{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00388_01-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218601&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1edb864fded2dd7ddceb6ea230f99d66"}, "Num": [" VB.2018.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.01.1  VB.2018.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.01.1  VB.2018.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.01.1  VB.2018.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auflagen SVG | Fehlende medizinische Anforderungen: Fahreignung; Zweifel; Gutachten; Untersuchungskosten. Gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen F\u00fchrerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erf\u00fcllen. Demnach d\u00fcrfen unter anderem keine neurologischen Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems, keine Bewusstseinsst\u00f6rungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsst\u00f6rungen vorliegen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Der F\u00fchrerausweis kann zudem aus besonderen Gr\u00fcnden mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Erteilung des F\u00fchrerausweises, sondern auch in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt m\u00f6glich, um Schw\u00e4chen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (E. 2).  Der vom Beschwerdef\u00fchrer erlittene Anfall war klarerweise schwerwiegend und stellte eine neurologische Beeintr\u00e4chtigung von erheblicher Intensit\u00e4t und Dauer dar, welche die Fahreignung beeintr\u00e4chtigte. Angesichts der Bedeutung der Anfallsfreiheit f\u00fcr die Fahreignung erweisen sich die verf\u00fcgten Auflagen f\u00fcr die Wiedererteilung des F\u00fchrerausweises als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und zul\u00e4ssig (E. 3.3). Nachdem es dem Beschwerdef\u00fchrer obliegt, seine Fahreignung auch k\u00fcnftig nachzuweisen, hat er demgem\u00e4ss auch f\u00fcr die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:21", "Checksum": "9cacc9d91bb91b8869464fbfadb3d6a7"}