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VB.2018.00360
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
hat sich ergeben: I. A, geboren am 12. Mai 1986 und Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 15. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 12. Januar 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 7. Oktober 2020. Am 12. November 2009 heiratete er die Landsfrau C, geboren 1980, welche am 7. März 2010 in die Schweiz reiste. Ihre gemeinsame Tochter, D, kam am 5. Dezember 2010 zur Welt. Die Ehe A/C wurde am 5. November 2013 geschieden. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Mit Strafbefehl des Bezirksamts Arbon vom 23. März 2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 900.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert und aus anderen Gründen), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. In der Folge wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Dennoch ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Übertretung des SVG mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Probezeiten gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 und gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 20. März 2013 wurden zugleich je um ein weiteres Jahr verlängert. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, unter Einbezug der widerrufenen Strafe vom 20. März 2013 mit gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden als Gesamtstrafe bestraft. Mit seiner heutigen Schweizer Lebenspartnerin, E, geboren 1990, hat A einen am 15. März 2016 geborenen Sohn namens F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. September 2016. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Juli 2018. III. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sei ihm im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Juni 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Diese Eingaben wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers am 29. Juni 2018 zugestellt. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reichte am 5. September 2018 ihre Kostennote und weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zudem widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. 2.2 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Damit waren die Widerrufsvoraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG an sich erfüllt. Das Migrationsamt sah mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte den Beschwerdeführer. Wenn die Behörde in solchen Fällen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur eine Verwarnung ausspricht, bedeutet das nicht, dass ein späterer Widerruf erst zulässig wäre, wenn eine erneute Verurteilung für sich allein die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde (BGr, 15. November 2013, 2C_160/2013, E. 2.2.3). Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für einen späteren Bewilligungswiderruf. Der Widerrufsgrund ist aber erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn dieses Verhalten für sich allein noch keinen Widerrufsgrund darstellen würde. Im Rahmen der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl das der Verwarnung zugrundeliegende sowie das daran anschliessende Verhalten zu beurteilen ist (zum Ganzen BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das Migrationsamt fest, dass vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass er im Sinn einer letzten Chance "sich fortan um eine in jeder Beziehung geordnete Lebensweise bemühen wird". Der Beschwerdeführer erwirkte nach seiner Verwarnung dennoch insgesamt drei weitere Verurteilungen, erneut im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Er erfüllt damit zweifellos den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Weiter weist der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Betreibungen über Fr. 18'000.- und 54 Verlustscheine über rund Fr. 180'000.- auf. Substanzielle Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung werden weder behauptet noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der bloss behauptete Kontakt zu einem Schuldenberater reicht hierfür nicht aus. Die Herkunft der Schulden ist zudem wenig klar – der Beschwerdeführer führt aus, dass er "jung und naiv" war, er lange ohne Arbeit gewesen sei und zudem auch noch Gerichtskosten zu tragen hatte. Damit erscheint die Verschuldung selbst verschuldet und ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar (BGr., 6. November 2010, 2C_273/2010, E. 3.3.), er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i. V. mit Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). 3. 3.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. 3.3 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 9. Januar 2017, 2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch eindeutig über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.2.1 Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juli 2011 ausgesprochene Strafhöhe angefochten hatte. Betreffend das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach auf das Urteil des Bezirksgerichts abgestellt werden. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer grösstenteils geständig war. Im Zeitraum von November 2005 bis April 2006 war der Beschwerdeführer an mehreren Fahrzeugaufbrüchen beteiligt, bei welchen Benzinkarten, Autoradios und weitere Gegenstände entwendet wurden. In der Folge konnte der Beschwerdeführer zusammen mit den anderen Beteiligten unrechtmässig Benzin in der Höhe von ca. Fr. 14'500.- beziehen. Zur subjektiven Tatschwere hielt das Bezirksgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus rein egoistischen und monetären Motiven gehandelt habe. In der Nacht vom 6. Januar 2009 fuhr der Beschwerdeführer unter Einfluss von Marihuana als Lenker eines Personenwagens mit einem anderen Personenwagen um die Wette. Die beiden Lenker haben sich dabei mit überhöhter Geschwindigkeit mehrmals gegenseitig überholt. Der Beschwerdeführer verlor sodann die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte einen Unfall, wobei sein Beifahrer lebensgefährlich verletzt wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen. Trotzdem entwendete er am 17. Mai 2009 ein Motorrad, flüchtete mit diesem vor der Polizei, vereitelte eine Alkoholprobe und als er zu Hause von der Polizei aufgesucht wurde, flüchtete der Beschwerdeführer erneut, stellte sich aber später bei der Regionalwache. Das Bezirksgericht wertete das Nachtatverhalten und die Kooperation des Beschwerdeführers mit den Untersuchungsbehörden deutlich strafmindernd. Der Beschwerdeführer habe zudem eine gewisse Reue für seine Taten gezeigt. Straferhöhend fiel ins Gewicht, dass er nach Eröffnung des Strafverfahrens und nachdem er in Untersuchungshaft gewesen war 2009 wieder delinquierte. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt hierzu fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt wurde, überzeugten. In der Folge wurde die gekürzte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und eine minimale Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer danach weiterhin straffällig. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen Lenkens eines Personenwagens mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 Promille mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Am 22. August 2013 lenkte der Beschwerdeführer ein Kleinmotorrad, ohne über den dafür notwendigen Fahrausweis zu verfügen und ohne einen Helm zu tragen, weswegen er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Rund ein Jahr später fuhr der Beschwerdeführer mit dem Auto seines Vaters, ohne dessen Wissen und Erlaubnis und insbesondere ohne gültigen Führerausweis, weswegen der Beschwerdeführer mit gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde. Obwohl der Beschwerdeführer innerhalb der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich angesetzten Probezeit mehrmals erneut auch einschlägig straffällig geworden ist, wurde vom Widerruf und der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen, da mehrheitlich nicht schwerwiegende Delikte begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und mehrerer Strafen erneut strafbar machte und auch wenn es sich dabei um weniger schwerwiegende Delikte handelt, zeigt dies doch, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 4.2.2 Von den ausgesprochenen Strafen und der hieraus folgenden ausländerrechtlichen Verwarnung liess sich der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise beeindrucken und er machte sich weiterhin einschlägig mit Strassenverkehrsdelikten strafbar. Eine Rückfallgefahr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände demnach nicht ausgeschlossen werden, auch wenn er sich heute rund fünf Jahre wohl verhalten hat. Diese straffreie Zeit darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht überbewertet werden, zumal das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig ist und sich der Beschwerdeführer teilweise noch in der strafrechtlichen Probezeit befand (vgl, BGr, 9. Februar 2018, 2C_159/2017, E. 2.2.2.1; 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.3). Darüber hinaus kommt der Rückfallgefahr bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Wohl beging der Beschwerdeführer keine Gewalt- oder Sexualdelikte. Indessen hat er mit seinem wiederholten verantwortungslosen Fahrverhalten (alkoholisiertes Fahren) andere Verkehrsteilnehmern an Leib und Leben gefährdet. Zum Schutz der Bevölkerung und der Verhinderung weiterer Straftaten besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers, welches durch den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. lit. b AuG noch verstärkt wird. 5. Dem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 5.1 Der heute 32-jährige Beschwerdeführer lebt in einer Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin und hat zwei Kinder. Er ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen und besuchte ab diesem Alter hier die obligatorischen Schulen. Dennoch ist die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers unterblieben: Eine Lehre zum … hat er nach vier Monaten abgebrochen. Im Sinn einer Ausbildung hat er hernach einzig noch ein Praktikum als ... absolviert. Zwar finden sich in den Akten mehrere Arbeitsverträge, wonach der Beschwerdeführer zumindest ab Juli 2013 immer wieder Arbeitsstellen, teils temporär und befristet, antreten konnte. Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer für mehrere Monate unfallbedingt arbeitsunfähig. Zurzeit ist er arbeitslos und besucht ein Arbeitsintegrationsprogramm. Der Beschwerdeführer war zwar nie auf Sozialhilfe angewiesen. Er hat jedoch erhebliche Schulden und weist gemäss den Betreibungsregisterauszügen nebst aktuellen Betreibungen im Betrag von rund Fr. 18'000.- insgesamt 54 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 180'000.- aus. Substanzielle Rückzahlungen an diese Schulden über das Ergebnis einer Lohnpfändung hinaus sind nicht erfolgt. Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner älteren Tochter kommt der Beschwerdeführer nur ungenügend nach. Dass der Beschwerdeführer Anstrengungen unternimmt, dies zu ändern, ist nicht ersichtlich. Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3 mit Hinweisen). Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3). Der Freundeskreis des Beschwerdeführers befindet sich in der Schweiz, was angesichts seiner Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht überrascht. Mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter ist der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung gezogen und die Familie vermag – wohl vor allem dank der Arbeitstätigkeit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – ohne Sozialhilfe auszukommen. Hier in der Schweiz leben auch seine Eltern und zwei Geschwister. Der Beschwerdeführer respektiert die rechtsstaatliche Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Trotz langer Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass er den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier Schulen besucht und hier wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung stattgefunden hat, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder sozial noch wirtschaftlich so integriert, wie es zu erwarten wäre. 5.2 In seinem Heimatland Mazedonien verbringt der Beschwerdeführer jährlich ein bis zwei Wochen Ferien und verfügt dort neben seiner Grossmutter über Onkel und Tanten, er bezeichnet Albanisch als seine Muttersprache. Es erscheint bei dieser Ausgangslage zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer ausgehend von seinen Familienangehörigen in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er stünde auch bei einem Verbleib in der Schweiz vor der Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und gegebenenfalls eine Ausbildung in Angriff zu nehmen. 5.3 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine Konkubinatspartnerin und sein am 15. März 2016 geborener Sohn F. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführer zu einer Trennung von seiner Konkubinatspartnerin und seinem Sohn führt, vermitteln weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) einen absoluten Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach dem Dargelegten gegeben: Trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und mindestens zeitweise stabiler privater Verhältnisse wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Die Beziehung zur Mutter seines Sohns hat den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, weiterhin straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Zudem musste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zeugung des Sohnes aufgrund der Verwarnung vom 31. Oktober 2012 und seiner nachfolgenden Straffälligkeit wissen, dass ihm das Leben der familiären Beziehung in der Schweiz allenfalls versagt sein könnte (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Insofern wird das diesbezügliche private Interesse des Beschwerdeführers relativiert (vgl. BGr, 6. März 2015, 2C_898/2014, E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9, zur Publikation bestimmt). Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung ableiten. 5.4 Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.). 5.5 Damit erweist sich der vorinstanzlich verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Der Beschwerdeführer ist mittellos, und seine Begehren waren jedenfalls nicht offenkundig aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr,) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Rechtsanwältin B macht in ihrer Kostennote vom 5. September 2018 einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend, welcher im Sinn der vorstehenden Ausführungen auf Fr. 220.- zu kürzen ist und was Rechtsanwältin B in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2018 ebenfalls anerkennt. Sodann erscheinen die geltend gemachten Barauslagen über Fr. 461.80, enthaltend 905 Fotokopien übersetzt. Insbesondere ist es nicht notwendig, das gesamte Dossier des Migrationsamts offenbar unbesehen zu kopieren. Die Barauslagen sind daher auf pauschal Fr. 200.- zu kürzen, was unter Berücksichtigung der übrigen Barauslagen noch immer 382 Kopien erlaubt. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand von 18,58 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren ebenfalls übersetzt. Die geltend gemachten 6.3 Stunden Aktenstudium und 11.5 Stunden zur Erstellung der Eingabe sind auf knapp zwei Drittel zu kürzen, womit mit den weiter geltend gemachten Aufwendungen gerundet 12 Stunden zu entschädigen sind. Dies ergibt ein Honorar von Fr. 3'058.70 (12 Stunden à Fr. 220.-, Barauslagen Fr. 200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 1.1). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'058.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]) Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen zu verwarnen gewesen wäre, mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer beging die schwerwiegendsten Taten im Alter von 19 bzw. 23 Jahren. Im Zeitpunkt der Tatbegehung hat er als junger Erwachsener zu gelten. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich beeinflussen (vgl. BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz sozialisiert worden und hat sich auch keine Gewalt- oder Sexualdelikte zu Schulden kommen lassen. Praxisgemäss besteht daher nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). Hinzu kommt, dass die letzte Straftat im August 2014 begangen wurde und es sich dabei um weniger schwerwiegende Strassenverkehrsdelikte handelte. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte zeugen in erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss einer Ausbildung unternahm und seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter aus erster (arrangierter) Ehe nur ungenügend nachkam. Zeitlich fällt der Beginn der straffreien Zeit mit der Eingehung der neuen Beziehung des Beschwerdeführers zusammen. Seither lässt sich eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hat und insbesondere auch darum bemüht ist, in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz Fuss zu fassen. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer diverse temporäre Stellen hatte, allerdings für eine gewisse Zeit unfallbedingt nicht arbeiten konnte und nun ein Arbeitsintegrationsprogramm besucht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung hat, ist es nachvollziehbar, dass sich die Suche nach einer Festanstellung als schwieriger erweist. Dementsprechend war es dem Beschwerdeführer auch kaum möglich seine Schulden abzubezahlen. Anhand der Betreibungsregisterauszüge lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend beim Staat (gerichtlichen Verfahren, Strassenverkehrsamt, Steueramt, Alimentenbevorschussung) und bei Versicherungen (Krankenkasse etc.) Schulden hat, welche grösstenteils seit 2014 vorliegen und teilweise im Zusammenhang mit seiner deliktischen Tätigkeit stehen. Aktuell besteht eine Lohnpfändung und ein kleiner Teil der Schulden konnte beglichen werden. Vom Beschwerdeführer wird erwartet, dass er um den Abbau seiner Schulden bemüht ist. Mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ist er in eine eigene Wohnung gezogen und die Familie kommt ohne Sozialhilfe für ihren Unterhalt auf. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und auch die Familiengründung hat den Beschwerdeführer eines Besseren belehrt. Er konnte sich von seiner deliktischen Vergangenheit distanzieren und hat sein Leben auf ein neues Ziel, ein geordnetes Familienleben zu führen, ausgerichtet. Soweit eine potenzielle Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf diese positive Entwicklung prospektiv derart zu relativieren, dass sie mit Blick auf seine lebensprägende Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem achten Lebensjahr, mittlerweile bereits seit 24 Jahren in der Schweiz, wo sich auch seine Familie und sein Freundeskreis befindet. Eine Rückkehr in seine Heimat würde nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch seine Schweizer Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn zweifellos hart treffen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten wiederum zu prüfen wäre. Für
richtiges Protokoll,
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