{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.10.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00401_24-10-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218701&W10_KEY=4478013&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "347d6cff8e878cd56b5f66f33bbc3cc0"}, "Num": [" VB.2018.00401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00401"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.24.1  VB.2018.00401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. [Die mazedonische Beschwerdef\u00fchrerin war w\u00e4hrend ihres hiesigen Aufenthalts meist nur in einem geringen Arbeitspensum erwerbst\u00e4tig und bezog zusammen mit ihrem Schweizer Ehemann jahrelang und in erheblichen Umfang Sozialhilfe, weshalb ihr die Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.] Als Ehegattin eines Schweizers hat die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich einen Verl\u00e4ngerungsanspruch, sofern der Bewilligungsverl\u00e4ngerung keine Widerrufsgr\u00fcnde entgegenstehen (E. 2). Die nur unzureichend integrierte Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt aufgrund des jahrelangen Sozialhilfebezugs der Familie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG und w\u00e4re unabh\u00e4ngig von der Leistungsf\u00e4higkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, zur Vermeidung oder Reduzierung der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit der Familie ihr eigenes Arbeitspotenzial im Rahmen des ihr Zumutbaren auszusch\u00f6pfen. Da eine nennenswerte Erh\u00f6hung ihres Arbeitspensums erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlustes erfolgte, ist ihr der Sozialhilfebezug vorzuwerfen (E. 3.1-3.6).  Die vom Gemeinwesen weiterhin \u00fcbernommenen Krankenkassenpr\u00e4mien sind migrationsrechtlich als Sozialhilfekosten zu behandeln (E. 3.7). Eine Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe hat nicht stattgefunden, m\u00fcssen doch nach wie vor die Krankenkassenpr\u00e4mien der Familie durch das Gemeinwesen finanziert werden und ist auch der (eigentlich durch seine Eltern zu unterst\u00fctzende) Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin auf Unterst\u00fctzungsleistungen der \u00f6ffentlichen Hand angewiesen (E. 3.8). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 3.9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren und K\u00fcrzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:36", "Checksum": "dd015ff56fcdadd4b00507d2880d0ac0"}