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Geschäftsnummer: VB.2018.00375  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Beschwerdelegitimation der Gemeinde.

Beschwerdelegitimation von Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe (E. 1.3).
Die vorinstanzliche Aufhebung der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur ratenweisen Verrechnung seiner Restschuld eines Vorschusses zum Kauf eines Motorrads in der Höhe von Fr. 1'050.- hat angesichts des geringen Betrags keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Gemeinde. Tatsächlich liesse sich zwar fragen, ob die rechtliche Begründung für das Vorgehen der Vorinstanz zuträfe. Allerdings geht die Beschwerdeführerin nicht näher darauf ein und würde sie - selbst wenn es anders wäre - damit die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage stellen, was für die Legitimation nicht genügt. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich zudem faktisch keine finanzielle Mehrbelastung der Beschwerdeführerin. Solches machte sie denn auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ausserdem äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 1.4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
NICHTEINTRETEN
PRÄJUDIZIERUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00375

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat A sprach B mit Beschluss vom 19. Februar 2018 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 1'867.80 zu, abzüglich sämtliche Einkünfte unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags sowie Rentenleistungen. Darin enthalten seien der Grundbedarf (Fr. 755.-) sowie der Anteil an die Wohnungsmiete (Fr. 710.-), zusätzlich würden die Krankenkassenprämien ausgerichtet (Fr. 402.80; Dispositivziffer 1). Neben diversen anderen Modalitäten (Dispositivziffern 2 und 3) hielt der Gemeinderat A zudem fest, dass die Restschuld des Vorschusses für den Kauf des Motorrads in der Höhe von Fr. 1'050.- in monatlichen Raten (März 2018 bis September 2018: Fr. 150.- pro Monat und Oktober 2018: Fr. 50.-) mit dem Grundbedarf verrechnet werde (Dispositivziffer 4). Des Weiteren wurde B zur intensiven Arbeitssuche angewiesen, unter Festlegung der diesbezüglichen Modalitäten (Dispositivziffern 5–8).

II.  

B rekurrierte dagegen am 21. März 2018 an den Bezirksrat C und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 sei der monatliche Unterstützungsbeitrag um Fr. 671.- auf Fr. 2'538.80 zu erhöhen, und die Dispositivziffern 5 und 6 betreffend Vollzeitanstellung seien aufzuheben.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2018 hiess der Bezirksrat C den Rekurs gut und hob die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 8 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 auf und fasste Dispositivziffer 1 betreffend Budget neu.

III.  

Dagegen erhob der Gemeinderat A am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Bestätigung seines Beschlusses vom 19. Februar 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 4 bzw. es sei die Dispositivziffer I. a) des Beschlusses des Bezirksrats C vom 31. Mai 2018 diesbezüglich aufzuheben.

B erstattete am 6. Juli 2018 seine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Bezirksrat C liess sich mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (Poststempel 12. Juli 2018) vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitgegenstand bildet einzig Dispositivziffer 4 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2018, mit deren Aufhebung die Vorinstanz die Verrechnung der Restschuld von total Fr. 1'050.- des Beschwerdegegners aus dem Vorschuss für den Kauf eines Motorrads mit dem Grundbedarf aufhob. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.)

1.4 Im Rekursverfahren waren weder Dispositivziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats A vom 19. Februar 2018 angefochten, wonach die Restschuld des Vorschusses für den Kauf des Motorrades von noch Fr. 1'050.- in monatlichen Raten zu Fr. 150.- mit dem Grundbedarf verrechnet werden sollte, noch Dispositivziffer 8, wonach dem Beschwerdegegner eine Integrationszulage von Fr. 300.- zugesprochen wurde. Dennoch reduzierte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integrationszulage um 50 % auf Fr. 150.- und strich die ihm auferlegten monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 150.- für den Restbetrag des Kostenvorschusses aus dem Budget, weil Darlehen seitens der Sozialhilfe nicht gewährt werden dürften. Ob die Vorinstanz aus aufsichtsrechtlicher Sicht so vorging, geht aus ihrem Entscheid nicht hervor. Immerhin ist in besonderen Fällen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht ausgeschlossen, soweit ein enger Sachzusammenhang besteht (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 48). Ein solcher wäre darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die beiden Beträge von je Fr. 150.- miteinander verrechnete.

Die Aufhebung der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur ratenweisen Verrechnung seiner Restschuld von noch Fr. 1'050.- durch die Vorinstanz hat angesichts des geringen Betrags jedoch keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Tatsächlich liesse sich zwar fragen, ob die rechtliche Begründung für das Vorgehen der Vorinstanz zuträfe, betrifft doch das in Kap. 5.1.10 im Sozialhilfe-Behördenhandbuch erwähnte Verbot von Darlehen durch die Sozialhilfe den Fall, dass eine bloss vorübergehende Notlage mit rückerstattungspflichtigen Darlehen behoben würde, was nicht zulässig wäre. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss für ein Motorrad jedoch zugunsten seiner Mobilität gewährt, womit ihm eher der Charakter einer rückerstattungspflichtigen situationsbedingten Leistung zukommt. Allerdings geht die Beschwerdeführerin darauf nicht näher ein und würde sie – selbst wenn es anders wäre – damit die richtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz infrage stellen, was für die Legitimation nicht genügt (vorn E. 1.3).

Soweit die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Integrationszulage um die Hälfte auf Fr. 150.- kürzte, ergibt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung für den noch offenen Betrag aus dem Kostenvorschuss für den Kauf des Motorrades faktisch keine finanzielle Mehrbelastung der Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids im strittigen Punkt. Ausserdem äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung. Sie bringt im Wesentlichen lediglich vor, es habe zwischen den Parteien eine Abzahlungsvereinbarung bestanden, und der Beschwerdegegner habe diese in seinem Rekurs gar nicht gerügt. Zudem sei der maximal zulässige Betrag nicht überschritten worden und auch die Voraussetzungen gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch seien gegeben gewesen. Inwiefern der als falsch gerügten Aufhebung der Abzahlungsverpflichtung über den vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

2.  

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …