{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00380_2019-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219332&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "43d6f339cb7d3a2ca1601e61396b3975"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00380"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anforderungen an eine Areal\u00fcberbauung, insbesondere hinsichtlich Wohnhygiene und Wohnqualit\u00e4t. Kognition. Im Gegenzug zu den erheblichen Privilegierungen gem\u00e4ss \u00a7 72 Abs. 1 PBG stellt \u00a7 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche \u00fcber das in \u00a7 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass f\u00fcr die Regelbauweise hinausgehen. \u00a7 71 Abs. 1 PBG er\u00f6ffnet den Verwaltungsbeh\u00f6rden einen Entscheidungsspielraum, welcher durch \u00a7 71 Abs. 2 PBG insoweit strukturiert wird, als in einer nicht abschliessenden Aufz\u00e4hlung die massgeblichen Beurteilungskriterien aufgef\u00fchrt werden. Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders gute Gestaltung vorliegt, anhand der in \u00a7 71 Abs. 2 PBG genannten und allf\u00e4lligen weiteren Kriterien zu beurteilen. Nach dem massgebenden gesetzgeberischen Konzept werden somit die bei Areal\u00fcberbauungen gew\u00e4hrten substanziellen Privilegierungen bei der Bauweise nach \u00a7 72 Abs. 1 PBG (insb. Geschosszahl; Geb\u00e4udeh\u00f6he; Ausn\u00fctzung) durch die Vorgaben von \u00a7 71 PBG kompensiert, wobei die besonders gute Gestaltung und die Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung im Vordergrund steht (E. 5.1). Das Verwaltungsgericht verf\u00fcgt bei der \u00dcberpr\u00fcfung des vorinstanzlichen Entscheids lediglich \u00fcber eine Rechtskontrolle; es hat zu pr\u00fcfen, ob sich der Rekursentscheid unter Ber\u00fccksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgr\u00fcnde als rechtm\u00e4ssig erweist; eine \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (\u00a7 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (E. 5.2). Der geplanten \u00dcberbauung ist die Areal\u00fcberbauungsqualit\u00e4t nicht abzusprechen; die Beurteilung durch die Baubewilligungsbeh\u00f6rde und die Vorinstanz erscheint nicht als rechtsverletzend, sondern h\u00e4lt sich im Rahmen einer pflichtgem\u00e4ssen Ermessensbet\u00e4tigung (E. 6.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:15:09", "Checksum": "9ee9b6654a30fd1c88071e45e370f906"}