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Geschäftsnummer: VB.2018.00388  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Auflagen SVG


Fehlende medizinische Anforderungen: Fahreignung; Zweifel; Gutachten; Untersuchungskosten.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Demnach dürfen unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Der Führerausweis kann zudem aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (E. 2).

Der vom Beschwerdeführer erlittene Anfall war klarerweise schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung von erheblicher Intensität und Dauer dar, welche die Fahreignung beeinträchtigte. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässig und zulässig (E. 3.3). Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (E. 3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
MEDIZIN
MEDIZINISCHE GRÜNDE
MINIMALANFORDERUNGEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNTERSUCHUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 14II lit. b SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Art. 7 Abs. I VZV
Art. 28a Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00388

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 1. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Auflagen SVG,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang 1939, mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 vorsorglich den Führerausweis und ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Nach einer verkehrsmedizinischen Begutachtung von A hob das Strassenverkehrsamt am 9. März 2018 den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und verfügte nebst dem Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken eines Motorfahrzeugs die folgenden Auflagen:

-            Kontrolle und Behandlung des Anfallsleidens nach Ermessen des Facharztes und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

-            Bei Wiederauftreten eines Anfalls Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeuges und Aufsuchen des behandelnden Arztes.

-            Eine allfällig ausgesprochene Fahrkarenz sei gemäss den ärztlichen Weisungen einzuhalten.

-            Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich sei im August 2018 ein fachärztlicher-neurologischer Verlaufsbericht einzureichen. Die Kosten der Zeugnisbeurteilung gingen zulasten von A und über das weitere Vorgehen werde nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses entschieden.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 23. März 2018 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte sinngemäss die Aufhebung gewisser Auflagen. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung 

III.  

Am 30. Juni 2018 erhob A Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss darum, den Rekursentscheid aufzuheben und von der Anordnung von Auflagen grundsätzlich abzusehen.

Zuständigkeitshalber überwies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde am 3. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, und verwies auf die Akten. Am 18. Juli 2018 erging eine weitere Eingabe von A. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. August 2018 auf eine Vernehmlassung. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Ver­waltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).

Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist weiter, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6.2; VGr, 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 4).

2.2 Die konkreten medizinischen Mindestanforderungen werden gemäss Art. 7 Abs. 1 VZV in Anhang 1 derselben Verordnung definiert. Demnach dürfen bei Inhabern eines Führerausweises der Kategorien A und B, Unterkategorien A1, B1 und D1 sowie Spezialkategorien F, G und M, unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1 Ziff. 6 VZV).

Ein vollständiges, nachvollziehbar und schlüssig begründetes Gutachten, welches von Behörden eingeholt wurde, geniesst einen erhöhten Beweiswert, sofern die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat. Die entscheidende Behörde darf daher nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung sind die zuständigen Bewilligungsbehörden dagegen frei (§ 7 Abs. 4 VRG, VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3; 13. Februar 2014, VB.2014.00018, E. 5; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer musste am 5. August 2017 wegen einer Bewusstseinsminderung und Myoklonien notfallmässig im Spital B hospitalisiert werden. Aufgrund einer reduzierten Punktezahl im Kurztest der kognitiven Fähigkeiten erfolgte nach der Spitalentlassung eine ambulante neuropsychologische Untersuchung, welche eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung im Sinn eines Mild Cognitive Impairment ergab. Gestützt darauf sowie aufgrund eines Zeugnisses des Hausarztes vom 4. September 2017, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen eines fokalen Anfalls nicht mehr gegeben sei, verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2017 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und ordnete die Abklärung der Fahreignung an. Die neurologische Untersuchung am 22. Januar 2018 ergab lediglich leichtgradige, die Fahreignung nicht beeinträchtigende kognitive Defizite des Beschwerdeführers. Dementsprechend bejahte das Gutachten des IRM vom 27. Februar 2018 die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen. Gestützt auf diese gutachterlichen Empfehlungen hob die Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Führerausweisentzug unter Auflagen wieder auf.

3.2 Der Grund für die akuten Beschwerden vom 5. August 2017 konnte im Lauf der verschiedenen Untersuchungen nicht restlos geklärt werden. Nach Auffassung des Neurologen müsse am ehesten von einem ersten unprovozierten epileptischen Anfall ausgegangen werden. Differentialdiagnostisch konnte er aber die vom Beschwerdeführer erwähnte Intoxikation nicht ausschliessen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine damaligen akuten Beschwerden darauf zurückzuführen sind, dass ihm K.O.-Tropfen oder eine andere Substanz verabreicht worden seien, und rügt, dass dies nicht näher untersucht worden sei.

3.3 Der vom Beschwerdeführer am 5. August 2017 erlittene Anfall war klarerweise schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeinträchtigung dar, welche die Fahreignung beeinträchtigte. Auch wenn sich schliesslich eine epileptische Erkrankung nicht nachweisen liess, bleibt eine erhebliche Unsicherheit darüber, ob das Anfallsleiden in gleicher oder ähnlicher Form wieder auftreten könnte. Aufgrund der Akten ist auch nicht ersichtlich, wie die Ursache noch weiter abgeklärt werden könnte. Dabei mag es bedauerlich sein, dass die Akten keine klärenden Untersuchungsresultate hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verabreichung von K.O.-Tropfen oder einer ähnlichen Substanz enthalten. Es bleibt damit beim Befund eines wahrscheinlichen epileptischen Anfalls bei einer nicht auszuschliessenden Differentialdiagnose einer Intoxikation. Wesentlicher als die Ursache einer neurologischen Störung sind aber deren Auswirkung, welche vorliegend in ihrer Intensität und auch Dauer erheblich waren. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit für die Fahreignung erweisen sich die verfügten Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässig und zulässig.

3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass er für die Kosten der Zeugnisbeurteilung im Rahmen der Verlaufskontrolle aufkommen soll.

Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) erhoben. Nachdem es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fahreignung auch künftig nachzuweisen, hat er demgemäss auch für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen, und seine diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

3.5 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Rekurskosten.

Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dass die Vorinstanz die Kosten nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte, ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern die Höhe der Staats- und Ausfertigungsgebühren zu beanstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bezüglich der Nebenfolgen als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer betitelte seine Beschwerdeschrift mit "kostenlose Beschwerde gegen Rekursentscheid vom 8. Juni 2018". Soweit dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufzufassen wäre, müsste dieses aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und wäre nicht zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …