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VB.2018.00381
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführerinnen, Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel), hat sich ergeben: I. A. A, geb. 1983, Staatsangehörige von Angola, reiste am 30. September 1985 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Eltern im Kanton Luzern, zuletzt befristet bis 3. Juli 2017. Aus verschiedenen Beziehungen sind die Kinder F (geb. 2002, Schweizer Bürgerin), B (geb. 2010, Staatsangehörige von Angola) sowie D (geb. 2013, verst. 2018) hervorgegangen. B. Per 16. Mai 2017 ging A in E (ZH) ein Mietverhältnis ein. Spätestens am 6. Juni 2017 zog sie mit ihren Kindern in den Kanton Zürich, weil ihr Sohn im Kinderspital des Kantons Zürich stationär behandelt werden musste. Am 16. Juni 2017 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) für sich und ihre Kinder B sowie D. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies das Migrationsamt die Gesuche um Bewilligung des Kantonswechsels ab. II. Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Juni 2018 ab. III. Am 29. Juni 2018 erhob A für sich und ihre Tochter B Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2018 aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Die Beschwerdeführerin 1 war sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Schon aus diesem Grund erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Bedingungen für einen Kantonswechsel erfüllt wären. Der Kantonswechsel könnte demnach nur in analoger Anwendung von Art. 30 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens bewilligt werden. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich im Wesentlichen geltend, sie hätten sich während der Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital Zürich in der Nähe aufhalten müssen, weil eine permanente Anwesenheit der Mutter als notwendig angesehen worden sei. Weil der mittlerweile verstorbene Sohn in E begraben sei, bestehe auch im heutigen Zeitpunkt ein grosses Interesse an einer Anwesenheit im Kanton Zürich. Es ist verständlich, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 1 während der Behandlung des Sohns in dessen Nähe sein wollte. Dafür bedurfte es indes keines Kantonswechsels. Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich gestützt auf Art. 68 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) für medizinische Behandlung und Betreuung unabhängig von der Dauer ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten. Den Beschwerdeführerinnen – deren Aufenthalt im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung des Sohns bzw. Bruders stand – war demnach gestattet, sich während der Behandlung im Kanton Zürich aufzuhalten (und während dieser Zeit in einer Wohnung oder der Elternunterkunft des Kinderspitals zu wohnen). Der Schluss des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführerinnen habe aufgrund der Behandlung des Sohns bzw. Bruders im Kinderspital keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt werden müssen, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Ebenso war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen allein deswegen eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, weil das Grab des Sohns bzw. Bruders sich in E befindet. Der Besuch des Grabs wird nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt, wenn die Beschwerdeführerinnen dafür von Luzern anreisen müssen. Soweit behauptet wird, der Beschwerdeführerin 2 sei ein weiterer Umzug aus psychischen Gründen nicht zumutbar, blieben die Vorbringen unsubstanziiert und wurde das in Aussicht gestellte Gutachten bis heute nicht eingereicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb einem Kind im Alter von acht Jahren ein Umzug innerhalb der Schweiz nicht zumutbar sein sollte. Das Gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Gründe bei der Beschwerdeführerin 1. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass eine weitere minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin 1 Schweizerin ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tochter nicht zumutbar sein sollte, wieder in Luzern zu leben, wo sie den grössten Teil ihres Lebens gewohnt hat. Dass sie "gute Chancen" haben soll, in Zürich eine Lehre als Coiffeuse absolvieren zu können, ändert daran nichts, weil sich von Luzern ohne Weiteres nach Zürich pendeln liesse. Damit liegt auch kein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2.3 Anzumerken bleibt, dass hier nicht über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu entscheiden ist. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit viel mehr weiterhin bei den Behörden des Kantons Luzern (vgl. etwa BGr, 19. Mai 2011, 2C_327/2010 und 2C_328/2010). Sollten die Beschwerdeführerinnen – trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz – bis heute unterlassen haben, sich um eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern zu kümmern, wären sie gehalten, dies sofort nachzuholen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |