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Geschäftsnummer: VB.2018.00371  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaften.]

Allfällige aus der ersten Ehe abgeleitete Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe erloschen (3.1).

Die zweite eheliche Gemeinschaft wurde weniger als drei Jahre lang gelebt, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin ist nicht genügend integriert, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten zu können (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
INTEGRATION
PRIVATLEBEN
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. III AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00371

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine am … 1981 geborene Staatsangehörige Thailands, heiratete im Juli 2004 im Heimatland den 1968 geborenen Schweizer C. Nachdem sie Ende November 2004 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden.

Bereits im Jahr 2009 war A in den Kanton Zürich gezogen. Dort gebar sie am 29. Oktober 2010 einen Sohn, E, den der 1978 geborene Schweizer F vorgeburtlich als seinen Sohn anerkannt hatte. A und F heirateten am … 2011, wobei Letzterer den Nachnamen von A annahm. Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2013 gebar A einen zweiten Sohn, F. Beide Söhne leben heute in Thailand.

Ab dem Jahr 2012 wurde die Gesamtfamilie durch die öffentliche Fürsorge unterstützt. Die Ehegatten trennten sich gemäss Angaben des Ehemanns im Januar 2014 und gemäss Angaben Von A im März 2016.

Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies das Migrationsamt ein Gesuch Von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Juni 2017.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. August 2018.

III.  

A liess dagegen am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei "dieser Beschwerde die gemäss § 55 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959] zukommende aufschiebende Wirkung zu belassen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen offener Schulden aus Verfahren vor Zürcher Behörden auferlegte Kaution fristgerecht. Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde A Gelegenheit gegeben, sich zu den auf eine Scheinehe mit C hindeutenden Indizien zu äussern. Sie reichte hierzu am 1. November 2018 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Da keine Veranlassung bestand, die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) zu entziehen, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin, dies nicht zu tun, als von Anfang an gegenstandslos.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Er­teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammen­wohnen, gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Be­ziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt – da es sich dabei um eine rechts­begründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

2.2 Die vorgenannten Rechtsansprüche stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 je lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Weg­weisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunter­schied besteht, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hin­weisen). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin heiratete den Schweizer C im Jahr 2004; die Ehe dauerte mehr als sechs Jahre, wovon die Beschwerdeführerin fast sechs Jahre in der Schweiz verbrachte. Sofern die eheliche Gemeinschaft während dieser Zeit tatsächlich gelebt wurde, hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3 sowie – bei erfolgreicher Integration – Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Aus den Akten ergeben sich indes zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, die diesen Anspruch erlöschen lassen. C reiste bereits mit einer Bescheinigung, wonach er ledig sei, nach Thailand, wo er die Beschwerdeführerin umgehend heiratete, obwohl er sie zuvor nie getroffen hatte. Die Heirat war von der Tante der Beschwerdeführerin vermittelt worden, in deren Massagesalon die Beschwerdeführerin nach der Einreise als Prostituierte arbeitete; in Thailand hatte C kostenlos im Haus der Tante wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin hielt sich mehrheitlich in Zürich auf; in der ehelichen Wohnung war sie hingegen – wenn überhaupt – nur an den Wochenenden. C und die Beschwerdeführerin konnten sich schliesslich nicht oder zumindest kaum verständigen, weshalb die Tante übersetzen musste. Abgesehen davon, dass es angesichts der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin ohnehin an einer ehelichen Gemeinschaft im vorgenannten Sinn gefehlt haben dürfte, lassen diese Umstände darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit C eine Scheinehe eingegangen war. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. November 2018 nichts zu ändern. Dass C die notwendigen Papiere nur "für alle Fälle" mitnahm und sich dann in Thailand spontan in die Beschwerdeführerin verliebte, widerspricht früheren Aussagen der Beschwerdeführerin und von C und ist auch nicht glaubhaft. Sodann sind Aussagen von C entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres verwertbar, weil er gestützt auf Art. 90 AuG zur Aussage verpflichtet war und er im Übrigen – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – darauf hingewiesen wurde, er könne die Aussage verweigern. Die Beschwerdeführerin vermochte schliesslich keine Umstände darzutun, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen liessen.

Allfällige aus der Ehe mit C abgeleitete Ansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind demnach erloschen.

3.2 Derzeit ist die Beschwerdeführerin mit F verheiratet, jedoch von ihm getrennt. Der Ehemann gibt an, die Beschwerdeführerin sei offiziell zwar erst im März 2016 ausgezogen; er habe sie aber schon seit dem Jahr 2012 nur noch selten gesehen. Im Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihm gebeichtet, dass sie von einem anderen Mann schwanger sei. Sein Ehewille sei bereits im Januar 2012 erloschen, nachdem die Beschwerdeführerin ihn mit einem anderen Mann "hintergangen" und zudem den Sohn nach Thailand verbracht habe. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, die eheliche Gemeinschaft sei erst im März 2016 aufgegeben worden. Sie habe sich von F getrennt, weil dieser eine Freundin gehabt und eine "menage à trois" vorgeschlagen habe.

Die Angaben des Ehemanns werden durch die Aktenlage gestützt. So ist erstellt, dass F nicht der biologische Vater des zweiten Sohns ist. Es ergibt sich aus den Akten auch, dass der erste Sohn seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Schweiz lebt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Sohn nach Thailand hätte verbracht werden sollen, wenn in der Schweiz noch eine intakte Familie bestanden hätte, zumal die Beschwerdeführerin ausführt, F habe über ein gutes Einkommen verfügt. Es ist damit wahrscheinlich, dass bereits seit dem Jahr 2012, spätestens aber seit Frühjahr 2013 – als die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann ein Kind zeugte – keine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr bestand und einzig die gemeinsame Wohnadresse vorerst aufrechterhalten wurde. Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, F habe seit dem Jahr 2016 eine Freundin, was zur Trennung geführt habe, angesichts der übrigen Umstände nicht glaubhaft. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin vermag mit Ausnahme der gemeinsamen Wohnadresse denn auch überhaupt keine Umstände darzutun, die darauf schliessen liessen, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem Frühjahr 2013 noch gelebt wurde. Weil die eheliche Gemeinschaft damit weniger als drei Jahre lang gelebt wurde, hat die Beschwerdeführerin auch aus der Ehe mit F keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Im Übrigen fehlte es ihr – wie nachfolgend unter E. 4 zu zeigen sein wird – an der für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG notwendigen erfolgreichen Integration.

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

3.3 Aus der Beziehung zu ihren Söhnen kann die Beschwerdeführerin sodann schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, weil die Söhne ihren Wohnsitz derzeit in Thailand haben.

4.  

Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, weshalb sie nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben könnte (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3). Dafür fehlt es indes an einer genügenden Integration. Sie sowie ihre Söhne mussten insgesamt mit über Fr. 30'000.- durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. Oktober 2016 weist sie sodann 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 35'000.- aus. Wenn sie diesbezüglich behauptet, das habe ihr Ehemann verschuldet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr ist, dafür zu sorgen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Die in den Akten liegenden Zahlungsbefehle wurden der Beschwerdeführerin zudem persönlich übergeben. Im Übrigen muss sie spätestens seit der ersten Pfändung Kenntnis von den gegen sie laufenden Betreibungen haben (vgl. Art. 91 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Wie es sich derzeit mit der Schuldensituation der Beschwerdeführerin verhält, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, weil die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht der Aufforderung der Vorinstanz,einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist. Sie legt aber jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern sie Schulden abbezahlt hätte. Schliesslich ist auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Thailand, wo ihre Eltern sowie ihre Kinder leben, nicht zumutbar sein sollte. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.  

Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist der Schluss des Beschwerdegegners, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern, nicht rechtsverletzend.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …