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VB.2018.00397
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, Angehöriger eines europäischen Staats ausserhalb von EU/EFTA, wurde 1993 in der Schweiz geboren und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Gegen ihn ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse: - Entscheid bzw. Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 29. Januar 2009: drei Monate Freiheitsentzug und Fr. 300.- Busse sowie persönliche Betreuung und ambulante Behandlung (Therapie) im Sinn einer jugendstrafrechtlichen Massnahme wegen Gefährdung des Lebens, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Zechprellerei; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. März 2012: Fr. 400.- Busse wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Mai 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen einfacher Körperverletzung und Drohung; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Juli 2012: 45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- wegen Erschleichens einer Leistung (geringfügiger Vermögensschaden) sowie Fälschung eines Ausweises; - Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2016: zwei Jahre Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 300.- Busse wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Schreiben vom 23. Januar 2013 die Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass er erneut strafrechtlich verurteilt werde oder anderweitig zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte, verfügte es am 25. Oktober 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 24. Januar 2018. II. Mit Entscheid vom 31. Mai 2018 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. Juni 2018 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog in Dispositiv-Ziff. V einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 4. Juli 2018 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge (auch für das Rekursverfahren) seien der Rekursentscheid, die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober 2017 sowie seine Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben; zudem liess er darum ersuchen, dem Rechtsmittel sowie – für den Fall, dass diesem kein Erfolg beschieden sein sollte – dem Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16./17. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird, soweit diesem nicht bereits mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2018 entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann im Sinn eines Eventualbegehrens um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde ans Bundesgericht ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, diesbezüglich Anordnungen zu treffen (vgl. Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Davon, etwas (allein) für den Lauf der Beschwerdefrist vorzukehren, kann es wiederum jedenfalls dann von vornherein absehen, wenn der beschwerdeführenden Partei – wie vorliegend (unten 4.2) – bis zur Rechtshängigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht noch eine angemessene Ausreisefrist läuft. 3. 3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr – verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5, und 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und ihr Alter bei der Tatbegehung, ihr Verschulden, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll dabei nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person – wie der Beschwerdeführer – hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 – 31. Oktober 2014, 2C_399/2014, E 3.2 – 15. November 2013, 2C_496/2013, E. 2.2 [je mit Hinweisen]). 3.3 Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). 3.3.1 Das Obergericht des Kantons Aargau befand den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der unrechtmässigen Aneignung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig. Der Verurteilung vom 24. November 2016 lag im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Am 8. April 2012 war der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von Freunden bzw. Bekannten in D unterwegs, als sie kurz nach Mitternacht in einer Tunnelgarage auf eine weitere Personengruppe trafen. Beim Vorbeigehen kam es zwischen zwei Mitgliedern der beiden Gruppen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Während sich die Streitenden gegenüberstanden, näherte sich ihnen der Beschwerdeführer von der Seite und schlug dem Mitglied der anderen Gruppe unvermittelt mit der Faust direkt ins Gesicht. Der Angegangene, dessen Auge sofort zu bluten angefangen hatte, versetzte dem Beschwerdeführer darauf einen Schlag auf den Hinterkopf, was Letzteren veranlasste, ihn im Gegenzug am Kragen zu packen, zu Boden zu werfen und ihn – rittlings auf ihm sitzend – mit der Faust ungefähr zehnmal äusserst heftig ("mit voller Wucht") und unkontrolliert ins Gesicht zu schlagen; gleichzeitig traten zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe des Beschwerdeführers mit Füssen auf den Hüftbereich des Geschädigten ein. So plötzlich, wie das Ganze begonnen hatte, liess der Beschwerdeführer alsdann vom wehrlosen Geschädigten ab, sodass dieser im Gruppenverbund fliehen konnte. Er trug von dem Vorfall mehrere Schleimhautläsionen in der Mundhöhle, eine Schwellung am Jochbogen sowie ein Hämatom in der Umgebung der Augenhöhle davon; zudem verfärbte sich ein Zahn dunkel und konnte nur dank einer Zahnspange gerettet werden. Rund zwei Monate zuvor hatte der Beschwerdeführer ausserdem eine weitere Person dadurch geschädigt, dass er ihr Mobiltelefon im Wert von Fr. 999.- an sich genommen und es einige Tage später einem Dritten verkauft hatte. Bezüglich des Hauptdelikts, der versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung mit dem erstinstanzlich entscheidenden Bezirksgericht Brugg zum Schluss, dass, hätten die Faustschläge gegen den Kopf des Geschädigten zu einer vollendeten schweren Körperverletzung geführt, mindestens von einem mittelschweren Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren auszugehen gewesen wäre; die eher geringen Auswirkungen des Handelns des Beschwerdeführers (bzw. die eher geringfügigen Verletzungen des Geschädigten) und der Umstand, dass er rechtzeitig von diesem abgelassen und die Tat nicht vollendet habe, seien allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen sei. Betreffs des Angriffs und der unrechtmässigen Aneignung stufte das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als "nur" leicht bis mittelschwer ein und erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf insgesamt 24 Monate. 3.3.2 Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt überdies erschwerend ins Gewicht, dass sich dessen deliktisches Verhalten nicht etwa bloss in den beiden geschilderten Vorfällen erschöpft. So war er bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer ambulanten Therapie verurteilt worden. Im Frühjahr 2012 erging gegen ihn zudem – neben weiteren – ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung. Der Beschwerdeführer wurde damals von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, weil er einem Bekannten anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung im Januar 2012 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt sowie ihm hernach Rache angedroht hatte. Auch diese (einschlägigen) Verurteilungen zeigen ein rechtswidriges und rücksichtsloses sowie potenziell gewaltbereites Verhalten. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere seine jüngste Verurteilung relativieren will, kann ihm denn auch nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung lässt sein Vorgehen beim Hauptdelikt vom April 2012 durchaus skrupellose Züge erkennen, schlug er doch aus nichtigem Anlass derart brutal und rücksichtslos auf eine ihm unbekannte Person ein, dass es wohl lediglich einer glücklichen Fügung bzw. der Reaktion des Geschädigten zu verdanken war, wenn er keine bleibenden schweren Verletzungen verursachte. Wer aber einen anderen Menschen derart zum Objekt seiner Frustration und Wut macht, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat, zeigt ein ausserordentliches Mass von Missachtung menschlichen Lebens, indem er dem Opfer jeglichen personalen Eigenwert und das Recht auf körperliche Unversehrtheit vollständig abspricht (vgl. BGr, 8. März 2013, 6B_232/2012, E. 1.4.3). 3.3.3 Immerhin sind seit der letzten (schwersten) Delinquenz des Beschwerdeführers sechseinhalb Jahre vergangen, in denen er sich – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Obergerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens stand und ihm noch bis Ende November 2018 eine Probezeit läuft. Auch bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er seit der im Sachverhalt geschilderten "Deliktserie" im Frühjahr 2012 eine charakterliche Reifung durchgemacht hätte und ihm der Ausstieg aus der Delinquenz nachhaltig gelungen sein könnte. So distanzierte er sich anlässlich der Gewährung rechtlichen Gehörs weder ausdrücklich von seinen Taten noch gab er an, keinen Kontakt mehr zu seinem delinquenzfördernden Kollegenkreis zu pflegen. Die (erst) jüngst erkennbaren Fortschritte bei der (beruflichen und wirtschaftlichen) Integration wiederum (dazu sogleich 3.4.1) dürften weniger auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers als vielmehr auf die intensiven Bemühungen und das Drängen von dessen Familie zurückzuführen sein, welche sich während der letzten Jahre – offenbar teils auch gegen den Willen des Beschwerdeführers – seiner beruflichen und finanziellen Belange annahm und zudem dafür sorgte, dass er immer mit einem Familienmitglied zusammenwohnte. Seit dem 26. Februar 2018 lebt der Beschwerdeführer nun erstmals allein in einer Wohnung, nachdem er sich zuvor von Mitte Februar bis Anfang März 2018 einer stationären psychologischen Therapie unterzogen hatte. Dass im Rahmen dieser Therapie eine Tataufarbeitung stattgefunden hätte, wird nicht geltend gemacht und geht auch aus dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht vom 10. April 2018 nicht hervor. Dort findet sich zum Grund und Verlauf der stationären Behandlung einzig angeführt, dass sich der Beschwerdeführer infolge seines aktuell unklaren Aufenthaltsstatus seit Dezember 2017 in einer akuten Krise mit existenziellen Ängsten und Suizidgedanken befunden habe und es ihm im Lauf des Klinikaufenthalts gelungen sei, sich psychisch zu stabilisieren und Distanz zum konfliktreichen familiären Umfeld zu gewinnen. 3.4 Es besteht daher nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diesem Interesse sind im Folgenden die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüberzustellen. 3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2). Obwohl der Beschwerdeführer hier sozialisiert wurde, konnte er sich indes bislang nur beschränkt in die schweizerischen Verhältnisse integrieren. Neben der bereits im Jugendalter aufgetretenen Delinquenz fällt in diesem Zusammenhang besonders auf, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Berufslehren begann, beide indes im dritten Lehrjahr wieder abbrach. Per 11. April 2017 waren in seinem Betreibungsregister zudem insgesamt fünf offene Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'627.20 verzeichnet. Hätten Brüder des Beschwerdeführers diesem im Jahr 2016 nicht einen Betrag von über Fr. 20'000.- zur Schuldentilgung vorgestreckt, gestaltete sich seine finanzielle Situation noch wesentlich bedenklicher. Seine Brüder waren es denn auch, welche dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 den Besuch eines Weiterbildungskurses ermöglichten. Von Anfang Januar bis Mitte Dezember 2016 war er in deren Unternehmen als einfacher Arbeiter angestellt und vermochte während dieser Zeit nicht nur die genannte Weiterbildung zu absolvieren, sondern eigenen Angaben zufolge mit seinem Lohn auch selbst zur Abzahlung seiner Schulden beizutragen. Nach Erwerb des Weiterbildungsausweises arbeitete der Beschwerdeführer – auf Geheiss seiner Brüder – zunächst temporär für verschiedene Unternehmen als einschlägiger Spezialist, da sie sich davon ein grösseres Einkommen versprachen (bzw. "es schneller geht zum Abbezahlen" der Schulden); per 1. Januar 2018 stellten ihn seine Brüder dann fest in ihrem Unternehmen an als Spezialist mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einem Monatslohn von Fr. 4'800.-, wobei fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer die Stelle überhaupt je angetreten hat. Seit Mitte Januar 2018 ist er jedenfalls zu 100 % arbeitsunfähig; die Krankentaggeldversicherung seiner beiden Brüder äusserte ausserdem jüngst Zweifel daran, ob der Weiterbildungsausweise des Beschwerdeführers inzwischen überhaupt noch gültig bzw. dieser von seinen Brüdern nicht nur gefälligkeitshalber angestellt worden sei. 3.4.2 Während das Verhältnis zur hier wohnhaften Familie trotz dem Auszug unverändert als eng beschrieben wird, will der Beschwerdeführer zu seinen näheren Verwandten ("zwei Onkel und deren Kinder") in der Heimat kaum Kontakt unterhalten. Ungeachtet seiner leidlichen hiesigen Integration wäre eine Wegweisung in sein Heimatland und die Trennung von seinen Eltern und seinen Brüdern für den Beschwerdeführer daher zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem jungen und gesunden Beschwerdeführer in der Heimat in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, bezeichnet er die dortige Sprache doch immerhin selbst als seine zweite Muttersprache und dürfte ihm die Kultur seines Herkunftsstaats und die dortigen Gepflogenheiten aufgrund von Ferienaufenthalten in der Vergangenheit nicht gänzlich unvertraut sein. Beim Aufbau einer Existenz in seiner Heimat dürfte ihm zudem die in der Schweiz genossene Schulbildung und die in den letzten Jahren gesammelte Berufserfahrung zugutekommen. Ferner kann ihn seine Familie von hier aus (auch weiterhin) materiell wie psychisch unterstützen. Die räumliche Trennung von dieser hat der Beschwerdeführer dabei hinzunehmen, zumal ihn auch die engen familiären Bande in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten vermochten, die hiesige Ordnung immer wieder zu beeinträchtigen; besondere Abhängigkeiten, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK eine andere Interessenabwägung gebieten würden, bestehen – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht (vgl. BGr, 15. September 2015, 2C_368/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Was schliesslich die geltend gemachte wegweisungs- bzw. krankheitsbedingte Gefahr anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, genügt eine solche für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1, und 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1 [je mit Hinweisen]). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassung ist damit verhältnismässig. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Da die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Unter Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers und weil dieser hierzu keine weiteren Ausführungen macht, ist eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2018 bzw. im Sinn der Erwägung 4.2 angesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010[LS 211.1]) Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen zu verwarnen. 1. In der Schweiz geborene und hier aufgewachsene ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel sind sie mit der Schweiz in einer Art und Weise verbunden, die sie kaum von Personen unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Geht es um Straftaten, welche vor Erreichung der Volljährigkeit begangen wurden, lässt nach der Rechtsprechung des EGMR die allgemeine Erfahrung darauf schliessen, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. EGMR, 22. Mai 2008, 42034/04, Emre, Rz. 74, und 23. Juni 2008, 1638/03, Maslov, Rz. 75). In derartigen Konstellationen kommt dem Kriterium der abgelaufenen Zeit seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne im Hinblick auf die Beurteilung des Rückfallrisikos eine erhöhte Tragweite zu (BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 4.3.3). 2.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner jüngsten Tat gerade erst 19-jährig. Offensichtlich bekundete er damals generell Mühe beim Prozess der Anpassung an die Normen und Erwartungen der Erwachsenenwelt. Die von ihm rund um den 19. Geburtstag zu verantwortenden Delikte (geringfügige Vermögensdelikte, Schwarzfahren, leichte Betäubungsmitteldelikte, Zechprellerei sowie tätliche Auseinandersetzungen im bzw. nach dem Ausgang) sind jedenfalls typisch für die Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Lage und zeugen in erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer lange keine ernsthaften Anstrengungen zum Abschluss einer Ausbildung unternahm und sich nicht dazu bequemte, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen und ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Seit der letzten (schwersten) Delinquenz des Beschwerdeführers sind nun aber bald sieben Jahre vergangen, in denen er sich – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat. Das genügt für sich allein zwar noch nicht, um eine Rückfallgefahr mit vollkommener Sicherheit auszuschliessen. Entgegen der Mehrheit spricht vorliegend jedoch Einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im November 2016 einen Gesinnungswandel durchgemacht hat. So gelang es ihm – wenn auch nur mit Hilfe seiner Brüder – im Lauf der letzten Monate bzw. Jahre zunehmend, seine berufliche und wirtschaftliche Situation zu stabilisieren. In dem oben zitierten Austrittsbericht wird ihm zudem attestiert, während des Behandlungsprozesses neue Erfahrungen in Bezug auf die Wahrnehmung und den Umgang mit den eigenen Emotionen und Bedürfnissen gesammelt zu haben; auch konnten bei ihm im Zeitpunkt der Entlassung Ende Februar 2018 insgesamt keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung ausgemacht werden. 2.3 Obschon sich insofern nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob bzw. inwieweit die aufgezeigte jüngste positive Entwicklung auf einen inneren Reifungs- und Reflexionsprozess beim Beschwerdeführer zurückzuführen ist, beeinflusst diese die Legalprognose des Beschwerdeführers doch positiv und ist dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz insgesamt als höherrangig zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, zumal sich der Beschwerdeführer seit der (einzigen) ausländerrechtlichen Ermahnung im Jahr 2013 strafrechtlich bewährt hat und die Ausreise in sein Heimatland für ihn mit einer grossen Härte verbunden wäre. Zwar kennt der Beschwerdeführer dieses von Ferienaufenthalten und beherrscht auch die dort gesprochene Sprache. Da er aber nie dort gewohnt hat, dürfte die Eingliederung im Heimatland mit erheblichen Problemen verbunden sein. Bei dieser Sachlage erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Im Sinn einer ausländerrechtlichen Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbarem Verhalten wiederum zu prüfen wäre. Für
richtiges Protokoll, |