|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2018.00386
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A, geboren … 1978, Staatsangehöriger von Nigeria,
reiste am 4. April 2003 illegal und unter Angabe einer falschen Identität
in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2003 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf sein Asylgesuch
vom 7. April 2003 nicht ein und forderte ihn auf, die Schweiz umgehend zu
verlassen. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom
16. Juli 2003 ab. Aufgrund fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung
nicht vollzogen werden. Ab 20. Oktober 2004 galt A als verschwunden.
B. Am 7. März 2005 heiratete A die Schweizer Bürgerin C. Im Rahmen
des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am … 2008 kam die
gemeinsame Tochter D zur Welt, welche Schweizer Bürgerin ist. Mit Urteil
vom 7. Juli 2014 wurden dem Ehepaar das Getrenntleben bewilligt und die
Tochter unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Seit 2014 ist A mit der
deutschen Staatsangehörigen E liiert. Das Paar hat eine gemeinsame Tochter,
welche am … 2015 geboren wurde und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
C.
A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 26. November 2003 wurde er wegen Missachtens einer
Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von drei Tagen
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 14. Januar 2004 wurde er wegen Missachtens einer
Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 8. März 2004 wurde er wegen Missachtens einer
Zwangsmassnahme im Ausländerrecht mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 5. Oktober 2005 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer
Gefängnisstrafe von 60 Tagen bestraft (Zusatzstrafe zu den drei vorangegangenen
Strafbefehlen).
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. Juni 2007 wurde er wegen Raufhandels, Datenbeschädigung, Nötigung,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 100.-
verurteilt.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. März 2010 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.
-
Mi Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
20. September 2011 wurde er wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung
und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 88 Stunden
gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
21. März 2013 wurde er wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Gehilfenschaft
zur Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 40.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Mai 2015 wurde er wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe
von 46 Monaten verurteilt.
Mit Verfügung
vom 8. November 2005 wurde A wegen seiner Straffälligkeit
ausländerrechtlich verwarnt.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, ordnete an, er habe das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Mai
2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Weiter entzog sie einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und entschied, dass A die
Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen
habe.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2018
beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. Mai
2018 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bis zum Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben. In einer weiteren Präsidialverfügung vom 13. Juli 2018
wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.
A leistete die von ihm geforderte Kaution
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach
Auflösung der Familiengemeinschaft hat der Beschwerdeführer gestützt auf die
Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr
(Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]).
Von der Aufnahme des Ehelebens in der Schweiz im März 2005 bis zur gerichtlichen Trennung im Juli 2014 hat die
Haushaltsgemeinschaft mehr als fünf Jahre gedauert, weshalb er aus der Ehe mit
der Schweizerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ableiten kann (Art. 42 Abs. 3 AuG; vgl.
statt vieler BGr, 25. März 2014, 2C_773/2013, E. 3.6.2).
2.2 Auch die
Beziehungen zu seinen beiden Töchtern und die Konkubinatsbeziehung zu der hier
lebenden deutschen Staatsangehörigen verschaffen ihm potenziell aus dem Recht
auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]) einen Anspruch auf Verbleib in der
Schweiz. Zwar garantiert Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Wenn aber wie vorliegend,
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, ist
Art. 8 EMRK berührt. Tangiert eine solche Massnahme den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,
den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 138 I 246
E. 3.2.2; 137 I 284 E. 2.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 63 AuG vorliegen. Nach Art. 63 Abs. 1
lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 59–61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
3.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt
deshalb offensichtlich vor.
4.
4.1 Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer
Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die
öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind.
Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und
zudem aus Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK,
soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familien- und Privatleben
(Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK)
und Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21
E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).
4.2 Zu
berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145; 135 II
377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine
ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu,
wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II
521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise
ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht
mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr,
4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des
EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014
[12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die
Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014,
E. 5.1).
4.3 Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status
ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von
Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016,
2C_860/2016, E. 2.2 ).
5.
5.1 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
5.2 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei stellt das Strafmass
von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden dar,
liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit
des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10
E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
5.3
5.3.1
In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter im Zeitpunkt der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden
(BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
5.3.2
Verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon
mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er musste von 2003 bis 2015 neun
Mal mit insgesamt 57,6 Monaten Freiheitsstrafe, 110 Tagessätzen
Geldstrafe, Fr. 100.- Bussen und 88 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft
werden. Der Beschwerdeführer hat sich wegen Missachtens einer Zwangsmassnahme
im Ausländerrecht, Raufhandel, Datenbeschädigung, Nötigung, Fahren in
fahrunfähigem Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung
einer Amtshandlung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Gehilfenschaft zum
Diebstahl, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zum
Hausfriedensbruch und Schändung strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten
Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer gegenüber der hiesigen Rechtsordnung
eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von ihm begangenen
Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden
schliessen.
5.3.3
Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom Beschwerdeführer begangenen
Gewalt- und Sexualdelikte. Gewalt- und Sexualdelikte begründen angesichts des
hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der
Beschwerdeführer hat sich zudem der Schändung schuldig gemacht, ein
Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl.
Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Auch wenn die Bestimmungen in
Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB erst am 1. Oktober 2016
(nach seiner Verurteilung) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind,
zeigen sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen
Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
5.3.4
Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 (bestätigt mit
Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2015) folgende erstellte
Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer hielt sich am Samstag,
24. August 2013 mit drei weiteren Personen (Geschädigte 1 und 2 sowie
der Bruder der Geschädigten 2) in der Wohnung der Geschädigten 1 auf. Als der
Bruder der Geschädigten 2 eingeschlafen war, begab sich der
Beschwerdeführer ins Gästezimmer, wo sich die Geschädigte 1 in einem
Schlafsack im alkoholgeförderten Tiefschlaf befand. Der Beschwerdeführer machte
sich am Schlafsack und den Kleidern der Geschädigten 1 soweit zu schaffen,
dass er mit seinem Penis in die Vagina eindringen konnte, worauf er den
Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, bis die Geschädigte 1 aufwachte und
ihn wegstossen konnte. Direkt anschliessend begab sich der Beschwerdeführer ins
Schlafzimmer, wo sich die Geschädigte 2 im Tiefschlaf auf dem Bett befand.
In der Folge führte der Beschwerdeführer mindestens einen seiner Finger in ihre
Vagina ein und nahm diesen erst wieder heraus, als die Geschädigte 2
erwachte und sich zur Wehr setzte. Das Obergericht erachtete das Verschulden
bezüglich der Geschädigten1 sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht
als erheblich, bezüglich der Geschädigten 2 gerade noch als leicht. Der
Beschwerdeführer war weder geständig noch zeigte er Reue.
5.3.5
Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes
festzuhalten: Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers
bestehen Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten, liess er sich doch
bislang weder durch Verurteilungen zu Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen und zu
gemeinnütziger Arbeit noch von strafrechtlichen
Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung vom weiteren
Delinquieren abhalten. Der Beschwerdeführer ist trotz
der ihm gebotenen Chancen seit seiner Einreise immer wieder strafrechtlich in
Erscheinung getreten und hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch
staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine
Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen
lässt. Dem Vollzugsbericht vom 16. März 2017 ist zudem zu entnehmen, dass
laut Fallübersicht aus der Risikoabklärung Hinweise bestehen, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deliktisches Verhalten ähnlich der
Anlassdelikte zeigte. Erwähnt werden weiter ein mutmasslich negatives
Frauenbild, beziehungsweise deliktfördernde Ansichten. Der Beschwerdeführer sei
deshalb zu einer freiwilligen Therapie motiviert worden. Zudem musste er drei
Mal diszipliniert werden, weil er in einer rauchfreien Zone beim Rauchen
erwischt wurde und ein Mobiltelefon bei ihm gefunden wurde. Auch aus der
Tatsache, dass es seit dem letzten Urteil im Jahr 2015 zu keiner weiteren
Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine
Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der
strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Seit
dem 2. Mai 2016 befindet er sich zudem in Haft. Der zeitliche Abstand zur
Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann,
dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Dem Wohlverhalten im Vollzug
bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung
generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen,
verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf
das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010,
E. 3.3). Eine Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
nicht auszuschliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie der
Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr jedoch
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE
130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr,
13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Freiheitsstrafe von 46 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Gewalt- und
Sexualdelikte sowie Anlassdelikt), die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr
und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich
verurteilt wurde, erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine
Taten eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit
anderer Menschen im Besonderen. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.
6.
6.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist 2003 im Alter von 24 Jahren
illegal in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund 15 Jahren hier auf. Mit
der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass trotz der relativ langen Anwesenheit dennoch nicht von einer Verwurzelung die
Rede sein kann. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine
erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria während elf Jahren die Schule
besucht und in der Folge als Maler gearbeitet. In der Schweiz hat er eine
zweimonatige Ausbildung als Lagerist absolviert und temporär für wenige Wochen
und nur in geringem Umfang auf Baustellen als Maler und Reiniger gearbeitet. Seine
(Ex-)Ehefrau bzw. seine Partnerin sind finanziell für ihn aufgekommen, während
er sich teilweise um die Kinder gekümmert haben will. Er schuldet der Zürcher Justiz noch Fr. 53'159.35 aus
vorangehenden Verfahren. In sozialer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer pflegt hier nennenswerte Beziehungen zu der hier
lebenden deutschen Staatsangehörigen E und zu seinen zwei Kindern. Im ausserfamiliären Bereich pflegt er Kontakt mit Bekannten, welche
aber nicht wirklich Freunde seien. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch
keine erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, stellt die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung ebenfalls ein Element der (sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4
Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR
142.205]). Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von
einer gelungenen sozialen Integration auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni
2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013,
E. 3.5). Der Beschwerdeführer ist zwar unbestrittenermassen
sprachlich in der Schweiz integriert. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache
können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch vorausgesetzt
werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte
Bedeutung beizumessen.
Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von
einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede
sein.
6.2 Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation
bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,
dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten
Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer
nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers
korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,
2C_1048/2017, E. 4.5.2).
6.3 Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,
sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
6.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass der Betroffene aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit er mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
6.3.1.1 Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger
Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten
Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark
auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen
sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete
Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so
enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien
Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer
Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305
E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.3.1.2 Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer
Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria
ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria geboren und aufgewachsen und
ist im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie ein Teil seines Erwachsenenalters in
seinem Heimatland verbracht. In seiner Heimat leben seine Eltern, fünf Brüder
und eine Schwester. Er pflegt täglich Kontakt zu seinen Verwandten und hat diese
auch schon besucht, letztmals im Herbst 2015 für einen Monat. Seine Ex-Ehefrau
war auch schon zwei Mal mit ihm in Nigeria zu Besuch. Der Wegweisungsvollzug
nach Nigeria ist generell zumutbar (vgl. BVGr, 22. Mai 2018, D-1870/2018,
E. 7.3). Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. So bringt er insbesondere keine
gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über ein gutes
familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Somit ist nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 39-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatland,
in welchem er 24 Jahre verbracht hat, ohne Weiteres zuzumuten.
6.3.2
6.3.2.1
Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine
beiden minderjährigen Töchter und seine Partnerin. Die zehn Jahre alte Tochter
ist Schweizer Bürgerin und lebt bei der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers,
welche die Obhut und das Sorgerecht hat. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
würde folglich zur Trennung führen, wobei der Beschwerdeführer bereits heute
seine Tochter nur im Rahmen eines Besuchsrechts sehen kann. Der drei Jahre
alten Tochter und seiner Partnerin wäre es zwar grundsätzlich möglich, dem
Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Eine Übersiedlung nach Nigeria,
ein Land, welches beide noch nie besucht haben und mit deren Kultur und Sprache
sie nicht vertraut sind, erscheint ihnen nicht zumutbar.
6.3.2.2
Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von
seiner Partnerin und seinen Kindern führen und stellt folglich einen Eingriff
in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV).
Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in
einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,
wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes
einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3
Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr,
3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert
hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,
2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit
Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil
aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl
qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern
mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen
das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016,
2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann
über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK
gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten
wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013
[Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als nach
der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und
einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr
nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, BGr,
19. November 2015, 2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5).
Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre,
liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert
aufgezeigt oder belegt.
6.3.2.3
Das beachtliche Interesse der Partnerin und der Kinder am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und damit vor der Geburt der zweiten
Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Der Beschwerdeführer musste
somit bereits im Zeitpunkt der (zweiten) Familiengründung damit rechnen, die
familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl.
BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung
des EGMR). Trotz Vater von dannzumal einer Tochter wurde der Beschwerdeführer
wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines
Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es
hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden können.
6.3.2.4 Diese relativierten (vgl.
E. 6.3.2.3) privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Partnerin
und seiner Töchter vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) nicht aufzuwiegen, zumal elektronische
Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse
Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal
ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer
Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch
(Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht,
er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige
Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach
einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die
zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,
2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für
den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465
E. 5.1). Der Antrag auf mündliche Verhandlung und persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers und seiner Partnerin ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1). Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions-
und bundesrechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine
Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2
sowie § 17Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…