{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00367_28-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219190&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "77132929e6417fa027e9db795c595c74"}, "Num": [" VB.2018.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2018.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2018.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2018.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mehrfamilienh\u00e4user mit unterschiedlicher Ausgestaltung je Dachh\u00e4lfte.   Es ist zul\u00e4ssig, das Dachgeschoss eines Geb\u00e4udes auf einer Dachh\u00e4lfte mit einem Schr\u00e4gdach zu versehen und auf der anderen Seite als Attikageschoss auszugestalten (E. 4.4). Dadurch, dass die Dachfl\u00e4che des Attikageschosses eine Neigung von 15 % aufweist, erwecken die Aufbauten den Eindruck eines Vollgeschosses unter einem flachen Schr\u00e4gdach, was gegen \u00a7 292 PBG verst\u00f6sst (E. 4.6).  Die Beschwerdef\u00fchrenden haben trotz teilweiser verdeckter Sicht ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Redimensionierung der Dachgeschosse (E. 4.7). Die die Dachtraufe durchstossenden Gauben verletzen \u00a7 292 PBG sowie das kommunale Recht nicht (E. 5). Der Eindruck einer vier Vollgeschosse aufweisenden Baute ist nicht Folge einer unbefriedigenden architektonischen Gestaltung, sondern wird durch die Aussch\u00f6pfung der zul\u00e4ssigen baulichen M\u00f6glichkeiten verursacht. Insgesamt ist \u00a7 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt (E. 6.3). Bei einer Unterniveaugarage mit 16 Abstellpl\u00e4tzen ist nicht mehr von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen. Da die Rampe mit einer geringen Steigung (6 %) bereits eingehaust ist, sind weitere Massnahmen im Sinn der Vorsorge nicht ersichtlich (E. 7.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:36", "Checksum": "6f7279b2cd168d4e8c3390a92bb4be19"}