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Geschäftsnummer: VB.2018.00359  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht ist zuständig für den Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (E. 1.2). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Das Interesse des Anwaltes am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (E. 2.2). Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen (E. 2.3). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
AUSSICHTSLOSIGKEIT
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMHALTUNG
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
STRAFANZEIGE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 Ziff. 2 StGB
§ 134 StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00359

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von Rechtsanwalt RA B in einem Strafverfahren amtlich verteidigt. In diesem Zusammenhang hat A am 1. und 12. Oktober sowie am 27. November 2017 Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt RA B wegen Nötigung, Erpressung und Drohung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete zwei Strafverfahren wegen Nötigung und Drohung etc. gegen Rechtsanwalt RA B und forderte diesen am 23. und 26. Februar 2018 auf, zu den Strafanzeigen einen schriftlichen Bericht im Sinn von Art. 145 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) abzugeben.

Am 26. März 2018 ersuchte Rechtsanwalt RA B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission), ihn vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden, soweit dies für seine Verteidigung bezüglich der von A gegen ihn eingereichten Strafanzeigen erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt RA B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für die Verteidigung bezüglich der von A erstatteten Strafanzeigen gegen ihn erforderlich sei.

II.

Am 6. Juni 2018 (Poststempel vom 14. Juni 2018) erhob A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Mai 2018 aufzuheben und Rechtsanwalt RA B nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden sei. Sollte Rechtsanwalt RA B vom Berufsgeheimnis entbunden werden, sei er zu verpflichten, sein Pflichtverteidigermandat niederzulegen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 stellte der Abteilungspräsident gestützt auf die vom Untersuchungsgefängnis C abgegebene Stellungnahme vom 25. Juni 2018 fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei.

Am 3. Juli 2018 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Juli 2018 stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Es sei ihm ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. No­vember 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.

1.2 Da weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht zuständig ist für den Wechsel oder Widerruf der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO), ist die Aufsichtskommission dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht gefolgt und ist auf den vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Antrag, den Beschwerdegegner 1 aus dem Pflichtmandat zu entlassen, nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (§ 14 Abs. 1 AnwG). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Der Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Klienten an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Wie die Aufsichtskommission mit Hinweis auf das Urteil 2C_503/2011 des Bundesgerichts vom 21. September 2011, E. 2.2, zutreffend ausführte, ist die Schweigepflicht insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Das Interesse des Anwalts am Beweis seiner Schuldlosigkeit geht dem Interesse des Klienten an Geheimhaltung in dieser Situation vor (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, Zürich 1997, S. 19; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 206; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N. 660).

2.3 Dem Beschwerdegegner 1 ist es demnach nicht zumutbar, sich im gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht verteidigen zu können. Besondere Gründe, die es vorliegend erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist, ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die Entbindung für den Beschwerdeführer strafrechtlich nachteilige Tatsachen bekannt werden sollen. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier infrage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2). Die Aufsichtskommission durfte daher die Entbindung vom Berufsgeheimnis gewähren.

3.  

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und steht ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich die gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erweisen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'110.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …