|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00400  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Eingabe an die Schweizerische Post. Rechtzeitigkeit. Fehlerhafte Adressierung. Überspitzter Formalismus. Von einer rechtzeitigen Übergabe eines Rechtsmittels an die schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts bei falscher Adressierung ist auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine fehlerhafte Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich. Im vorliegenden Fall ist eine Adresszeile aus Versehen vergessen gegangen. Es wäre überspitzt formalistisch, die Eingabe deswegen als verspätet zu betrachten, zumal die Post das Versehen bei der Entgegennahme der eingeschriebenen Sendung nicht bemerkt hat und es sich beim Adressaten Baurekursgericht des Kantons Zürich um eine allgemein bekannte Gerichtsbehörde im Kanton Zürich handelt. Die Sache ist deshalb zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ADRESSE
EINGABEFRIST
FALSCHADRESSIERUNG
POST
POSTALISCHE ZUSTELLUNG
POSTAUFGABE
RECHTZEITIGKEIT
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
ÜBRIGES ZUM NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
Rechtsnormen:
Abs. 2 VRG
§ 11 Abs. 1 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 22 Abs. 2 VRG
§ 71 VRG
§ 143 Abs. 1 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00400

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 4. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Verein A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    B, vertreten durch RA C,

 

2.    Bauausschuss Gossau, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 28. März 2018 erteilte der Bauauschuss Gossau B die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Schopfes zu einem Wohngebäude und den Anbau eines Balkons an das bestehende Inventarobjekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Gossau.

II.  

Hiergegen erhob der Verein A mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung sowie eine Parteientschädigung. Auf den Rekurs wurde mit Entscheid vom 6. Juni 2018 nicht eingetreten.

III.  

Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts erhob der Verein A mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht sowie eine Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 23. Juli verzichtete B auf Einreichung einer Beschwerdeantwort, ebenso der Bauauschuss Gossau mit Schreiben vom 10. September 2018. Der Verein A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei mit der Begründung, der Rekurs sei verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seinen Rekurs rechtzeitig zum Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist am 7. Mai 2018 der Post übergeben. Versehentlich sei die Eingabe mit "Baurekursgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach" adressiert gewesen und sei die letzte Zeile "8090 Zürich" aus unerklärlichen Gründen weggefallen. Die (eingeschriebene) Eingabe sei von der Post entgegengenommen und quittiert worden. Anschliessend sei sie jedoch mit dem Vermerk "PLZ/Ort existiert nicht/fehlt" an den Beschwerdeführer retourniert worden, wodurch dieser die Eingabe am 11. Mai 2018 erneut versandt habe.

Zwar treffe es zu, dass somit die Frist bis zum 7. Mai 2018 nicht eingehalten worden sei. Jedoch könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass vorliegend Rechtsprechung und Lehre zur ZPO angewendet werden solle, wonach der Absender das Risiko einer fehlerhaften Adresse und somit einer scheiternden Zustellung trage. Die Grundsätze der ZPO könnten aufgrund der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nicht angewendet werden. Insbesondere stünden sich hier nicht Private gegenüber und ginge es um die Wahrung von öffentlichen Interessen, dem Heimatschutz. Ins Gewicht falle zudem, dass es sich im konkreten Fall um eine eingeschriebene Sendung handle, welche von einer Person bei der Post gegen Quittung geprüft und entgegengenommen worden sei. Die Übergabe an die Post am 7. Mai 2018 müsse deshalb im Sinn des Wortlauts von § 11 Abs. 2 VRG trotz fehlerhafter Adresse genügen und der Rekurs sei somit rechtzeitig erfolgt.

2.2 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist stellt eine gesetzliche Verwirkungsfrist dar; ein verspäteter Rekurs ist unwirksam (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.3 Gemäss § 71 VRG finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für den Zivilprozess geltenden Verfahrens­bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, 6. Teil, 1. und 2. Abschnitt) ergänzend Anwendung. Die entsprechenden Normen sind subsidiär herbeizuziehen: Eine Anwendung kommt nur infrage, wenn die betreffende Thematik weder in den VRG-Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsorganisation (§§ 34–40a), noch in jenen über die Beschwerde (§§ 41–66) noch in einer Verordnung des Verwaltungsgerichts (Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2018 [OV VGr]) noch gestützt auf eine Norm, die spezifisch (§§ 41 Abs. 3, 49, 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Satz 2, 55, 63 Abs. 3, 65a Abs. 2) oder allgemein (§ 70) auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (§§ 4–31) verweist, geregelt ist. Eine auf § 71 gestützte Anwendung zivilprozessualer Vorschriften setzt ferner voraus, dass die anwendbaren VRG-Bestimmungen lückenhaft sind bzw. das VRG keine abschliessende Regelung enthält. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen eruiert werden. Dabei ist dem Charakter des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen und etwa zu beachten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahren weniger stark von der Dispositionsmaxime geprägt ist als das Zivilgerichtsverfahren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 6 f.; vgl. auch VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00160, E. 1b cc).

2.4 Im VRG fehlen Bestimmungen über den Umgang mit unrichtigen bzw. unvollständigen Adressangaben von Rechtsmitteln bei der Schweizerischen Post. Zu § 11 Abs. 2 VRG wird lediglich statuiert, dass die Übergabe an die Schweizerische Post vollzogen sei, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden sei und für die Fristwahrung somit grundsätzlich der rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post bzw. die Übergabe an die Schweizerische Post direkt genüge (Plüss, Kommentar VRG, N. 44–46; vgl. auch VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00056, E. 3.1 [nicht publiziert]). Die Bestimmungen der ZPO können somit bezüglich dem Umgang mit einer fehlerhaften Adresse ergänzend beigezogen werden; jedoch ist wie oben dargelegt den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen.

2.5 Vorliegend ergibt sich, dass auch die ZPO keine explizite Norm bezüglich dem Umgang mit fehlerhaften Adressangaben auf Rechtsmitteleingaben enthält. Die Vorinstanz weist jedoch auf einschlägige Literatur zu Art. 143 Abs. 1 ZPO hin. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gemäss von der Vorinstanz zitierter Lehre sei mit Übergabe der Sendung bei der Post die Prozesshandlung jedoch nicht in jedem Fall bewirkt. Damit diese bewirkt sei, müsse die Eingabe das Gericht erreichen. Nur wenn dies der Fall sei, werde für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die Postaufgabe abgestellt. Werde eine Eingabe etwa aufgrund unzutreffender Adressierung an den Absender retourniert, so habe die Eingabe nicht stattgefundenEbenso verweist die Vorinstanz auf ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 (G.-Nr. PF 170029-O/U), wo in einem ähnlichen Fall entschieden wurde, der Absender habe das Risiko einer falsch angegebenen Adresse bei einer Rechtsmitteleingabe zu tragen. Gestützt auf die zitierten Grundlagen kam die Vorinstanz deshalb zum Schluss, der Rekurs des Beschwerdeführers sei verspätet erfolgt und trat auf den Rekurs nicht ein.

2.6 In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht hingegen festgestellt, dass von einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 2.1).

2.7 Im vorliegenden Fall handelt es sich wie im oben genannten VB.2015.00305 um ein offensichtliches Versehen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übergab seinen Rekurs fristgerecht am 7. Mai 2018, jedoch unterblieb die Angabe eines Ortes bzw. einer Postleitzahl. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen haben sollte, die vollständige Adresse anzugeben. Im Gegensatz zu der zitierten Rechtsprechung des Obergerichts liegt nicht eine fehlerhafte Adressierung bzw. Vertauschung von Ziffern der Postleitzahl vor, sondern ging eine Adresszeile ("8090 Zürich") aus Versehen vergessen. Dieses Versehen wurde von der Post bei Entgegennahme der Eingabe offenbar nicht festgestellt. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, von einer verspäteten Rekurseingabe auszugehen, zumal es sich beim "Baurekursgericht des Kantons Zürich", welches auf der Eingabe korrekt benannt wurde, nicht um einen privaten Adressaten, sondern um eine allgemein bekannte Gerichtsbehörde im Kanton Zürich handelt. Aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 VRG ("zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben") lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass bei solch einer Konstellation die Eingabe nicht rechtzeitig erfolgt sein sollte. Aufgrund der gesamten Umstände ist deshalb von einer rechtzeitigen Übergabe des Rekurses an die Schweizerische Post auszugehen, da die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (Plüss, Kommentar VRG § 11 N. 46). Somit liegt eine rechtzeitige Rekurserhebung vor.

3.  

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

Wenn die Rückweisung auf verfahrensrechtliche Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist und nicht auf Fehler einer Partei, so ist es in der Regel opportun, den Rechtsmittelführenden im Rückweisungsfall keine oder nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 71). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Aus Billigkeitsgründen kann bei der Kostenverteilung vom Unterlieger- oder Verursacherprinzip abgewichen werden, so zum Beispiel, wenn das Verfahren durch ein postalisches Zustellproblem verursacht wurde (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).  Die Beschwerdegegnerschaft hat den Postversand und das Nichteintreten auf den Rekurs vorliegend nicht beeinflusst und im Beschwerdeverfahren ohnehin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, wodurch sich eine Kostenauferlegung als unbillig erweisen würde (vgl. auch VGr, 22. Ok­tober 2013, VB.2013.00143, E. 3.1). Auch rechtfertigte es sich nicht, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, da kein grober Verfahrensfehler vorliegt. Die Gerichtsgebühren sind somit aus Gründen der Billigkeit auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

Mangels eines besonderen Aufwands und fehlender anwaltlicher Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …