{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00407_2019-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219256&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a2701a12fcc2d45a9cdf28e5bedf50bf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00407"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Unterschutzstellung eines Doppelwohnhauses samt Umschwung: Sachverhaltsfeststellung, Schutzw\u00fcrdigkeit, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit.   Verzicht auf die Anordnung eines Augenscheins (E. 2).  Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hat; letztlich kann das aber offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht die Beweise grunds\u00e4tzlich frei w\u00fcrdigt (E. 4.1). Es musste kein Obergutachten eingeholt werden (E. 4.2).  Von Amtes wegen eingeholte Gutachten sind massgeblich, soweit sie keine M\u00e4ngel aufweisen, die eine Abweichung rechtfertigen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich bei ihrer inhaltlichen Pr\u00fcfung als vollst\u00e4ndig und im Wesentlichen zutreffend (E. 5). Zur Qualifikation eines Geb\u00e4udes als Zeugen einer Epoche im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG gen\u00fcgt nicht schon, dass es nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist zus\u00e4tzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 6.1). Eigenwert: Die Einsch\u00e4tzung des Geb\u00e4udes als wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen, sozialen und bauk\u00fcnstlerischen Epoche erscheint nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend  (E. 6.2). Situationswert: Es kann von einer wesentlichen Pr\u00e4gung des Ortsbilds gesprochen werden, zu welcher die vorhandene Bausubstanz merklich beitr\u00e4gt (E. 6.3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Unterschutzstellung (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:14:10", "Checksum": "7dd7d188ebfa2bab426cc781f49bdbe9"}