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Geschäftsnummer: VB.2018.00401  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Die mazedonische Beschwerdeführerin war während ihres hiesigen Aufenthalts meist nur in einem geringen Arbeitspensum erwerbstätig und bezog zusammen mit ihrem Schweizer Ehemann jahrelang und in erheblichen Umfang Sozialhilfe, weshalb ihr die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.] Als Ehegattin eines Schweizers hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verlängerungsanspruch, sofern der Bewilligungsverlängerung keine Widerrufsgründe entgegenstehen (E. 2). Die nur unzureichend integrierte Beschwerdeführerin erfüllt aufgrund des jahrelangen Sozialhilfebezugs der Familie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG und wäre unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, zur Vermeidung oder Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihr eigenes Arbeitspotenzial im Rahmen des ihr Zumutbaren auszuschöpfen. Da eine nennenswerte Erhöhung ihres Arbeitspensums erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlustes erfolgte, ist ihr der Sozialhilfebezug vorzuwerfen (E. 3.1-3.6). Die vom Gemeinwesen weiterhin übernommenen Krankenkassenprämien sind migrationsrechtlich als Sozialhilfekosten zu behandeln (E. 3.7). Eine Loslösung von der Sozialhilfe hat nicht stattgefunden, müssen doch nach wie vor die Krankenkassenprämien der Familie durch das Gemeinwesen finanziert werden und ist auch der (eigentlich durch seine Eltern zu unterstützende) Sohn der Beschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen (E. 3.8). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3.9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren und Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANALPHABET/-IN
ELTERLICHE UNTERHALTSPFLICHT
EXISTENZMINIMUM
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
HONORARNOTE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KÜRZUNG
MAZEDONIEN
SKOS
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBETRUG
SOZIALHILFEMISSBRAUCH
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
Rechtsnormen:
§ 3 AnwGebV
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 66a Abs. I lit. e AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 148a Abs. I StGB
§ 16 VRG
Art. 377 Abs. II ZGB
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00401

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1966 geborene mazedonische Staatsangehörige A heiratete am 24. Februar 1998 den ebenfalls aus Mazedonien stammenden und 1963 geborenen Schweizer C. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder D (geboren 1994), E (geboren 1996) und F (geboren 1998) hervor. Am 4. Juni 2011 reiste A zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein und erhielt kurz darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. Während ihre älteste Tochter D ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, verfügen ihre beiden jüngeren Kinder über das Schweizer Bürgerrecht.

C nimmt bereits seit November 2005 kontinuierlich Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Seit dem Nachzug seiner Ehefrau A und der drei Kinder musste auch der Rest der Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, weswegen A am 2. August 2013 vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt und ihr am 30. August 2016 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2016.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 4. August 2018. Zugleich wurde A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, machte die Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 11. Juli 2018 Ausführungen zur migrationsrechtlichen Qualifikation von Krankenkassenprämien, welche durch das Gemeinwesen übernommen wurden. Ansonsten verzichtete die Sicherheitsdirektion auf einen konkreten Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr in intakter und gelebter Ehegemeinschaft zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes 16. Dezember 2005 [AuG]). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Der Verlängerungs­anspruch steht jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet und lebt mit diesem – soweit ersichtlich – in intakter und gelebter Ehegemeinschaft zusammen. Sie hat damit sowohl nach Art. 42 Abs. 1 AuG als auch gestützt auf das Recht auf Familienleben grundsätzlich Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, sofern nicht Widerrufsgründe in Sinn von Art. 63 AuG einer solchen entgegenstehen.

3.  

3.1 Als Widerrufsgrund kommt unter anderem eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit in Betracht (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 8.3.1 lit. e und Ziff. 8.3.2 lit. c). Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d).

3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2011 Sozialhilfe. Seither summierte sich der von ihr und ihrer Familie als Unterstützungseinheit bezogene Betrag auf rund Fr. 228'000.- (Stand September 2017). Es ist damit gemäss zitierter Praxis von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 42 AuG) auszugehen.

3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Sozialhilfeabhängigkeit einerseits damit, dass ihr Ehegatte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zum Familieneinkommen beitragen könne. Andererseits sei sie als Familienfrau durch Betreuungspflichten gegenüber ihren drei Kindern (und ihrem kranken Ehemann) ausgelastet gewesen und aufgrund ihres Analphabetismus nur eingeschränkt vermittelbar. Dies deckt sich mit Einschätzungen der Sozialen Dienste der Stadt G vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2015 und 13. September 2017, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen und durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern, Analphabetismus und fehlender Deutschkenntnisse an einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert worden sein soll. Sodann führt der für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialberater die Sozialhilfeabhängigkeit des Ehepaares in einer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 vor allem auf eine mangelnde Erwerbsfähigkeit des Ehemannes zurück, während die Beschwerdeführerin einen gewichtigen Beitrag zum Familienbudget beisteuern würde.

3.4 Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 7. Mai 2015, 20. Oktober 2015 und 22. September 2016 befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2007 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und war deshalb zumindest zeitweise krankgeschrieben. Zudem soll er Rückenbeschwerden haben, gemäss einem Schreiben der Sozialen Dienste G vom 17. Januar 2018 an einer somatoformen Schmerzstörung leiden und wiederholt um eine Invalidenrente ersucht haben. Seine diesbezüglich gestellten IV-Gesuche wurden jedoch bislang immer abschlägig beurteilt. Sodann führte der Ehemann im April 2018 bezahlte Reinigungsarbeiten aus. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes ist damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben.

Die Beschwerdeführerin wäre unabhängig von der Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, zur Vermeidung oder Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ihr eigene Arbeitspotenzial im Rahmen des ihr Zumutbaren auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin war jedoch während eines grossen Teils ihres hiesigen Aufenthalts nicht bzw. nur in einem sehr geringen Pensum als Tagesmutter, Reinigungsmitarbeiterin oder Hauswartin erwerbstätig. Eine nennenswerte Pensumserhöhung auf ca. 50–60 % fand erst per Juni 2017 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlustes statt (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage voll arbeitsfähig und bringt vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, diesbezüglich durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt zu sein. Auch wenn sie zumindest zu Beginn ihres hiesigen Aufenthalts noch beschränkte Betreuungspflichten gegenüber ihren damals noch minderjährigen Kindern hatte, wäre ihr bereits damals ein Vollzeitpensum zuzumuten gewesen: So bedurften ihre kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kinder keiner permanenten Beaufsichtigung mehr und hätte eine gleichwohl noch nötige Betreuung durch ihren erwerbslosen Ehemann sichergestellt werden können, zumal dieser nach derzeitigem Kenntnisstand weder an einem invalidisierendem Gebrechen leidet noch auf Betreuung angewiesen ist (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. auch BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016). Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essentiell, ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]).

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund von Analphabetismus an der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein, erscheint dies nicht glaubhaft:

Einerseits ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Analphabetin ist. Aus ihren wiederholten Besuchen von Deutsch-Alphabetisierungskursen (vgl. Kursbestätigung vom 28. März 2012) lässt sich lediglich schliessen, dass sie – wie viele neu zugewanderte Migranten aus Ländern mit anderem Schriftsystem – die hiesige (lateinische) Schrift und (deutsche) Grammatik nicht beherrscht, nicht aber, dass sie generell Analphabetin ist. Da sie gemäss eigenen Angaben in Mazedonien vier Jahre lang die Volksschule besucht hatte, dürfte sie zumindest über eine rudimentäre Schulbildung verfügen.

Andererseits werden in der Reinigungsbranche, in welcher die Beschwerdeführerin bislang hauptsächlich tätig war, in der Regel weder vertiefte Sprachkenntnisse noch Schreibfähigkeiten vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin konnte bereits im April 2013 eine erste Stelle als Tagesmutter bei einer serbisch-montenegrinischen Familie und ab September 2014 wiederholt Stellen im Reinigungsbereich finden, was darauf hindeutet, dass ihr (behaupteter) Analphabetismus sie auch im Bewerbungsprozess nicht massgeblich benachteiligt hat. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei der Verfassung von Bewerbungen unterstützt werden können. Nachdem ihr erstinstanzlich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war und sie unter dem Druck einer drohenden Wegweisung stand, vermochte sie ihr Arbeitspensum innert kurzer Zeit zu erhöhen. Dass sie durch ihren (behaupteten) Analphabetismus auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen wäre, trifft somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer schulischen Defizite allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich offenstanden, wäre gleichwohl zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit ihr diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft.

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Landesanwesenheit und wiederholter Besuche von Alphabetisierungskursen kaum Fortschritte im Spracherwerb machte. Selbst unter Berücksichtigung ihres Bildungsniveaus wären zumindest im mündlichen Ausdruck inzwischen bessere Deutschkenntnisse von ihr zu erwarten. Ihre Integration ist zumindest in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.

3.6 Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend integriert und sich erst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint damit schuldhaft, während die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin und die erwähnten, pauschal gehaltenen Einschätzungen der Sozialen Dienste der Stadt G nicht überzeugen.

3.7 Laut einem Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 arbeitet die Beschwerdeführerin derzeit in einem Wochenpensum von (rund) 23,75 Stunden zu Fr. 18.80 (brutto) bei der H AG als Reinigerin. Gemäss einem als Beschwerdebeilage eingereichten Arbeitsvertrag vom 25. Juni 2018 soll sie zudem per 1. September 2018 wieder für ein Monatsbruttosalär von Fr. 450.- als Hauswartin in ihrer Wohnliegenschaft angestellt sein, nachdem ihr diese Stelle im Vorjahr gekündigt worden war.

Nach Abrechnung der Sozialen Dienste der Stadt G vom 14. Mai 2018 weist das Budget der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes weiterhin einen Fehlbetrag von Fr. 657.05 auf. Darin sind allerdings unregelmässige Leistungen der Sozialhilfe noch nicht enthalten, wie aus einer E-Mail-Auskunft des zuständigen Sozialarbeiters vom 29. Mai 2018 hervorgeht. Gemäss Bestätigungsschreiben der sozialen Dienste vom 27. Juni 2018 wollen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der erneuten Anstellung der Beschwerdeführerin als Hauswartin per Ende September 2018 auf Sozialhilfe verzichten, wobei aber die Krankenkassenprämien weiterhin durch die öffentliche Hand finanziert würden.

Auch wenn die Krankenkassenprämien gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG) keine Sozialhilfekosten im engeren Sinn darstellen, sind sie migrationsrechtlich als solche zu behandeln (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.3). Im vorliegend interessierenden migrationsrechtlichen Kontext ist damit von einer weiter fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, wenngleich neuerdings in geringem Umfang. Sodann erscheint aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin weder gesichert, dass sie inskünftig durch eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, noch dass sie ihr derzeitiges Erwerbspensum beibehalten wird. So hat sie erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs ihr Pensum erhöht und steht zu befürchten, dass sie nach einer Bewilligungsverlängerung ihr Arbeitspensum wieder reduziert (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

3.8 Die Beschwerdeführerin wäre überdies aufgrund ihrer elterlichen Unterstützungspflicht nach Art. 377 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch verpflichtet, für den Unterhalt ihres sich noch in Ausbildung (Lehre) befindlichen Sohnes aufzukommen, selbst wenn dieser inzwischen gesondert von der Sozialhilfe unterstützt wird. Hierzu ist sie mit ihrem gegenwärtigen Teilzeitpensum nach wie vor nicht in der Lage.

Sollte der Sohn dereinst seine Ausbildung abschliessen und den elterlichen Haushalt verlassen, würde sich der eigene Existenzbedarf der Ehegatten wiederum erhöhen, müssten die Ehegatten doch dann zu zweit für die volle Wohnungsmiete aufkommen und würde sich ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit Fr. 1'222.- (2/3 des Grundbedarfs eines Dreipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) auf Fr. 1'509.- (Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts nach SKOS-Richtlinien) erhöhen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Auszug des Sohnes in eine kleinere Wohnung umzögen, genügte das Einkommen klar nicht, um den Bedarf eines Zweipersonenhaushalts zu decken.

Eine Loslösung von der Sozialhilfe hat somit nicht stattgefunden, müssen doch nach wie vor die Krankenkassenprämien der Familie durch das Gemeinwesen finanziert werden und ist auch der (eigentlich durch seine Eltern zu unterstützende) Sohn der Beschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Damit ist die Beschwerdeführerin in schuldhafter Weise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in der Lage, für den Lebensunterhalt von sich und der von ihr zu unterstützenden Personen aufzukommen. Es besteht damit ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin.

3.9 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 4. Juni 2011 bei ihrem Ehemann in der Schweiz, während sie die ersten 13 Ehejahre getrennt von diesem in Mazedonien verbracht hat, wo sie auch aufgewachsen ist. Sie unterhält weiterhin enge persönliche Kontakte zu ihren in Mazedonien lebenden Verwandten. Sowohl die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Aufgrund ihrer mangelhaften Integration und der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Sollte ihr ebenfalls aus Mazedonien stammende Schweizer Ehemann ihr nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen, erscheint eine Trennung der Eheleute angesichts des gesetzten Widerrufsgrundes auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben verhältnismässig, zumal die Ehegatten bereits früher jahrelang freiwillig getrennt lebten. Der seit Jahren kaum mehr erwerbstätige Ehemann hat zudem selbst zur Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beigetragen und die Integration und familiäre Entlastung seiner Ehefrau nicht hinreichend gefördert, weshalb ihm eine räumliche Trennung umso mehr zuzumuten ist. Auch den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Kindern kann über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche weiter aufrechterhalten werden.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.10 Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss einem in den Akten liegenden Ermittlungsbericht der Stadtpolizei G vom 8. März 2018 wurden am 25. Januar 2018 Abklärungen zur Sozialhilfeberechtigung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durchgeführt. Dabei kam der Verdacht auf, dass entgegen der offiziellen Meldeverhältnisse weiterhin sämtliche Kinder bei der Beschwerdeführerin wohnen würden (was Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch haben kann). Zudem ergaben sich Hinweise darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin (anstelle seiner ältesten Tochter) als Hauswart arbeitet. Sollte sich tatsächlich erweisen, dass die Beschwerdeführerin immer noch mit all ihren Kindern zusammenwohnt und ihr Ehemann einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit nachgeht, könnte dies wegen des Verschweigens bewilligungsrelevanter Tatsachen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ebenfalls eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen. Zudem könnte bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinn von Art. 148a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) durch das Strafgericht auch eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e AuG ausgesprochen werden. Die diesbezüglichen Ermittlungen stehen jedoch gemäss den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten noch ganz am Anfang, weshalb der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht nachzuweisen ist, falsche Angaben im Bewilligungsverfahren gemacht oder Sozialhilfeleistungen erschlichen zu haben. Es ergeben sich deshalb hieraus derzeit keine weiteren Widerrufsgründe.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

5.  

5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2 Für das Rekursverfahren wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 1'296.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Entschädigung ist unbestritten, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht legitimiert wäre, eine höhere Entschädigung für ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu fordern.

5.3 Die Anträge der weiterhin auf Unterstützungsleistungen angewiesenen und damit mittellosen Beschwerdeführerin erscheinen nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihr deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 In seiner Honorarnote vom 21. September 2018 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 7,05 Stunden zu Fr. 230.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 159.- und Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'917.60 führen würde. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor Vorinstanz bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb lediglich der nach dem Rekursenscheid erbrachte zeitliche Aufwand von 2,9 Stunden zu entschädigen ist, zum gerichtsüblichen und in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-. Sodann sind auch nur die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen zu entschädigen, wobei Kopien lediglich zu einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie zu entschädigen sind (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00536, E. 5.3). Hieraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 717.80.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

5.5 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 717.80.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …