{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00391_2018-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218799&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29b1646be59c1412113fbbb3fc812d3e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung und Euthanasie eines Hundes. Entgegen der beh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgung, ihren als nicht ungef\u00e4hrlich eingestuften Hund sicher zu halten, liess die Beschwerdef\u00fchrerin ihn im Mehrfamilienhaus frei laufen. Kurz zuvor wurde dem Hund zudem ein Chip eingesetzt mit der tier\u00e4rztlichen Empfehlung, ihn isoliert von Mietern und deren Besucher zu halten. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegte Pflicht, ihr Tier so zu halten, dass keine Menschen oder Tiere zu Schaden kommen k\u00f6nnen. Sie hat sich somit weder verantwortungsbewusst noch pflichtgem\u00e4ss verhalten, und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche das Interesse an der Sicherheit von Mensch und Tier ebenfalls zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen. Aufgrund der Nachl\u00e4ssigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. ihres Lebenspartners erweisen sich zur Gefahrenabwendung keine anderen Mittel als Beschlagnahmung und Euthanasie des Hundes als tauglich. Da mit der Haltung des Hundes ein erh\u00f6htes Gef\u00e4hrdungspotenzial einhergeht und dieser nicht bei guter Gesundheit ist, ist er definitiv zu beschlagnahmen und einzuschl\u00e4fern (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:15", "Checksum": "57953746fcf543b2676370bbaa95fe4d"}