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VB.2018.00411
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
In Sachen
Staatssekretariat für Migration, Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI180083-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 passte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Eingrenzung vom 24. Februar 2017 an und grenzte A neu auf die Gemeinden C bzw. D und E ein. II. Hiergegen erhob A am 25. März 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Urteil und Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen. III. Hiergegen erhob das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2018. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 verzichtete das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 13. September 2018 verzichtete das Migrationsamt des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme und schloss sich vollumfänglich den Ausführungen der Beschwerde des SEM an. Mit Eingabe vom 28. September 2018 beantragte A die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 76a AuG sowie Art. 80a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AuG). Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.). 1.2 Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, erfüllt. Die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht ist mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls gegeben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 21 N. 3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da Letzteres hier nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Fall die Einzelrichterin zuständig. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG für eine Eingrenzung unbestrittenermassen erfüllt gewesen seien. Nach angeordneter Eingrenzung durch die Mitbeteiligte sei der Beschwerdegegner jedoch 2017 untergetaucht und nach Deutschland ausgereist. Der Beschwerdegegner sei mit diesem Verhalten nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, wie die Vorinstanz fälschlicherweise festhalte. Er sei zwar selbständig nach Deutschland ausgereist. Dabei handle es sich jedoch weder um sein Heimat- noch sein Herkunftsland; auch sei Deutschland nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdegegner aufzunehmen. Deshalb sei als Konsequenz zu schliessen, dass die Voraussetzungen einer definitiven Ausreise nicht erfüllt seien. Der Beschwerdegegner hätte nach Libyen ausreisen müssen. Die Pflicht der Ausreise hätte erst mit der Einreise in Libyen erfüllt werden können. In der Konsequenz sei die Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar 2017 nicht gegenstandslos geworden, wie die Vorinstanz fälschlicherweise geschlossen habe, und habe durch die Mitbeteiligte in der Folge auch (wie geschehen) abgeändert werden können. Die Verfügung vom 26. Februar 2018 (Abänderung der Eingrenzung) sei deshalb keineswegs nichtig und der Beschwerdegegner habe durch sie rechtsgültig eingegrenzt werden können. 3.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat. 3.3 Der Beschwerdegegner wurde mit Entscheid des SEM vom 9. September 2016 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs am 17. Oktober 2016 in Rechtskraft. Die ihm bis am 4. November 2016 angesetzte Ausreisefrist liess er ungenutzt verstreichen und widersetzte sich behördlichen Anordnungen. Er wurde sodann mit Verfügung vom 24. Februar 2017 für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet F eingegrenzt. In der Folge tauchte der Beschwerdegegner unter und galt seit dem 3. Juli 2017 als verschwunden. Nachdem er in Deutschland wiederauftauchte, stimmte die Schweiz gestützt auf das Dublin-Übereinkommen der Überstellung des Beschwerdegegners in die Schweiz zu. Die Überstellung fand am 15. Februar 2018 statt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich gestützt auf die Eingrenzungsverfügung vom 24. Februar 2017 erneut die Eingrenzung und passte die Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinden C, D und E an. Insgesamt liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG durch den Beschwerdegegner vor. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG sind im vorliegenden Fall somit unbestrittenermassen erfüllt. 3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Wegweisungsentscheide auf zwei Arten vollzogen werden: Durch freiwillige Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung (BGE 140 II 74, E. 2.3; 125 II 377, E. 2.b). Grundsätzlich führt dabei die selbständige Ausreise zum Vollzug einer Wegweisungsverfügung (Konsumation). Diese Wegweisungsverfügung kann nach einer erneuten Einreise der betroffenen Person in die Schweiz grundsätzlich nicht mehr eine genügende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 140 II 74 E. 2.3; BGr, 2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2; 18. Juli 2001, 2A_305/2001 E. 3; vgl. zum Ganzen auch ähnlich VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00444, E. 3.2). 3.5 Unter definitiver Ausreise ist die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu verstehen, beziehungsweise die Ausreise in einen Drittstaat, der bereit oder verpflichtet ist, die betroffene Person aufzunehmen (Weisung Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008 [Stand 1. März 2017], https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/ weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf, S. 2). 3.6 Im vorliegenden Fall ist nicht von einer rechtmässigen Ausreise durch den Beschwerdegegner auszugehen. Zunächst ist der Beschwerdegegner nach Deutschland ausgereist. Aus dem Entscheid des SEM vom 9. September 2016 ergibt sich jedoch klar, dass die Ausreise nach Libyen erfolgen sollte, da der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger ist. Die Ausreise ist somit nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat erfolgt. Eine Ausreise in einen Dublin-Staat erfolgt allerdings nur rechtskonform, wenn die Modalitäten eingehalten werden, welche in der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung], festgeschrieben sind (Weisung Wegweisung und Vollzug vom 1. Januar 2008, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/asyl/wegweisung_und_vollzug/2_wegweisung-vollzug-d.pdf, S. 8). Es ist gerade nicht im Sinn der Dublin-Verordnung, dass eine Ausreise in einen beliebigen, vom Betroffenen selbst gewählten Staat geschieht (vgl. auch BGE 140 II 74 E. 2.3). 3.7 Im Sinne des Dublin-Systems war Deutschland auch nicht verpflichtet, den Beschwerdegegner aufzunehmen, sondern durfte die Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdegegners ersuchen (Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 24 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung). Im Gegenteil reiste der Beschwerdegegner ohne Visum nach Deutschland und sind auch keine anderen Anhaltspunkte bekannt, welche ein Bleiberecht in Deutschland statuieren würden. Der Beschwerdegegner konnte in diesem Sinne nicht legal aus der Schweiz ausreisen (vgl. auch Businger, S. 196; BGr, 2. März 2012, 6B_783/2011 E. 1.3). Insgesamt erfolgte die Ausreise des Beschwerdegegners somit unrechtmässig und führte nicht zur Konsumation des ursprünglichen Wegweisungsentscheids. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdegegners, welche auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 144 II 16 E. 5.3 verweisen, nichts. Die oben zitierte Praxis setzt implizit eine rechtmässige Ausreise in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat bzw. in den zur Aufnahme verpflichteten Staat voraus; nur dann würde die Eingrenzung "ohnehin wegfallen" (BGE 144 II 16 E. 5.3). 4. Insgesamt ergibt sich somit, dass die unrechtmässige Ausreise des Beschwerdegegners nach Deutschland die verfügte Eingrenzung nicht konsumieren konnte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtskosten aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich uneinbringlich erscheinen, sind sie wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist mangels erheblichen Aufwands vonseiten der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Juni 2018 aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) OV-EJPD Organisationsverordnung für das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |