{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00385_27-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219357&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e5458bb9a0c90dacce3f8975cb33811f"}, "Num": [" VB.2018.00385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00385"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00385"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung und Anbau des Einkaufszentrums LOKwerk als Areal\u00fcberbauung: Areal\u00fcberbauungsw\u00fcrdigkeit (besonders gute Gestaltung); Gerichtsgeb\u00fchr im Rekursverfahren. Im Gegenzug \u2013 als Ausgleich f\u00fcr die erheblichen Privilegierungen nach \u00a7 72 Abs. 1 PBG, welche sich vorliegend in BZO-Bestimmungen verwirklicht haben \u2013 stellt \u00a7 71 PBG f\u00fcr Areal\u00fcberbauungen besondere Anforderungen an Gestaltung und Einordnung, welche deutlich \u00fcber das in \u00a7 238 Abs. 1 PBG geforderte Mass f\u00fcr die Regelbauweise hinausgehen (E. 3.2). Die Baubeh\u00f6rde hat die nur knapp gehaltene Begr\u00fcndung des Bauentscheids in ihrer Beschwerdeantwort (zul\u00e4ssigerweise) massgeblich erweitert. Folglich bezog sich die Obliegenheit der Rekurrierenden, sich mit den massgeblichen Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, auch auf die erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen. Vorliegend erscheint es als knapp zul\u00e4ssig, wenn das Baurekursgericht im Zusammenhang mit den gestaltungsm\u00e4ssigen Anforderungen eine grunds\u00e4tzlich unzureichende Substanziierung angenommen hat (E. 3.5). Es besteht kein Anlass, um der Aufstockung eine besonders gute Gestaltung abzusprechen. Die Einf\u00fchrung neuer Stilmittel in der \u00dcberbauung schliesst eine gute Fassadengestaltung nicht aus. In Bezug auf die Umgebung werden die Anforderung der besonders guten Gestaltung ebenfalls erf\u00fcllt; in der Umgebung bestehen weitere grossvolumige Geb\u00e4ulichkeiten. Die geforderte besondere R\u00fccksichtnahme nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG wird vom geplanten Geb\u00e4ude mit Bezug auf angrenzende Schutzobjekte ebenfalls gew\u00e4hrleistet (E. 3.6).  Die R\u00fcgen betreffend Akteneinsicht erwiesen sich als unbegr\u00fcndet (E. 4). Ebenso diejenigen bez\u00fcglich Einholung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung und der umweltrechtlichen Sanierungspflicht (E. 5 und 6). Im Licht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Gerichtsgeb\u00fchr im Rekursverfahren indessen als klar \u00fcbersetzt und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (E. 8).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:40", "Checksum": "3688446c780325088579b4765f7a6dd5"}