrung UP.\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:54", "Checksum": "b1435f38cd1751d56638ca19b3a26989"}