{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00395_07-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218979&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86b27b90d770625cb34e3a54c6342987"}, "Num": [" VB.2018.00395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.07.0  VB.2018.00395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Zustellbegehren. Gef\u00e4hrdung der Nachbargrundst\u00fccke. Einordnung. Interne Vertretung. Sinn und Zweck von \u00a7 315 Abs. 1 PBG ist es, den Rechtssicherheitsinteressen der Bauherrschaft Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr fr\u00fchzeitig Kenntnis davon hat, ob er mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss. Die Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin kann deshalb aus allf\u00e4lligen Formm\u00e4ngeln des Zustellbegehrens des Rechtsvertreters des Beschwerdef\u00fchrers nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie Kenntnis \u00fcber den Rekurrenten bzw. Beschwerdef\u00fchrer hatte (E. 1.6). Ein Verstoss gegen \u00a7 239 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine besondere Gef\u00e4hrdung von Nachbarliegenschaften hindeuten w\u00fcrden. Die Baustellenabwicklung erscheint f\u00fcr ein Bauvorhaben dieses Umfangs nicht auff\u00e4llig ungew\u00f6hnlich oder unzul\u00e4ssig beengt (E. 3). Eine ungen\u00fcgende Einordnung gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 1 PBG liegt nicht vor. Die vorgesehene Gestaltung der Balkone ist zwar eher ungew\u00f6hnlich und m\u00f6glicherweise nicht ideal, jedoch nicht in dem Sinn st\u00f6rend oder ungen\u00fcgend, dass ein Verstoss gegen \u00a7 238 Abs. 1 PBG vorliegen w\u00fcrde (E. 4). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 zugleich auch ihr Verwaltungsrat ist, handelt es sich vorliegend um eine interne Vertretung. Da ein besonderer Aufwand im Rekursverfahren vorhanden war, l\u00e4sst sich das Zusprechen einer Parteientsch\u00e4digung jedoch vertreten (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:42", "Checksum": "3e4a93a9cfd499dc41f44b9069143072"}