{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00369_2018-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218464&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9bd73a1b9b83c1589fe1507e89ff0242"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2018.00369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2018.00369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2018  VB.2018.00369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach verschwiegener Trennung vom Schweizer Ehemann. [Die Niederlassungsbewilligung der bis vor Kurzem mit einem Schweizer verheirateten Beschwerdef\u00fchrerin wurde wegen Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen und aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft widerrufen, nachdem beide Ehegatten anl\u00e4sslich einer Anh\u00f6rung durch das Scheidungsgericht erkl\u00e4rten, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben, diesen Umstand aber den Bewilligungsbeh\u00f6rden verschwiegen hatten. Zugleich wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Voraussetzungen f\u00fcr einen (nach-)ehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG und Beweislastverteilung (E. 3). Die Indizienlage weist mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hin, weshalb es der Beschwerdef\u00fchrerin oblegen w\u00e4re, den Gegenbeweis einer mehr als dreij\u00e4hrigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widerspr\u00fcche zu ihren Aussagen im Scheidungsverfahren plausibel zu erkl\u00e4ren. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe trotz der \u00fcber drei Jahre fortbestehenden Wohngemeinschaft den Anforderungen an eine affektive, sexuelle und seelisch-geistige Ehegemeinschaft nicht gen\u00fcgt und die Dreijahresfrist damit nicht erreicht wird. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin das kumulative Erfordernis einer erfolgreichen Integration erf\u00fcllt und mit dem Verschweigen ihrer Trennung die Migrationsbeh\u00f6rde gezielt get\u00e4uscht und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt hat (E. 4.13 f.).  Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:01:32", "Checksum": "cee673dd20e70942fcab9a082edf3c82"}