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Geschäftsnummer: VB.2018.00369  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach verschwiegener Trennung vom Schweizer Ehemann. [Die Niederlassungsbewilligung der bis vor Kurzem mit einem Schweizer verheirateten Beschwerdeführerin wurde wegen Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen und aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft widerrufen, nachdem beide Ehegatten anlässlich einer Anhörung durch das Scheidungsgericht erklärten, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben, diesen Umstand aber den Bewilligungsbehörden verschwiegen hatten. Zugleich wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Voraussetzungen für einen (nach-)ehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG und Beweislastverteilung (E. 3). Die Indizienlage weist mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hin, weshalb es der Beschwerdeführerin oblegen wäre, den Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widersprüche zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren plausibel zu erklären. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe trotz der über drei Jahre fortbestehenden Wohngemeinschaft den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und seelisch-geistige Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist damit nicht erreicht wird. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das kumulative Erfordernis einer erfolgreichen Integration erfüllt und mit dem Verschweigen ihrer Trennung die Migrationsbehörde gezielt getäuscht und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt hat (E. 4.13 f.). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
BEWEISLASTVERTEILUNG
EHEGEMEINSCHAFT
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHESCHUTZ
EHEVERTRAG
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FREUNDSCHAFT
GETRENNTE EHE
GLAUBWÜRDIGKEIT
GÜTERTRENNUNG
PHILIPPINEN
PROTOKOLLIERUNG
SCHEIDUNGSVERFAHREN
SCHEIDUNGSVERHANDLUNG
TRENNUNG
WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Art. 114 ZGB
Art. 171 ZGB
§ 235 Abs. II ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00369

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1969 geborene philippinische Staatsangehörige A reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz und heiratete hier am 30. September 2011 den 1958 geborenen Schweizer C, worauf ihr am 9. Januar 2012 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Ab dem 9. September 2016 war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Am 2. Februar 2017 liess sich A von ihrem Schweizer Ehemann scheiden. Anlässlich der vorgängigen Anhörung durch das Scheidungsgericht erklärten gleichentags beide Ehegatten übereinstimmend, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben. In güterrechtlicher Hinsicht hatten sie sich bereits mit Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart. Auf Rückfrage erklärten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber, dass der gegenseitige Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sei.

Wegen Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen und aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft widerrief das Migrationsamt hierauf am 26. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es ihr eine Ausreisefrist bis zum 26. Oktober 2017 an.

II.  

Mit Rekurs vom 1. September 2017 beantragte A die Aufhebung der migrationsamtlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung blieb hingegen unangefochten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 23. Mai 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. August 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Prüfung des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte A eine Bestätigung ihrer Kirchgemeinschaft ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Beziehung in dieser Zeit auch tatsächlich gelebt wurde und ein gegenseitiger Ehewille bestand (vgl. auch E. 3.3 nachstehend).

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt – wie schon vor Vorinstanz – lediglich eine Rückweisung des Verfahrens zur Prüfung ihres Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, womit der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen könnte ihr, falls ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

2.3 Da die gelebte eheliche Gemeinschaft im Sinn nachfolgender Ausführungen jedoch unbestrittenermassen keine fünf Jahre gedauert hatte, sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in jedem Fall nicht gegeben, weshalb nachfolgend lediglich zu prüfen bleibt, ob eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht kommt respektive diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind.

3.  

3.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

3.3 Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

3.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.5 Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist rückwirkend auf den Trennungszeitpunkt als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

3.6 Im Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet. Somit obliegt es bei aufgegebener ehelicher Gemeinschaft der betroffenen ausländischen Person, eine im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG über mindestens drei Jahre gelebte eheliche Beziehung nachzuweisen (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Das eheliche Zusammenleben betrifft zudem Umstände aus dem Lebensbereich der Eheleute, welche diesen besser als Aussenstehenden bekannt sind und von aussen nicht oder nur mit wesentlich grösserem Aufwand erhoben werden können. Auch aus diesem Grund haben die Ehegatten substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege die bewilligungsrelevanten Umstände darzulegen (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5). Dies gilt insbesondere dort, wo die Indizien bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hinweisen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin ist geschieden und kann mangels fortbestehender Ehegemeinschaft ihren Aufenthalt weder auf das im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben noch auf Art. 42 Abs. 1 AuG stützen.

4.2 In Bezug auf einen allfälligen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft mit ihrem damaligen Schweizer Ehemann geführt hat. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass das Eheleben spätestens im Februar 2014 aufgegeben worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin, sich erst im Februar 2016 definitiv von ihrem Schweizer Ehemann getrennt zu haben.

4.3 Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann gaben in ihrer gemeinsamen Anhörung vor dem Scheidungsgericht am 2. Februar 2017 übereinstimmend zu Protokoll, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Gemäss den Angaben des Ehemannes soll es für die Beschwerdeführerin damals schwierig gewesen sein, eine eigene Wohnung zu finanzieren. In den drei Jahren soll die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann auch monatlich Fr. 250.- Miete bezahlt haben und sollen die Lebensmittel getrennt eigekauft worden sein. Passend zu diesen Aussagen gaben die Ehegatten in ihrer Scheidungsvereinbarung an, sich in güterrechtlicher Hinsicht bereits mit Ehevertrag vom 20. Januar 2014 auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart zu haben. Der Ehemann gab anlässlich der Scheidungsverhandlung überdies zu Protokoll, dass auch der Beitritt der Beschwerdeführerin zu einer Freikirche seinen Trennungswillen bestärkt habe.

4.4 In nachfolgenden Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt relativierte die Beschwerdeführerin ihre im Scheidungsverfahren gemachte Aussage zur Trennung. Demnach soll ihr Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sein, während sich ihre Aussagen im Scheidungsverfahren gemäss Stellungnahmen vom 19. Mai 2017 und 26. Juni 2017 nur auf die räumliche Trennung der Schlafzimmer bezogen haben soll. Gemäss einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017 soll weiterhin eine gemeinsame Haushaltsführung bestanden und die eheliche Beziehung, auch auf sexueller Ebene, "sporadisch" bis zum Februar 2016 aufrechterhalten worden sein.

4.5 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seiner per E-Mail an das Migrationsamt versandten Stellungnahme vom 24. März 2017 hierzu aus, dass der gemeinsame Ehewille im Februar 2016 endgültig erloschen sei. Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 bestätigte er sodann, dass die Eheleute seit Februar 2014 getrennte Schlafzimmer bezogen hätten, unter anderem aufgrund divergierender Arbeitszeiten. Der Haushalt sei nur teilweise gemeinsam geführt worden und Wochenenden seien in der Hoffnung einer Wiederannäherung zusammen gestaltet worden. Der Ehevertrag sei auf Anraten einer befreundeten Anwältin geschlossen worden und stehe nicht in Zusammenhang mit ihren Eheproblemen. Die Ehegatten hätten sich entfremdet, nachdem die Beschwerdeführerin einer evangelikalen Freikirche beigetreten sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass er bereits die Scheidungsunterlagen zusammengetragen habe, weshalb sie diesbezüglich auch keine Täuschungsabsicht gegenüber den Bewilligungsbehörden gehabt habe.

4.6 Die Beschwerdeführerin hat ein immanentes Interesse, die Auflösung der Ehegemeinschaft auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Zudem hat sie in Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 17. August 2016 ihre Trennung und ihre Scheidungsabsichten verschwiegen, obwohl die Eheleute gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 19. Mai 2017 bereits im Februar 2016 endgültig beschlossen hatten, sich scheiden zu lassen. Sie hat damit bereits in der Vergangenheit bewilligungsrelevante Umstände nicht immer korrekt offengelegt. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen. Dasselbe gilt für die Angaben ihres früheren Ehemannes, zumal die Eheleute offenbar nicht im Streit auseinandergegangen sind und sich weiterhin freundschaftlich verbunden scheinen.

4.7 Aufgrund der dargelegten Interessenslage sind Aussagen zum Trennungszeitpunkt grundsätzlich umso glaubwürdiger, als dass sie ausserhalb eines migrationsrechtlichen Kontextes und vor einem drohenden Bewilligungsentzug gemacht wurden. Damit spricht der Umstand, dass die im Scheidungsverfahren gemachten Angaben zum Trennungszeitpunkt ausserhalb eines migrationsamtlichen Kontextes stattfanden, gerade für deren Wahrheitsgehalt, während spätere Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt bereits unter dem Eindruck des drohenden Bewilligungswiderrufs gemacht wurden und deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind. Im Licht dieser Überlegung erscheint es naheliegend, zur Bestimmung des Trennungszeitpunkts massgeblich auf die protokollierten Aussagen der Eheleute im Scheidungsverfahren abzustellen, selbst wenn in Zivilverfahren gemäss Art. 235 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) grundsätzlich nur sinngemäss bzw. dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert wird (vgl. auch BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.5 f.).

4.8 Zwar besteht auch in einem Scheidungsverfahren (oder im Eheschutzverfahren) die Gefahr, dass zur Vermeidung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverlustes gezielt falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht werden, insbesondere soweit das Gericht die hierzu gemachten Angaben nicht von Amtes wegen überprüfen muss und ein Bewilligungswiderruf bereits im Raum steht. Ebenso könnte bei inzwischen verfeindeten Ehegatten ein Ehegatte im Scheidungsverfahren gezielt falsche Angaben machen, um die Wegweisung der ausländischen Ehegattin zu erreichen. Bei einer einseitigen Scheidungsklage im Sinn von Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist zudem die zweijährige Trennungsphase einzuhalten, weshalb von der scheidungswilligen Partei allenfalls auch in diesem Kontext Falschangaben gemacht werden. All diese Gefahren bestehen jedoch gerade nicht, wenn sich eine Bewilligungsverweigerung im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren für die Eheleute noch gar nicht abzeichnet oder ohne Not Angaben gemacht werden, die sich nachteilig auf die Bewilligungssituation der aussagenden Partei auswirken könnten. Bereits aus diesem Grund erscheinen die im vorliegenden Scheidungsverfahren gemachten Angaben zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt glaubwürdiger als die späteren Stellungnahmen der Ex-Eheleute gegenüber den Migrationsbehörden.

4.9 Hinzu kommt, dass die im Scheidungsverfahren von den Ehegatten zum Trennungszeitpunkt gemachten Angaben übereinstimmen sowie klar und stimmig erscheinen. So hat der damalige Ehegatte zugleich auch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich seit der drei Jahre zuvor erfolgten Trennung an den Mietkosten beteilige und jeder für sich einkaufe. Zudem haben die Ehegatten sich im Januar 2014 auch güterrechtlich auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart. Damit behaupteten die Ehegatten an der Scheidungsverhandlung nicht bloss, seit drei Jahren getrennt zu leben. Vielmehr legten sie auch dar, wie sie die Trennung konkret vollzogen hatten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lieferte zudem auch gleich eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Ehegatten ihre Trennung noch nicht sogleich räumlich durch den Bezug separater Wohnungen vollzogen hatten, sollen hierfür doch die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht haben. Angesichts dieser klaren und in sich stimmigen Angaben erscheint eine fehlerhafte Protokollierung oder Übersetzung im Scheidungsverfahren unwahrscheinlich. Ein Übersetzungsfehler ist sodann beim deutschsprachigen Ex-Ehemann ohnehin auszuschliessen.

4.10 Dass sich die Ehegatten bereits im Februar 2014 von einander entfremdet haben, ergibt sich weiter auch aus deren eigenen Angaben im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. So haben die Ehegatten wiederholt bestätigt, seit Februar 2014 getrennt genächtigt, nur noch teilweise einen gemeinsamen Haushalt geführt und bereits seit längerer Zeit eheliche Probleme gehabt zu haben. Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017 wurde die eheliche Beziehung bis zum Februar 2016 nur noch "sporadisch" aufrechterhalten. Auch der Ex-Ehemann spricht in seiner Stellungnahme von der (letztlich nicht erfüllten) Hoffnung einer Wiederannäherung, was eine vorgängige Entfremdung der Ehegatten voraussetzt. In der Beschwerdeschrift wird sodann eingeräumt, dass die Eheschwierigkeiten der Eheleute "Anfang 2014 ein gravierenderes Ausmass erreicht" hätten und es aufgrund dieser Eheschwierigkeiten zu einer räumlichen und teilweisen finanziellen Trennung bzw. einem "Wendepunkt" in der Beziehung gekommen sei. Auffällig ist auch, dass die bereits seit Anfang 2014 bestehenden Eheprobleme erst kurz vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur definitiven Trennung geführt haben sollen und dies vor der Bewilligungserteilung nicht offengelegt wurde.

4.11 Damit bestätigen die im migrationsrechtlichen Verfahren gemachten Angaben teilweise die vor dem Scheidungsgericht gemachten Aussagen. Soweit sie diesen widersprechen, erscheinen sie wenig glaubhaft und zweckgerichtet. Selbst die bis Februar 2016 allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder sporadisch gar intimen Kontakte würden eine über Februar 2014 fortbestehende eheliche Gemeinschaft im Übrigen noch nicht hinreichend belegen (vgl. E. 3.3 vorstehend).

4.12 Sodann mag es im Sinn eines entsprechenden Einwands in der Beschwerdeschrift zwar zutreffen, dass die von den Eheleuten am 20. Januar 2014 ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung auch bei sogenannten "Eheschutzmassnahmen" im Sinn von Art. 171 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehen ist. Jedoch dienen derartige Eheschutzmassnahmen heutzutage entgegen ihrer Bezeichnung oftmals nicht mehr dem Schutz der Ehe, sondern der Vorbereitung einer Scheidung oder der Regelung des Getrenntlebens. Zwar steht es Eheleuten grundsätzlich frei, ihr Zusammenleben gütervertraglich zu regeln und Gütertrennung zu vereinbaren, ohne dass allein hieraus auf eine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden kann. Gleichwohl ist die zeitliche Korrelation im vorliegenden Fall auffällig und bestärkt den Eindruck einer bereits im Februar 2014 aufgrund gravierender Eheprobleme vorweggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung zur dauerhaften Regelung des Getrenntlebens. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn in der Stellungnahme des Ex-Ehegatten vom 28. August 2017 jeglicher Zusammenhang zwischen dem am 20. Januar 2014 geschlossenen Ehevertrag und den Eheproblemen der Ehegatten bestritten wird, in der Beschwerdeschrift hingegen die damals getroffene Regelung gerade als Vorkehrung zum Schutz der Ehe und zur Überwindung der Eheprobleme dargestellt wird.

4.13 Da die Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeutet, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widersprüche zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren plausibel zu erklären (vgl. E. 3.6 vorstehend). Hierzu reichen die von ihr offerierten Beweise – die im Wesentlichen aus den im Bewilligungsverfahren gemachten Aussagen der betroffenen Ex-Eheleute und einer vor Verwaltungsgericht nachgereichten Bestätigung der Kirchgemeinde der Beschwerdeführerin bestehen – nicht aus. Bei einer tatsächlichen Ehegemeinschaft wären vielmehr aussagekräftigere Nachweise zu erwarten gewesen, z. B. Textnachrichten zwischen den (Ex-)Eheleuten oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw., die eine entsprechende Beziehung über die Dreijahresfrist hinaus belegen könnten. Zudem hätten die Trennungsumstände genauer ausgeführt werden müssen, wofür die Angaben und die eingereichte Bestätigung zum angeblich trennungsauslösenden Freikirchenbeitritt der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Sodann wäre auch näher darzulegen gewesen, welche Schritte zur Überwindung der unbestritten bereits Anfang 2014 gravierenden Eheprobleme unternommen worden sind (vgl. auch VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

4.14 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe trotz der über drei Jahre bestehenden Wohngemeinschaft den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und seelisch-geistige Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG somit nicht erfüllt ist. Das kumulativ erforderliche Erfordernis einer erfolgreichen Integration muss entsprechend nicht näher geprüft werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit dem Verschweigen ihrer Trennung die Migrationsbehörden gezielt getäuscht und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hatte (vgl. hierzu aber die vorinstanzlichen Erwägungen).

5.  

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vor. Die Beschwerdeführerin ist auf den Philippinen aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie und ihre Familie ihren Angaben im Scheidungsverfahren zufolge auch ein Haus besitzen und wohin sie im Rentenalter zurückzukehren gedenkt. Hingegen lebt sie erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist von der beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …