|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00410  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin erscheint die Auseinandersetzung zwischen den Parteien - obwohl sie im Vergleich zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint - als gewaltschutzrechtlich relevant (E. 4.3). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden (E. 5.1). Allerdings wird dem Beschwerdeführer aufgrund des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin faktisch verunmöglicht, Kontakt zu seinen zwei Kindern, gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben hat, herzustellen. Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Kinder über Drittpersonen Kontakt zur Beschwerdegegnerin aufnehmen darf (E. 5.2.2). Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6.3). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
DRITTPERSON
GESUNDHEITSZUSTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBWÜRDIGKEIT
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00410

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RAin B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS180022,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D und E. Seit Juli 2018 leben sie getrennt.

B. Nach einer Auseinandersetzung zwischen C und A am 9. Juni 2018, ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2018 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931 die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C, D und E für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

II.  

Am 15. Juni 2018 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht F, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht vorläufig die polizeilichen Schutzmassnahmen mit Ausnahme des die beiden Kinder betreffenden Kontaktverbots. Dagegen erhob A am 27. Juni 2018 Einsprache. In der Folge wurden C und A am 29. Juni 2018 getrennt voneinander angehört. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verlängerte der Haftrichter das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2018 angeordnete Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber C um drei Monate bis zum 26. September 2018. Die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht verlängert. Der Haftrichter gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung, wies jedoch das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'165.- zu bezahlen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

C reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Haftrichter und die Kantonspolizei verzichteten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F (Geschäfts-Nr. 01) wurden beigezogen.

Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 2018 die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2 Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig, weshalb es – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid – auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zuständig ist. Auf die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien am Samstag, 9. Juni 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 11. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Verlauf eines verbalen Streits gestossen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend eine konfliktbeladene Beziehung schildern würden, wobei jeweils die andere Seite für die Streitigkeiten verantwortlich gemacht werde. Es sei einzuräumen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin zuweilen widersprüchlich sind. Alleine daraus könne aber nicht geschlossen werden, die geschilderten Vorfälle seien samt und sonders von der Beschwerdegegnerin erfunden. Zumindest bezüglich des Vorfalls vom 9. Juni 2018 fehlten in der Darstellung der Beschwerdegegnerin jegliche Übertreibungen. Auch habe sie bezüglich des Vorfalls im Sommer 2017 eingeräumt, den Beschwerdeführer mit der (Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben. Demgegenüber beschränke sich der Beschwerdeführer auf blosses Bestreiten, wobei er es gleichzeitig nicht unterlasse, die Beschwerdegegnerin dabei in ein schlechtes Licht zu rücken. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Aussageverhalten lasse ihn wenig glaubwürdig und seine Bestreitungen der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse wenig glaubhaft erscheinen. Insgesamt sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in deren körperlichen Integrität verletzt habe, womit von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen sei. Da der Vorfall vom Sommer 2017 stattfand, als die Parteien – wie jetzt wieder – getrennt lebten, biete die erfolgte räumliche Trennung der Parteien alleine keine Gewähr, eine erneute Eskalation eines ehelichen Streits zu verhindern. Angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustands der Beschwerdegegnerin sei im Fall einer neuerlichen heftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine Gesundheitsgefährdung denkbar. Gemäss der im Bereich der häuslichen Gewalt von der Polizei angewendeten ODARA-Standardinterpretation sei beim Beschwerdeführer von einem sehr hohen Rückfallrisiko für erneute Partnergewalt auszugehen. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher glaubhaft. Im Gegensatz zur Wegweisung aus der Wohnung und dem Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern erscheine das Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin als verhältnismässig.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es zu einer Tätlichkeit seinerseits gegen die Beschwerdegegnerin gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien unwahr, widersprüchlich, unstimmig, immer wieder relativierend und ausweichend und somit unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt. Er habe die Beschwerdegegnerin nicht diffamieren wollen, vielmehr habe er sich aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten unglücklich ausgedrückt. Das Rayon- und Kontaktverbot sei für ihn sehr einschneidend, da er deshalb momentan seine Söhne nicht sehen könne. Entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter gebe es keinen Vermittler der KESB, der die Kontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer regeln könnte.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin zuweilen widersprüchlich sind. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018 sagte sie gegenüber der Mitbeteiligten zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sie mit der rechten flachen Hand an ihre linke Backe gestossen. Demgegenüber sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018, der Beschwerdeführer habe sie am rechten Schulterbereich gepackt und sie zurückgestossen. Im Rahmen der Anhörung durch den Haftrichter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sie gestossen. Insofern sind die Aussagen zur Auseinandersetzung vom 9. Juni 2018 nicht ohne Widerspruch. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdegegnerin kein Deutsch spricht und bei der Tatbestandsaufnahme durch die Mitbeteiligte am 9. Juni 2018 kein Dolmetscher zugegen war. Die Aussagen vor der Mitbeteiligten am 12. Juni 2018 sowie vor dem Haftrichter am 29. Juni 2018, für welche ihr jeweils eine Dolmetscherin zur Seite gestellt wurde, enthalten keine Widersprüche hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018. Insofern erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Widerspruch im Aussageverhalten auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin ohne Übertreibung ist, räumte sie doch selber ein, sie sei beim Vorfall nicht umgefallen.

Bezüglich früherer Vorfälle sagte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, sie habe im August 2017 die Polizei gerufen, weil der Beschwerdeführer sie geschlagen habe. Da er sich entschuldigt habe, habe sie auf eine Anzeige verzichtet. Im Rahmen des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie anlässlich der haftrichterlichen Anhörung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, dabei sei ihr Ringfinger verbogen/gebrochen. Darin ist indes kein Widerspruch, sondern vielmehr eine Präzisierung zu sehen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch eigenes Fehlverhalten eingeräumt, indem sie zugab, den Beschwerdeführer mit der (Dusch-)Brause nassgespritzt zu haben.

Die Frage der Mitbeteiligten, ob es zwischen August 2017 und dem Vorfall vom 9. Juni 2018 weitere Fälle von physischer Gewalt gegeben habe, verneinte die Beschwerdegegnerin. Es habe aber früher vereinzelt weitere Vorfälle gegeben, bei denen sie die Polizei nicht eingeschaltet habe. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung führte sie aus, vor August 2017 habe der Beschwerdeführer sie geschlagen, als sie im 8. Monat schwanger war und den (älteren) Sohn auf dem Arm getragen habe. Dasselbe machte sie im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend. Insofern waren ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Gegensatz zur Anhörung vor dem Haftrichter zwar ungenauer, ein Widerspruch ist aber nicht zu erkennen.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen zu haben. Hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2018 sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter hätten ihn verbal attackiert. Es sei jedoch nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Er habe weder die Beschwerdegegnerin noch ihre Mutter berührt. Diese Aussage stimmt mit der Aussage vor dem Haftrichter überein und erscheint widerspruchslos. Für seine Glaubwürdigkeit spricht auch, dass er eingeräumt hat, bei der Auseinandersetzung auch laut geworden zu sein.

Vor der Mitbeteiligten führte der Beschwerdeführer sodann aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Juli 2017 verbal und körperlich attackiert. Sie sei sehr aggressiv. Die weiteren früheren Vorfälle, die die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, bestritt der Beschwerdeführer.

4.3 Die Aussagen der Parteien stimmen immerhin dahingehend überein, dass es häufig zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Es gibt in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dabei auch zu Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen gekommen wäre. Beide Parteien machen geltend, es habe in der Vergangenheit auch schon Tätlichkeiten gegeben, wobei jeder den anderen als Täter beschuldigt. Insgesamt scheint die Beziehung der Parteien sehr konfliktgeladen gewesen zu sein. Trotz gewisser Widersprüche in ihren Aussagen ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Beschwerdegegnerin grundsätzlich als glaubwürdig erachtet hat. Es ist aber festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 9. Juni 2018 – selbst wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestossen haben sollte – im Gegensatz zu anderen Gewaltschutzfällen nicht sehr gravierend erscheint. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer erst kürzlich erfolgten Hirnoperation wegen eines Blutgerinnsels noch geschwächt ist. Vor dem Vorfall am 9. Juni 2018 lag sie drei Wochen im Spital. Der Stress der Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer scheint sich negativ auf ihre Gesundheit auszuwirken, wurde doch am 9. Juni 2018 ein stark erhöhter Blutdruck bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Sanitäter erachteten dies aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin als gefährlich. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin dürfte deshalb zurzeit ein massiv unterschiedliches Kräfteverhältnis vorliegen. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstands, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich glaubwürdig sind, sie am 9. Juni 2018 bereits zum zweiten Mal aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Gewalt die Polizei gerufen sowie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat  und auch der Beschwerdeführer angibt, es sei bereits früher zu einer körperlichen Attacke (seitens der Beschwerdegegnerin) gekommen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen ist.

5.  

Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots rechtmässig war. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die zwei Kinder nicht als gefährdet erachtete und das Kontaktverbot gegenüber diesen deshalb nicht verlängerte.

5.1 Die Beschwerdegegnerin machte anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter geltend, sie habe immer noch sehr grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mit ihm Kontakt zu haben. Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdegegnerin sowie der stetigen heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von einer fortwährenden Gefährdung für die Beschwerdegegnerin ausging.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin bis zum 26. September 2018 verhältnismässig ist.

5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot seien für ihn sehr einschneidend. Es sei für ihn v. a. schwer erträglich, dass er seine beiden Söhne im Moment nicht sehen könne. Da weder er noch Dritte die Beschwerdegegnerin kontaktieren dürfen, könne er keinen Kontakt herstellen und er dürfe auch nicht in das Gebiet gehen, wo sich die Kinder derzeit aufhielten. Weiter würden sich noch viele wichtige Kleider und andere Dinge, wie sein Computer, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin befinden, die er nicht abholen (lassen) dürfe. Auch im Hinblick auf das Eheschutzverfahren sei es für den Beschwerdeführer sehr benachteiligend, dass er seine Kinder nicht sehen dürfe und auch seiner Rechtsvertreterin im Hinblick auf das Verfahren jegliche Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin untersagt bleibe.

5.2.2 Wie vorne ausgeführt (E. 5.1), besteht die Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin weiterhin fort. Das Kontakt- und Rayonverbot sind grundsätzlich geeignet, dem zu begegnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht, Kontakt zu seinen Kindern – gegenüber denen die Vorinstanz das Kontaktverbot aufgehoben hat – herzustellen. Angesichts des Alters der beiden Söhne (zwei und drei Jahre) ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer direkt mit ihnen selbst die Besuche vereinbart oder sie sich alleine zu einem Treffpunkt begeben könnten. Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer die Kinder instrumentalisieren würde, ist es angezeigt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne über Drittpersonen mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen darf. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen.

6.  

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen hat.

6.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.2 Der Haftrichter erwog, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Die sprachlichen Schwierigkeiten seien im Verfahren durch den Beizug einer Dolmetscherin behoben worden. Der Beschwerdeführer spreche und verstehe in den Grundzügen Deutsch. Dem Umstand, dass er rechtsunkundig sei, sei zu entgegnen, dass das Recht von Amtes wegen angewandt werde und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Überdies habe auch die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsbeistand.

6.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos; immerhin hob der Haftrichter die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie das Kontaktverbot zu den beiden Kindern auf.

Die Gewaltschutzmassnahmen greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2, betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton Zürich). Der Beschwerdeführer war im haftrichterlichen Verfahren vor die Aufgabe gestellt, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin zu bestreiten und hatte darzulegen, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Zudem bildeten der Kontakt zu den Kindern sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen Verfahrensgegenstand. Ein – wenn auch nur faktisches – Kontaktverbot zu den eigenen Kindern bedeutet einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren.

6.4 Demgemäss ist dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B zu gewähren.

6.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Ein Beizug dieser Stundenansätze rechtfertigt sich auch im Verfahren vor anderen Zürcher Verwaltungsinstanzen (Plüss, § 16 N. 97).

6.6 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 8,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angemessen. Sodann macht sie Spesen in Höhe von Fr. 22.90 sowie eine Kleinkostenpauschale von Fr. 29.35 (1,5 % des Gesamtbetrags) geltend. Grundsätzlich können Barauslagen auch mittels einer Kostenpauschale geltend gemacht werden (vgl. VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 7.3; VGr, 31. Mai 2017, VB.2017.00233, E. 8.3). Vorliegend wurden jedoch neben der Kleinkostenpauschale Porti und Reisespesen separat ausgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausgaben mit der Kleinkostenpauschale abgegolten werden sollen, zumal offenbar auch Fotokopien nicht unter die Pauschale fallen wie die Honorarrechnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zeigt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Entschädigung einer Kleinkostenpauschale im vorliegenden Fall nicht. Entsprechend ist die Honorarnote um Fr. 29.35 zu kürzen. Demnach ist die Vor­instanz zu verpflichten, Rechtsanwältin B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'980.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 152.50), total Fr. 2'133.40, zu entschädigen.

6.7 Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (vgl. hinten E. 7.5).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer aber nur teilweise obsiegt, und insbesondere das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot bestehen bleiben, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenverlegung sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz abzuändern.

7.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen unterliegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.

7.3 Der Beschwerdeführer ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Gesuche sind gutzuheissen; für die rechtlichen Grundlagen und die Begründung kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1 und E. 6.3). Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist damit einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

7.4 Für das Beschwerdeverfahren machte Rechtsanwältin B einen Aufwand von 7,1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommen ausgewiesene Spesen von Fr. 25.40. Die Entschädigung einer Kleinkostenpauschale zusätzlich zu den ausgewiesenen Barauslagen rechtfertigt sich vorliegend nicht (vgl. vorn E. 6.6). Entsprechend ist Rechtsanwältin B mit Fr. 1'587.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60 zu entschädigen.

7.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

       Dispositivziffer 2 auf S. 12 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B ist vom Bezirksgericht F für das Verfahren Geschäfts-Nr. 01 mit Fr. 1'980.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 152.50), total Fr. 2'133.40, zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Dispositivziffer 1 auf S. 13 der Verfügung des Haftrichters vom 2. Juli 2018 wird dahingehend abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin insoweit aufgehoben wird, als der Beschwerdeführer sie über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Söhne kontaktieren darf.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.    Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'587.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 122.20), total Fr. 1'709.60, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …