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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00371
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine am … 1981 geborene Staatsangehörige Thailands,
heiratete im Juli 2004 im Heimatland den 1968 geborenen Schweizer C. Nachdem
sie Ende November 2004 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D. Die Ehe wurde im Jahr 2010
geschieden.
Bereits im Jahr 2009 war A in den Kanton Zürich gezogen.
Dort gebar sie am 29. Oktober 2010 einen Sohn, E, den der 1978
geborene Schweizer F vorgeburtlich als seinen Sohn anerkannt hatte. A und F
heirateten am … 2011, wobei Letzterer den Nachnamen von A annahm. Daraufhin
erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung. Im
Jahr 2013 gebar A einen zweiten Sohn, F. Beide Söhne leben heute in Thailand.
Ab dem Jahr 2012 wurde die Gesamtfamilie durch die
öffentliche Fürsorge unterstützt. Die Ehegatten trennten sich gemäss Angaben
des Ehemanns im Januar 2014 und gemäss Angaben Von A im März 2016.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies das
Migrationsamt ein Gesuch Von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Juni 2017.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 31. August 2018.
III.
A liess dagegen am 25. Juni 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei "dieser Beschwerde die
gemäss § 55 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959]
zukommende aufschiebende Wirkung zu belassen". Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 2. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen offener Schulden
aus Verfahren vor Zürcher Behörden auferlegte Kaution fristgerecht. Mit
Verfügung vom 27. September 2018 wurde A Gelegenheit gegeben, sich zu den
auf eine Scheinehe mit C hindeutenden Indizien zu äussern. Sie reichte hierzu
am 1. November 2018 eine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Da keine Veranlassung
bestand, die der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung
(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) zu entziehen, erweist
sich das Gesuch der Beschwerdeführerin, dies nicht zu tun, als von Anfang an
gegenstandslos.
2.
2.1 Nach Art.
42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 haben ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen,
gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von
fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Wurde die
Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie nach Art. 50 Abs. 1 AuG
weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli
2011, 2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen (BGE 136 II 113
E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2). Die
Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt – da es
sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin
bzw. dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
2.2 Die
vorgenannten Rechtsansprüche stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 2 je lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter
den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein-
oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE
127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin
liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen
Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft
erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht,
sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde.
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt
kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus
geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen
BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen). Die vorliegenden Indizien sind im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch];
BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2
mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin heiratete den Schweizer C im Jahr 2004; die Ehe dauerte mehr
als sechs Jahre, wovon die Beschwerdeführerin fast sechs Jahre in der Schweiz
verbrachte. Sofern die eheliche Gemeinschaft während dieser Zeit tatsächlich
gelebt wurde, hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42
Abs. 3 sowie – bei erfolgreicher Integration – Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Aus den Akten ergeben sich indes zahlreiche Indizien für eine
Scheinehe, die diesen Anspruch erlöschen lassen. C reiste bereits mit einer
Bescheinigung, wonach er ledig sei, nach Thailand, wo er die Beschwerdeführerin
umgehend heiratete, obwohl er sie zuvor nie getroffen hatte. Die Heirat war von
der Tante der Beschwerdeführerin vermittelt worden, in deren Massagesalon die
Beschwerdeführerin nach der Einreise als Prostituierte arbeitete; in Thailand
hatte C kostenlos im Haus der Tante wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin hielt
sich mehrheitlich in Zürich auf; in der ehelichen Wohnung war sie hingegen –
wenn überhaupt – nur an den Wochenenden. C und die Beschwerdeführerin konnten
sich schliesslich nicht oder zumindest kaum verständigen, weshalb die Tante
übersetzen musste. Abgesehen davon, dass es angesichts der Aufenthaltsorte der
Beschwerdeführerin ohnehin an einer ehelichen Gemeinschaft im vorgenannten Sinn
gefehlt haben dürfte, lassen diese Umstände darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin mit C eine Scheinehe eingegangen war. Daran vermögen auch
die Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. November 2018 nichts zu ändern.
Dass C die notwendigen Papiere nur "für alle Fälle" mitnahm und sich
dann in Thailand spontan in die Beschwerdeführerin verliebte, widerspricht
früheren Aussagen der Beschwerdeführerin und von C und ist auch nicht
glaubhaft. Sodann sind Aussagen von C entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres verwertbar, weil er gestützt auf Art. 90 AuG
zur Aussage verpflichtet war und er im Übrigen – entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin – darauf hingewiesen wurde, er könne die Aussage verweigern.
Die Beschwerdeführerin vermochte schliesslich keine Umstände darzutun, die auf
eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen liessen.
Allfällige aus der Ehe mit C abgeleitete Ansprüche auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 bzw.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind demnach erloschen.
3.2 Derzeit
ist die Beschwerdeführerin mit F verheiratet, jedoch von ihm getrennt. Der
Ehemann gibt an, die Beschwerdeführerin sei offiziell zwar erst im März 2016
ausgezogen; er habe sie aber schon seit dem Jahr 2012 nur noch selten gesehen.
Im Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihm gebeichtet, dass sie von einem
anderen Mann schwanger sei. Sein Ehewille sei bereits im Januar 2012 erloschen,
nachdem die Beschwerdeführerin ihn mit einem anderen Mann
"hintergangen" und zudem den Sohn nach Thailand verbracht habe. Die
Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, die eheliche Gemeinschaft sei erst
im März 2016 aufgegeben worden. Sie habe sich von F getrennt, weil dieser eine
Freundin gehabt und eine "menage à trois" vorgeschlagen habe.
Die Angaben des Ehemanns werden durch die Aktenlage gestützt.
So ist erstellt, dass F nicht der biologische Vater des zweiten Sohns ist. Es
ergibt sich aus den Akten auch, dass der erste Sohn seit dem Jahr 2012 nicht
mehr in der Schweiz lebt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Sohn nach
Thailand hätte verbracht werden sollen, wenn in der Schweiz noch eine intakte
Familie bestanden hätte, zumal die Beschwerdeführerin ausführt, F habe über ein
gutes Einkommen verfügt. Es ist damit wahrscheinlich, dass bereits seit dem
Jahr 2012, spätestens aber seit Frühjahr 2013 – als die Beschwerdeführerin mit
einem anderen Mann ein Kind zeugte – keine eheliche Gemeinschaft im Sinn von
Art. 42 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr
bestand und einzig die gemeinsame Wohnadresse vorerst aufrechterhalten wurde.
Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, F habe seit dem Jahr 2016
eine Freundin, was zur Trennung geführt habe, angesichts der übrigen Umstände
nicht glaubhaft. Die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdeführerin vermag
mit Ausnahme der gemeinsamen Wohnadresse denn auch überhaupt keine Umstände
darzutun, die darauf schliessen liessen, dass die eheliche Gemeinschaft nach
dem Frühjahr 2013 noch gelebt wurde. Weil die eheliche Gemeinschaft damit
weniger als drei Jahre lang gelebt wurde, hat die Beschwerdeführerin auch aus
der Ehe mit F keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Im Übrigen fehlte es ihr – wie nachfolgend unter E. 4
zu zeigen sein wird – an der für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
notwendigen erfolgreichen Integration.
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend
und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
3.3 Aus der
Beziehung zu ihren Söhnen kann die Beschwerdeführerin sodann schon deshalb
keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, weil die Söhne ihren
Wohnsitz derzeit in Thailand haben.
4.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als zehn Jahren
in der Schweiz auf, weshalb sie nach neuester bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) haben könnte (BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3). Dafür fehlt es indes an einer genügenden Integration. Sie
sowie ihre Söhne mussten insgesamt mit über Fr. 30'000.- durch die öffentliche
Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 26. Oktober
2016 weist sie sodann 30 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über
Fr. 35'000.- aus. Wenn sie diesbezüglich behauptet, das habe ihr Ehemann
verschuldet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr ist, dafür zu sorgen,
dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Die in den Akten
liegenden Zahlungsbefehle wurden der Beschwerdeführerin zudem persönlich
übergeben. Im Übrigen muss sie spätestens seit der ersten Pfändung Kenntnis von
den gegen sie laufenden Betreibungen haben (vgl. Art. 91 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Wie
es sich derzeit mit der Schuldensituation der Beschwerdeführerin verhält, lässt
sich nicht abschliessend beurteilen, weil die Beschwerdeführerin in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht der Aufforderung der Vorinstanz,einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist. Sie legt aber
jedenfalls nicht substanziiert dar, inwiefern sie Schulden abbezahlt hätte.
Schliesslich ist auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht eine Integration in
die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist, weshalb der
Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Thailand, wo ihre Eltern sowie ihre
Kinder leben, nicht zumutbar sein sollte. Unter diesen Umständen kann die
Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist der Schluss des
Beschwerdegegners, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern, nicht rechtsverletzend.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …