{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00374_2018-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218789&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dec4bd61c5fe8a9863d66b809a3b82de"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00374"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan (Einhausung Schwamendingen). Zum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grunds\u00e4tzlich alles erhoben werden, was auch zum zul\u00e4ssigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung geh\u00f6rt. Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass einem Gestaltungsplan, der den Rahmen der bisherigen Grundordnung sprengt, das f\u00fcr den Erlass der Bau- und Zonenordnung zust\u00e4ndige Organ zustimmen muss. Zur Grundordnung geh\u00f6rt dabei nicht nur die Regelbauweise, sondern letztlich jede Bauweise, welche nach einer von der Legislativen erlassenen Ordnung gestattet ist. Dazu geh\u00f6ren auch das Bauen im Rahmen einer Areal\u00fcberbauung oder nach allf\u00e4lligen Sonderbauvorschriften (E. 3.3). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschw\u00e4chte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich gen\u00fcgt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willk\u00fcrlich ist. Ein gutes, einheitliches Aussenraumkonzept ist vorliegend ein sachlicher Grund f\u00fcr die Voraussetzung eines gemeinsamen Baugesuchs (E. 4.1.3 - 4.1.6). Bei der Ausgestaltung des Gestaltungsplans hat die Gemeinde ein grosses Ermessen. Die Aufteilung der einzelnen Gebiete des Gestaltungsplans erscheint nicht willk\u00fcrlich und rechtsungleich, folgt sie doch grunds\u00e4tzlich den von der Beschwerdegegnerin 1 genannten Regeln. Die Aufteilung wirkt auch nicht konstruiert, und konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Bevorzugung der Beschwerdegegnerin und der Baugenossenschaften liegen nicht vor (E. 4.3.3). Nach \u00a7 83 Abs. 1 Satz 2 PBG d\u00fcrfen die zul\u00e4ssigen Abweichungen des Gestaltungsplans von der Regelbauweise nicht dazu f\u00fchren, dass die planerisch und demokratisch abgest\u00fctzte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Indem sich die Beschwerdegegnerin betreffend die streitigen Punkte an der Grundordnung orientiert, kann ihr dadurch gerade keine Ermessens\u00fcberschreitung, -unterschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden (E. 5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:06", "Checksum": "425851cd7b6e1df526732d1abb4a40ed"}