|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2018.00391
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
I.
A. A hält
seit dem 14. Dezember 2012 den 50 kg schweren Hund C, ein am … 2010
geborener Hund der Rasse …, Mikrochipnummer 01. Zuvor hielt sie C bereits
als "Ferienhund". Der Hund C wird regelmässig von ihrem
Lebenspartner, D, betreut und beaufsichtigt. Das Paar wohnt mit C in einem D
gehörenden Mehrfamilienhaus, in welchem sie diverse Wohnungen vermietet haben.
B. Am 28. November
2016 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich, dass C unter Strafandrohung
gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005 (TschG) gesichert gehalten werden müsse, sodass er nicht unkontrolliert
und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten könne, wozu auch der
nicht abgegrenzte Garten, das Treppenhaus und der Vorplatz des
Mehrfamilienhauses zählen. C hatte wiederholt andere Hunde verletzt: Am 30. Oktober
2012 hatte sich C von der Leine losgerissen, eine Labradorhündin angegriffen
und mit mehreren Bissen verletzt. Am 2. September 2016 war C aus dem
offenen Kofferraum des parkierten Fahrzeugs gesprungen, hatte einen angeleinten
Mops attackiert und ihn mit Bissen verletzt. Bei einem ähnlichen Vorfall am 5. September
2016 verletzte sich eine sich schützend vor ihren attackierten Hund stellende
Halterin leicht. Ausserdem biss C bereits am 24. November 2014 seiner
Halterin ins Gesicht und verletzte sie an der Oberlippe.
Ein gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 28. November
2016 erhobener Rekurs wurde von der Gesundheitsdirektion am 23. Mai 2017
abgewiesen. Allerdings formulierte die Rekursinstanz (nur) die vom Veterinäramt
in Dispositiv-Ziffer III verfügte Strafandrohung neu, da diese
richtigerweise auf Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB) abzustützen sei. Der Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.
C. Am 6. August
2017 biss C der ihm bekannten E, welche zu Besuch in der Nachbarswohnung war,
in den Hals und Kopf. C fügte der jungen Frau eine an der rechten Schläfe bis
in den oberen Haarbereich hineinreichende 18 cm lange offene Wunde, an der
linken Wange Schrammen und Prellungen sowie unter dem linken Auge eine
2,5 cm lange, offene Verletzung zu. Die Verletzungen am Schädel mussten
mit 20 und jene an der Wange mit 4 Einzelknopfnähten versorgt werden. Auf
der rechten Seite des Halses unterhalb des Kinns wies E zahlreiche Kratzspuren
und Prellungen auf. Zuvor hatte C anfangs Juli 2017 ebenfalls in der
Nachbarswohnung eine ihm bekannte Hündin attackiert und ihr in den Kopf
gebissen sowie am 27. Juli 2017 einen Grenzwächter versucht anzugreifen.
Das Veterinäramt gab A am 14. August 2017
Gelegenheit zur Stellungnahme und drohte ihr die Euthansierung von C an, sollte
sie nicht einen von einer Fachperson ausgefüllten Analysebericht einreichen,
aus dem hervorgehe, dass sie ihren Hund unter Bedingungen gefahrlos halten
könne, und ordnete per sofort Maulkorb- und Leinenpflicht, Abgabeverbot an
Drittpersonen sowie Wegsperren des Hundes bei Besuch an.
Am 17. August 2017 wurde C vorsorglich beschlagnahmt,
nachdem die Kantonspolizei vor Ort festgestellt hatte, dass sich C im nicht
hinreichend gesicherten Garten, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses sowie im
offenen Auto unbeaufsichtigt aufhielt. Würde sich die Türe einer Mietwohnung
öffnen, käme der Hund einfach in die Wohnung.
Am 17. Oktober 2017 traf der
angeforderte Fachbericht über C und die Haltungsumstände beim Veterinäramt ein.
Die Fachperson kam zum Schluss, dass die Gefahr von weiteren Vorfällen mit
Menschen und Hunden bei einer Rückgabe von C an die Halterin als erhöht
einzuschätzen sei, da weder die Halterin noch ihr Lebenspartner genügend
Einflussvermögen auf das Verhalten von C hätten und diesen falsch einschätzen
würden.
Am 24. November 2017 verfügte das
Veterinäramt des Kantons Zürich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass C definitiv
beschlagnahmt und euthanasiert werde.
II.
