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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00375
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. September 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat A sprach
B mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wirtschaftliche Hilfe von monatlich
Fr. 1'867.80 zu, abzüglich sämtliche Einkünfte unter Berücksichtigung des
Einkommensfreibetrags sowie Rentenleistungen. Darin enthalten seien der
Grundbedarf (Fr. 755.-) sowie der Anteil an die Wohnungsmiete (Fr. 710.-),
zusätzlich würden die Krankenkassenprämien ausgerichtet (Fr. 402.80;
Dispositivziffer 1). Neben diversen anderen Modalitäten (Dispositivziffern 2
und 3) hielt der Gemeinderat A zudem fest, dass die Restschuld des Vorschusses
für den Kauf des Motorrads in der Höhe von Fr. 1'050.- in monatlichen
Raten (März 2018 bis September 2018: Fr. 150.- pro Monat und Oktober 2018:
Fr. 50.-) mit dem Grundbedarf verrechnet werde (Dispositivziffer 4).
Des Weiteren wurde B zur intensiven Arbeitssuche angewiesen, unter Festlegung
der diesbezüglichen Modalitäten (Dispositivziffern 5–8).
II.
B rekurrierte dagegen am 21. März 2018 an den
Bezirksrat C und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 sei der monatliche
Unterstützungsbeitrag um Fr. 671.- auf Fr. 2'538.80 zu erhöhen, und
die Dispositivziffern 5 und 6 betreffend Vollzeitanstellung seien
aufzuheben.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 hiess der Bezirksrat C
den Rekurs gut und hob die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 8 des
Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 auf und fasste
Dispositivziffer 1 betreffend Budget neu.
III.
Dagegen erhob der Gemeinderat A am 25. Juni 2018
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bestätigung seines
Beschlusses vom 19. Februar 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 4 bzw.
es sei die Dispositivziffer I. a) des Beschlusses des Bezirksrats C vom
31. Mai 2018 diesbezüglich aufzuheben.
B erstattete am 6. Juli 2018 seine Beschwerdeantwort
mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Bezirksrat C liess sich mit Eingabe vom 13. Juli
2018 (Poststempel 12. Juli 2018) vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Streitgegenstand bildet einzig Dispositivziffer 4 des Beschlusses der
Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2018, mit deren Aufhebung die
Vorinstanz die Verrechnung der Restschuld von total Fr. 1'050.- des Beschwerdegegners
aus dem Vorschuss für den Kauf eines Motorrads mit dem Grundbedarf aufhob. Da
der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung
mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3 Im Bereich
der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die
ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation
gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann
nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde
gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die
richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr,
22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140
V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.)
1.4 Im
Rekursverfahren waren weder Dispositivziffer 4 des Beschlusses des
Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 angefochten, wonach die Restschuld des
Vorschusses für den Kauf des Motorrades von noch Fr. 1'050.- in
monatlichen Raten zu Fr. 150.- mit dem Grundbedarf verrechnet werden
sollte, noch Dispositivziffer 8, wonach dem Beschwerdegegner eine
Integrationszulage von Fr. 300.- zugesprochen wurde. Dennoch reduzierte
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer
zugesprochene Integrationszulage um 50 % auf Fr. 150.- und strich die
ihm auferlegten monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 150.- für den
Restbetrag des Kostenvorschusses aus dem Budget, weil Darlehen seitens der
Sozialhilfe nicht gewährt werden dürften. Ob die Vorinstanz aus
aufsichtsrechtlicher Sicht so vorging, geht aus ihrem Entscheid nicht hervor.
Immerhin ist in besonderen Fällen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht
ausgeschlossen, soweit ein enger Sachzusammenhang besteht (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 48). Ein solcher wäre
darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die beiden Beträge von je
Fr. 150.- miteinander verrechnete.
Die Aufhebung der Verpflichtung des
Beschwerdegegners zur ratenweisen Verrechnung seiner Restschuld von noch Fr. 1'050.-
durch die Vorinstanz hat angesichts des geringen Betrags jedoch keine
wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Tatsächlich
liesse sich zwar fragen, ob die rechtliche Begründung für das Vorgehen der
Vorinstanz zuträfe, betrifft doch das in Kap. 5.1.10 im
Sozialhilfe-Behördenhandbuch erwähnte Verbot von Darlehen durch die Sozialhilfe
den Fall, dass eine bloss vorübergehende Notlage mit rückerstattungspflichtigen
Darlehen behoben würde, was nicht zulässig wäre. Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für ein Motorrad jedoch zugunsten seiner
Mobilität gewährt, womit ihm eher der Charakter einer
rückerstattungspflichtigen situationsbedingten Leistung zukommt. Allerdings
geht die Beschwerdeführerin darauf nicht näher ein und würde sie – selbst wenn
es anders wäre – damit die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage
stellen, was für die Legitimation nicht genügt (vorn E. 1.3).
Soweit die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer
bisher ausgerichtete Integrationszulage um die Hälfte auf Fr. 150.-
kürzte, ergibt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der
Rückerstattungsverpflichtung für den noch offenen Betrag aus dem
Kostenvorschuss für den Kauf des Motorrades faktisch keine finanzielle
Mehrbelastung der Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht
geltend, ebenso wenig eine präjudizielle
Bedeutung des angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ausserdem äusserte
sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung. Sie
bringt im Wesentlichen lediglich vor, es habe zwischen den Parteien eine
Abzahlungsvereinbarung bestanden, und der Beschwerdegegner habe diese in seinem
Rekurs gar nicht gerügt. Zudem sei der maximal zulässige Betrag nicht
überschritten worden und auch die Voraussetzungen gemäss
Sozialhilfe-Behördenhandbuch seien gegeben gewesen. Inwiefern der als falsch
gerügten Aufhebung der Abzahlungsverpflichtung über den vorliegenden konkreten
Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit aber
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine
Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien
geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.
2.
Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …