{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00392_20-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218893&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef7d2f9d908d9ffe9814bdc8cf49b63d"}, "Num": [" VB.2018.00392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2018.00392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2018.00392"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.1  VB.2018.00392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzverordnung (Kostenauflage) | Schutzverordnung: Kostenbeschwerde zweier Naturschutzverb\u00e4nde gegen die ihnen auferlegten Gerichtskosten. Die beiden gemeinsam im Rechtsmittelverfahren auftretenden und Naturschutzinteressen vertretenden Verb\u00e4nde wehren sich gegen die von der Vorinstanz auf Fr. 36'000.- festgelegte Gerichtsgeb\u00fchr, da ein solches Prozessrisiko die Aus\u00fcbung ihres Verbandsbeschwerderechts \u00fcberm\u00e4ssig erschwere.  Einen Teil der R\u00fcgen konnte die Vorinstanz ohne viel Aufwand aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden abweisen, woraus weder ein grosses Streitinteresse noch ein grosser Aufwand resultierte. Auch aufgrund der weiteren R\u00fcgen konnte nicht von einem derart hohen Streitinteresse ausgegangen werden, wie es die Vorinstanz suggeriert. Die Behandlung der \u00fcbrigen konkreten R\u00fcgen bedurfte u.a. eines \u2013 zwar durchaus als lang zu bezeichnenden - Augenscheins. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Aufwand wesentlich \u00fcber dem Aufwand anderer Planungsbeschwerden liegen w\u00fcrde. Dass verschiedene Parteien die Aufhebung einer wichtigen \u00fcberkommunalen Naturschutzverordnung beantragt hatten, begr\u00fcndet insofern keine sehr grosse Bedeutung der Streitsache, als der Schutz zu einem grossen Teil bereits nach geltendem Recht besteht und durch die Rekurse nicht grunds\u00e4tzlich infrage gestellt wurde, sondern die R\u00fcckweisung zur Vornahme erg\u00e4nzender Abkl\u00e4rungen bzw. zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs beantragt worden war. Bei dem sich f\u00fcr Verb\u00e4nde verwirklichenden Prozessrisiko ist die Solidarhaftung zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.5.2). Das Prozessrisiko darf die Aus\u00fcbung des Verbandsbeschwerderechts nicht \u00fcberm\u00e4ssig erschweren. Ungeachtet dessen, dass die Gerichtsgeb\u00fchr vorliegend aufgrund des Aufwands herabzusetzen ist, h\u00e4tte die Gerichtsgeb\u00fchr der Vorinstanz die Wahrnehmung \u00f6ffentlicher Interessen durch die Beschwerdef\u00fchrer erschwert (E. 5.1). Unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Aufwands und der Tatsache, dass f\u00fcnf Verfahren vereinigt wurden, rechtfertigt sich eine Gerichtsgeb\u00fchr von Fr.24'000.- (E. 5.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:02", "Checksum": "bc7178461b861be0a97dc750af0f0aab"}