Am 5. Dezember 2017 erhob A gegen letztere Verfügung
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und verlangte die Herausgabe von C unter
Auflagen "(Leinenpflicht, Kursbesuche, kein freies Bewegen im Treppenhaus
etc.)", eventualiter sei C fremdzuplatzieren. Die Gesundheitsdirektion
wies den Rekurs am 31. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 2. Juli 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
unter Entschädigungsfolge sei die Beschlagnahme des Hundes C aufzuheben und C unter
Auflagen im Sinn des Fachberichts vom 16. Oktober 2017 zurückzugeben,
eventualiter sei C fremdzuplatzieren.
Das Veterinäramt verzichtete am 17. Juli
2018 auf eine Beschwerdeantwort. Die Gesundheitsdirektion schloss am 30. Juli
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018
informierte das Veterinäramt das Gericht, dass C im Tierheim einen anderen Hund
gebissen hatte. Am 5. November 2018 nahm A hierzu Stellung und bemängelte
die offenbar zu wenig sichere Haltung von C im Tierheim trotz seines
problematischen Aggressionsverhaltens. Am 12. November 2018 reichte das
Veterinäramt einen Arztbericht zum aktuellen Gesundheitszustand von C ein. Weitere
Rechtsschriften wurden nicht eingelegt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels eines Streitwerts ist die Kammer
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 VRG e
contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann
mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,
-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50
Abs. 2 VRG vorliegend nicht zulässig.
2.
2.1 Art. 68 ff.
der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen
verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79
TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der
Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für
Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben
oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht
zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen
Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).
2.2 Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
siehe BGr, 9. Januar 2015, 2C_545/2014, E. 2.2; 3. Juni 2013,
2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2C_386/2008, E. 2.1).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere
das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften
des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen
bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,
Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton
ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2
TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig
ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde
unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten
der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,
lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG).
2.3 Gemäss
kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,
zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die
zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und
Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g
HuG). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die
Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder
Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme
gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1),
sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f,
g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im
Katalog enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin
oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2
HuG). Als Sofortmassnahme gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich
einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen
Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier
darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und
geeignet unterbringen; wenn notwendig, lässt sie den Hund einschläfern (Abs. 2).
Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.
Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1
Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das
Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die
das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.
auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin erachtet die Entziehung und Einschläferung ihres Hundes als
unverhältnismässig. Zwar habe sie die Auflagen des Veterinäramtes vorerst nicht
bzw. nur teilweise umgesetzt. Nun sei sie aber bereit, C sicher zu halten sowie
einen Hundetrainingskurs zu besuchen. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass C ihre
Nachbarn nicht mehr besuchen dürfe und er sich nicht mehr im nur für Mieter
zugänglichen Treppenhaus frei bewegen dürfe. Ihre Nachbarn seien keine
"Fremden", sondern hätten sich (auch) um C gekümmert. E habe C,
welcher unbeaufsichtigt im offenen Auto vor dem Haus lag, am 6. August
2017 in die Nachbarswohnung mitgenommen, wo er sie dann unbestritten gebissen
habe. Der zuständige Polizeibeamte und die Beschwerdegegnerin hätten die
Situation jedoch übertrieben dargestellt und die Beweise zu ihren Ungunsten
gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aufsichtspflicht bzw. die Auflage
des Veterinäramts nicht verletzt. Der Vorfall sei vielmehr auf das
Fehlverhalten des Opfers und der anderen sich in der Nachbarwohnung
aufhaltenden Personen zurückzuführen. Sodann seien die Angriffe im Sommer 2017
auch auf die Nebenwirkungen eines damals bei C neu eingesetzten Hormonchips
zurückzuführen.
3.2 Bei der
Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
orientieren (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen, 2016, Rz. 409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein
Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der
Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten
ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im
Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff
erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2;
130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,
2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 514). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran, dass
die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen,
nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133
I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGr, 20. November
2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1).
3.3 Es
fragt sich, ob die Entziehung des Hundes C erforderlich ist, um Gefahren
abzuwenden, die von ihm mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgehen. Die
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahmen wie Leinenzwang, Führung
des Hundes mit Kopfhalfter und Geschirr, Besuch von Erziehungskursen,
ausbruchssicher umzäunter Garten sowie keinen Freilauf mehr im Treppenhaus des
Mehrfamilienhauses stellen im Vergleich zur Entziehung des Tieres mildere
Mittel dar. Allerdings wurden diese Massnahmen grösstenteils bereits mit der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016
angeordnet. Trotzdem ist es in der Folge erneut zu einem Vorfall mit einem Hund
sowie zu Angriffen auf Menschen gekommen, wobei eine Verletzung des
Grenzwächters abgewehrt werden konnte und jene von E sehr gravierend ausfiel.
Es ist nur einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass ihr linkes Auge beim
Biss in die linke Wange nicht verletzt wurde. Diese Vorfälle sind nicht auf den
kurz zuvor bei C eingesetzten Hormonchip zurückzuführen, zumal C bereits vor
der Hormontherapie aggressiv war sowie ebenso danach, wie die jüngste
Beissattacke auf einen anderen Hund im Tierheim zeigt. Den Fachberichten ist
vielmehr zu entnehmen, dass C über eine sehr niedrige Frustrationstoleranz
verfüge und grosse Unsicherheit in Interaktion mit anderen Hunden und Menschen
zeige, was zu Überreaktionen und Aggressionen führe.
3.4 Zwar
trifft es zu, dass die Gesundheitsdirektion in ihrem Rekursentscheid vom 23. Mai
2017 in Disp.-Ziff. II, wo sie die Strafandrohung präzisierte, nicht
(auch) wörtlich aufnahm, dass C sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses
nicht mehr frei bewegen dürfe. Allerdings wurde mit dem Rekursentscheid Disp.-Ziff. I
der Verfügung des Veterinäramts bestätigt, womit die Beschwerdeführerin im Sinn
der Erwägungen verpflichtet worden war, den Hund C gesichert zu halten. In den
Erwägungen wurde auf S. 5 explizit festgehalten, dass zu den öffentlich
zugänglichen Räumen unter anderem auch das Treppenhaus in einem
Mehrfamilienhaus zu zählen sei, wo fremde Personen Zugang haben. Indem die
Beschwerdeführerin C sich weiterhin frei im und um das Mehrfamilienhaus bewegen
liess und lediglich den Garten provisorisch umzäunte, verstiess sie gegen die
Auflage der sicheren Haltung. Es war ihre Pflicht zu vermeiden, dass C mit den
Mietern, deren Besuchern und anderen Hunden weiterhin unbeaufsichtigt und
ungewollt in Kontakt treten konnte. Es spielt dabei keine Rolle, dass C die
Mieter und ihre regelmässigen Besucher bereits kannte und diese ihn mochten.
Letztere gaben übereinstimmend an, dass C sich (weiterhin) im Treppenhaus frei
bewegen konnte und sie nicht wussten, dass er gesichert zu halten sei. Zwar
liegen die Aussagen der Mieter sowie der am Tag des Vorfalls im
Mehrfamilienhaus zu Besuch weilenden Personen nur in Form eines
zusammenfassenden Polizeiberichts bei den Akten. Aussageprotolle liegen keine
vor, was von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt wird. Teilnahmerechte an
Anhörungen bestehen im Verwaltungsrecht aber keine (RB 1997 Nr. 1; VGr, 19. März
2012, VB.2012.00069, 2.3.1 [nicht publiziert]). Doch räumen die
Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner in ihren Eingaben bei der Vorinstanz
sowie in der Beschwerde selber ein, dass C sich auch nach der Rechtskraft der
verfügten Auflage im Treppenhaus frei bewegen konnte und sie lediglich den
Garten behelfsmässig eingezäunt hatten. Die gleichen Aussagen machten sie
gegenüber der Polizei, wie dem Polizeibericht vom 1. November 2017 zu
entnehmen ist. Dass C sich im und um das Mehrfamilienhaus frei bewegen konnte,
ist auch dem Fachbericht vom 16. Oktober 2017 unter Ziff. 8 zum
Tagesablauf von C zu entnehmen. Eine Diskrepanz besteht einzig dahingehend, als
die Beschwerdeführerin später behauptete, C sei am 6. August 2017 im
offenen Auto vor dem Haus angebunden gewesen und E habe ihn losgebunden und mit
in die Wohnung genommen. Unbestritten ist, dass C den Mietern an jenem Tag
nicht anvertraut worden war. Hierzu ist anzumerken, dass selbst wenn es
zutreffen würde, dass die Mieter darüber informiert waren, dass C nicht mehr in
die Wohnung genommen werden dürfe und diese die Weisung missachtet bzw. C gar
losgebunden hätten, der Beschwerdeführerin trotzdem mangelhafte Aufsicht über
den gesichert zu haltenden C vorzuwerfen wäre. Denn sie hatte mitbekommen, dass
die jungen Mieter Besuch hatten. Sie sagte wiederholt aus, dass sie laute Musik
gehört hätte. Gegenüber dem Veterinäramt hat sie am 18. August 2017 sogar
erwähnt, sie habe von ihrer Wohnung aus gesehen, wie E und ihr Freund C im
offenen Auto gestreichelt hätten und er ihnen in die Wohnung gefolgt sei.
Sodann sollte C gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wegen des Hormonchips
zu jenem Zeitpunkt isoliert gehalten werden bzw. sagte sie gar aus, dass sie
ein verändertes, aggressiveres Verhalten Cs bemerkt habe. Sie hätte C deshalb
nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Schliesslich war ihr Lebenspartner an
jenem Tag im Garten des Mehrfamilienhauses beschäftigt. Beide hätten deshalb
eingreifen und C zurückholen bzw. sicherstellen müssen, dass es nicht zu einer
gefährlichen Situation in der – wie von ihnen behauptet – Partystimmung
herrschenden Wohnung mit C kommen konnte. Indem sie trotz der behördlich
verfügten sicheren Haltung ihres als nicht ungefährlich eingestuften Hundes
sowie der infolge des kurz zuvor eingesetzten Chips tierärztlich empfohlenen
isolierten Haltung die Mieter bzw. deren Besucher resp. C gewähren liessen,
verstiessen sie gegen die Auflage bzw. ihre Pflicht als Hundehalter, dafür zu
sorgen, dass aufgrund ihrer Tierhaltung kein Mensch oder Tier zu Schaden kommen
kann. Die Beschwerdeführerin war – wie die Vorinstanz treffend ausführt
–verpflichtet, ihren Hund so halten, dass es gar nicht zu Vorfällen mit
Menschen oder Tieren kommt, selbst bei einem allfälligen Fehlverhalten Dritter.
Sie hat sich demnach auch nach ihrer Darstellung weder verantwortungsbewusst
noch pflichtgemäss verhalten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, die
beantragten Beweismittel abzunehmen.
3.5 Die
beantragten Auflagen haben sich aus diesen Gründen im Fall der
Beschwerdeführerin als untauglich erwiesen, weil sie sich nicht daran zu halten
vermochte bzw. das Verhalten ihres Hundes nach wie vor verharmlost. Die
Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebenspartners sowie ihre
Schuldzuweisungen an das Opfer lassen auch den Besuch eines Erziehungskurses
nicht als taugliches Mittel zur Gefahrenabwendung erscheinen, zumal von C selbst
bei einer professionellen Haltung Gefahr ausginge. Die Vorinstanz hat es zum
Schutz der Öffentlichkeit zu Recht als erforderlich erachtet, C der
Beschwerdeführerin zu entziehen. Angesichts der wiederholt manifest gewordenen
Gefahr, welche von C mit der Beschwerdeführerin als Halterin ausgeht, muss ihr
und ihrem Lebenspartner der Verzicht auf das Tier zugemutet werden, auch wenn
sie diese Massnahme hart trifft. Das Interesse an der Sicherheit der
Bevölkerung und anderen Tieren ist höher zu gewichten, als das private
Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Hund C behalten zu dürfen. Da von C eine
reale Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, spielt es keine Rolle, dass sich die
Beschwerdeführerin vor C nicht fürchtet und er sich ihr und ihrem Lebenspartner
gegenüber liebevoll verhalte bzw. die neuen Mieter mit seiner Haltung im
Mehrfamilienhaus einverstanden sind. Es ist deshalb auch kein Gutachten oder
eine Vorführung von C vor Gericht notwendig, um abzuklären, wie C sich
gegenüber seiner Halterin verhält. Ebenso wenig ist entscheidend, ob C ungehemmt
und mehrmals zugebissen hat oder ob er freiwillig von seinem Opfer abgelassen
hat. Die Bevölkerung hat das Risiko einer weiteren Beissattacke von C,
auch wenn sie – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – "nur"
ungewollt, gehemmt und in bedrängenden Situationen vorkommt sowie beim Opfer
keinen bleibenden (psychischen) Schaden hervorruft, nicht hinzunehmen. Die
definitive Beschlagnahmung des Hundes erweist sich deshalb als
verhältnismässig.
3.6 Da C aufgrund
seiner bisherigen Haltung nicht anpassungsfähig ist, über eine sehr tiefe
Frustrationstoleranz verfügt und eine hohe Unsicherheit bei der Interaktion mit
Menschen zeigt, es sich um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
handelt, welcher im Umgang sehr anspruchsvoll ist und auch Personen, die ihm
vertraut sind, angreifen kann, ist eine Fremdplatzierung nicht verantwortbar.
So ist es auch den Tierheimbetreuern nicht möglich, mit C alleine gefahrlos
spazieren zu gehen. Es bestünde sowohl für den neuen Halter als auch für seine
Umgebung und die Bevölkerung eine latente Gefahr von gravierenden Verletzungen,
welche nicht vertretbar ist. Sodann ist C nicht bei guter Gesundheit und lahmt
seit längerer Zeit. C ist deshalb einzuschläfern.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …