|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus Nigeria stammenden Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit.]

Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3).

Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 5).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANLASSTAT
FAMILIENLEBEN
NIGERIA
PRIVATLEBEN
SCHÄNDUNG
SEXUALDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00386

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren … 1978, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 4. April 2003 illegal und unter Angabe einer falschen Identität in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf sein Asylgesuch vom 7. April 2003 nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz umgehend zu verlassen. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom 16. Juli 2003 ab. Aufgrund fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden. Ab 20. Oktober 2004 galt A als verschwunden.

B. Am 7. März 2005 heiratete A die Schweizer Bürgerin C. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2008 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt, welche Schweizer Bürgerin ist. Mit Urteil vom 7. Juli 2014 wurden dem Ehepaar das Getrenntleben bewilligt und die Tochter unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Seit 2014 ist A mit der deutschen Staatsangehörigen E liiert. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter, welche am … 2015 geboren wurde und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

C. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 26. November 2003 wurde er wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von drei Tagen bestraft.

-       Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 14. Januar 2004 wurde er wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen bestraft.

-       Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 8. März 2004 wurde er wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bestraft.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2005 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen bestraft (Zusatzstrafe zu den drei vorangegangenen Strafbefehlen).

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni 2007 wurde er wegen Raufhandels, Datenbeschädigung, Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2010 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.

-       Mi Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2011 wurde er wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 88 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-       Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2013 wurde er wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 wurde er wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt.

Mit Verfügung vom 8. November 2005 wurde A wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Mai 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Weiter entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und entschied, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2018 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. Mai 2018 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. In einer weiteren Präsidialverfügung vom 13. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Von der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2005 bis zur gerichtlichen Trennung im Juli 2014 hat die Haushaltsgemeinschaft mehr als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit der Schweizerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann (Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl. statt vieler BGr, 25. März 2014, 2C_773/2013, E. 3.6.2).

2.2 Auch die Beziehungen zu seinen beiden Töchtern und die Konkubinatsbeziehung zu der hier lebenden deutschen Staatsangehörigen verschaffen ihm potenziell aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Zwar garantiert Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Wenn aber wie vorliegend, eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, ist Art. 8 EMRK berührt. Tangiert eine solche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 284 E. 2.1).

3.  

3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 59–61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

3.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK) und Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).

4.2 Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145; 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014, E. 5.1).

4.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

5.  

5.1 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

5.2 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei stellt das Strafmass von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden dar, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

5.3  

5.3.1 In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter im Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

5.3.2 Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er musste von 2003 bis 2015 neun Mal mit insgesamt 57,6 Monaten Freiheitsstrafe, 110 Tagessätzen Geldstrafe, Fr. 100.- Bussen und 88 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht, Raufhandel, Datenbeschädigung, Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch und Schändung strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden schliessen.

5.3.3 Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen Gewalt- und Sexualdelikte. Gewalt- und Sexualdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der Beschwerdeführer hat sich zudem der Schändung schuldig gemacht, ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

5.3.4 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2015) folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer hielt sich am Samstag, 24. August 2013 mit drei weiteren Personen (Geschädigte 1 und 2 sowie der Bruder der Geschädigten 2) in der Wohnung der Geschädigten 1 auf. Als der Bruder der Geschädigten 2 eingeschlafen war, begab sich der Beschwerdeführer ins Gästezimmer, wo sich die Geschädigte 1 in einem Schlafsack im alkoholgeförderten Tiefschlaf befand. Der Beschwerdeführer machte sich am Schlafsack und den Kleidern der Geschädigten 1 soweit zu schaffen, dass er mit seinem Penis in die Vagina eindringen konnte, worauf er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, bis die Geschädigte 1 aufwachte und ihn wegstossen konnte. Direkt anschliessend begab sich der Beschwerdeführer ins Schlafzimmer, wo sich die Geschädigte 2 im Tiefschlaf auf dem Bett befand. In der Folge führte der Beschwerdeführer mindestens einen seiner Finger in ihre Vagina ein und nahm diesen erst wieder heraus, als die Geschädigte 2 erwachte und sich zur Wehr setzte. Das Obergericht erachtete das Verschulden bezüglich der Geschädigten1 sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als erheblich, bezüglich der Geschädigten 2 gerade noch als leicht. Der Beschwerdeführer war weder geständig noch zeigte er Reue.

5.3.5 Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehen Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten, liess er sich doch bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen und zu gemeinnütziger Arbeit noch von strafrechtlichen Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom weiteren Delinquieren abhalten. Der Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seiner Einreise immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Dem Vollzugsbericht vom 16. März 2017 ist zudem zu entnehmen, dass laut Fallübersicht aus der Risikoabklärung Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deliktisches Verhalten ähnlich der Anlassdelikte zeigte. Erwähnt werden weiter ein mutmasslich negatives Frauenbild, beziehungsweise deliktfördernde Ansichten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu einer freiwilligen Therapie motiviert worden. Zudem musste er drei Mal diszipliniert werden, weil er in einer rauchfreien Zone beim Rauchen erwischt wurde und ein Mobiltelefon bei ihm gefunden wurde. Auch aus der Tatsache, dass es seit dem letzten Urteil im Jahr 2015 zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Seit dem 2. Mai 2016 befindet er sich zudem in Haft. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Eine Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auszuschliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und Sexualdelikte sowie Anlassdelikt), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

6.  

6.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

6.1.1 Der Beschwerdeführer ist 2003 im Alter von 24 Jahren illegal in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund 15 Jahren hier auf. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass trotz der relativ langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung die Rede sein kann. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria während elf Jahren die Schule besucht und in der Folge als Maler gearbeitet. In der Schweiz hat er eine zweimonatige Ausbildung als Lagerist absolviert und temporär für wenige Wochen und nur in geringem Umfang auf Baustellen als Maler und Reiniger gearbeitet. Seine (Ex-)Ehefrau bzw. seine Partnerin sind finanziell für ihn aufgekommen, während er sich teilweise um die Kinder gekümmert haben will. Er schuldet der Zürcher Justiz noch Fr. 53'159.35 aus vorangehenden Verfahren. In sozialer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer pflegt hier nennenswerte Beziehungen zu der hier lebenden deutschen Staatsangehörigen E und zu seinen zwei Kindern. Im ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Bekannten, welche aber nicht wirklich Freunde seien. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch keine erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Der Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen sprachlich in der Schweiz integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen.

Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

6.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 

6.3 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

6.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Betroffene aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit er mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

6.3.1.1 Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen).

6.3.1.2 Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria geboren und aufgewachsen und ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines Erwachsenenalters in seinem Heimatland verbracht. In seiner Heimat leben seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester. Er pflegt täglich Kontakt zu seinen Verwandten und hat diese auch schon besucht, letztmals im Herbst 2015 für einen Monat. Seine Ex-Ehefrau war auch schon zwei Mal mit ihm in Nigeria zu Besuch. Der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist generell zumutbar (vgl. BVGr, 22. Mai 2018, D-1870/2018, E. 7.3). Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt er insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über ein gutes familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 39-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 24 Jahre verbracht hat, ohne Weiteres zuzumuten.

6.3.2  

6.3.2.1 Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine beiden minderjährigen Töchter und seine Partnerin. Die zehn Jahre alte Tochter ist Schweizer Bürgerin und lebt bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die Obhut und das Sorgerecht hat. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich zur Trennung führen, wobei der Beschwerdeführer bereits heute seine Tochter nur im Rahmen eines Besuchsrechts sehen kann. Der drei Jahre alten Tochter und seiner Partnerin wäre es zwar grundsätzlich möglich, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Eine Übersiedlung nach Nigeria, ein Land, welches beide noch nie besucht haben und mit deren Kultur und Sprache sie nicht vertraut sind, erscheint ihnen nicht zumutbar.

6.3.2.2 Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von seiner Partnerin und seinen Kindern führen und stellt folglich einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr, 19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5). Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt.

6.3.2.3 Das beachtliche Interesse der Partnerin und der Kinder am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und damit vor der Geburt der zweiten Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der Beschwerdeführer musste somit bereits im Zeitpunkt der (zweiten) Familiengründung damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Trotz Vater von dannzumal einer Tochter wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.

6.3.2.4 Diese relativierten (vgl. E. 6.3.2.3) privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und seiner Töchter vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Der Antrag auf mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--             Zustellkosten,
Fr. 2'060.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …