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Geschäftsnummer: VB.2018.00414  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 21.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Zurückweisung eines Familiennamens


[Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wollen ihre 2018 geborene Tochter, die Beschwerdeführerin 3, mit dem Familiennahmen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A" lautet, führt seit der Heirat den ehelichen Doppelnamen "A B". Der Beschwerdeführer 1, dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B".]

Die Beschwerdeführenden verlangen die Unterstellung des Namens der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht; damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (E.3.1). Der Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 befindet sich in der Schweiz – dem Heimatland der Beschwerdeführerin 2 –, weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 nach Art. 37 Abs. 1 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht untersteht; soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des Vaters als jenem der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (E. 3.2). Nach dem insofern massgeblichen Art. 270 Abs. 3 ZGB haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 daher - da sie keinen gemeinsamen Familiennahmen (mehr) tragen - einen ihrer Ledignamen "A" oder "B" als Namen ihrer Tochter zu bestimmen (E.4.1 f.).

Abweisung.
 
Stichworte:
EFFEKTIVE STAATSANGEHÖRIGKEIT
EINTRAGUNG
FAMILIENNAME
GEBURTSREGISTER
GEMEINSAMER FAMILIENNAME
INTERNATIONALER SACHVERHALT
KINDERRECHTEKONVENTION
LEDIGNAME
NAME
STAATSANGEHÖRIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WOHNSITZSTAAT
ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 8 EMRK
Art. 20 IPRG
Art. 23 Abs. 2 IPRG
Art. 37 Abs. 1 IPRG
Art. 37 Abs. 2 IPRG
Art. 160 Abs. 2 ZGB
Art. 270 Abs. 1 ZGB
Art. 270 Abs. 3 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00414

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 19. Dezember 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

1.        A-B (Nachnamen), 

 

2.        A B (Nachnamen), 

 

3.         C (Vornamen),

vertreten durch A-B und A B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt Q, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Zurückweisung eines Familiennamens,

hat sich ergeben:

I.  

A B (Schweizerbürgerin) und A-B (Angehöriger des Staats Z) wurden Anfang 2018 Eltern einer Tochter, der sie den Familiennamen "A-B" geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Q mit Verfügung vom 16. Februar 2018 zurück; zugleich forderte es die Eltern auf, bis 30. März 2018 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu bestimmen und zur Anmeldung zu bringen.

II.  

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juni 2018 "im Sinne der Erwägungen" ab und hielt A B und A-B dazu an, gemeinsam bis am 31. Juli 2018 zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre Tochter tragen solle.

III.  

A B und A-B führten beim Verwaltungsgericht am 10./11. Juli 2018 Beschwerde in eigenem Namen sowie demjenigen ihrer Tochter und beantragten, das Gemeindeamt sei anzuweisen, im Zivilstandsregister für Letztere die (Vor- und Familien-)Namen "C A-B" einzutragen und ihr einen Geburtsschein auszustellen; zudem erbaten sie "Rechtshilfe", da sie sich keinen Anwalt leisten könnten. Bezugnehmend auf dieses Begehren wies der Abteilungsvorsitzende A B und A-B mit Schreiben vom 12. Juli 2018 darauf hin, dass sie, sollten sie damit die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen, vor Ablauf der Beschwerdefrist (am 16. August 2018) selbst eine rechtkundige Person suchen und durch Letztere allenfalls ihre Beschwerde ergänzen müssten verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung samt Darlegung einer diesbezüglichen Mittellosigkeit. Mit Eingabe vom 5./7. August 2018 reichten die Angeschriebenen in der Folge (persönlich) weitere Unterlagen nach.

Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 27./28. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der Gemeinde Q verzichtete am 11. September 2018 auf eine Beschwerdeantwort. A B und A-B äusserten sich am 20./21. September 2018 letztmals zur Sache; am 11. Dezember 2018 erkundigten sie sich zudem nach dem Verfahrensstand und reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00080, E. 1.2) – mit folgender Ausnahme: Soweit sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (neu) dagegen zur Wehr setzen, dass der Beschwerdegegner ihnen Fr. 80.- für die Ausstellung einer Bestätigung über die Anmeldung der Geburt der Beschwerdeführerin 3 in Rechnung gestellt hat, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands.

2.  

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gingen im August 2010 im Staat Y die Ehe ein. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A" lautet, führt seither den Doppelnamen "A B". Der Beschwerdeführer 1, dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B". Er reiste im Herbst 2010 in die Schweiz ein und lebt (offiziell) gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 im Kanton Zürich. Hier wurde am 5. Januar 2018 auch die gemeinsame Tochter des Ehepaars, die Beschwerdeführerin 3, geboren, welche gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden Doppelbürgerin der Schweiz sowie des Staats Z ist.

Die Beschwerdeführenden wollen die Beschwerdeführerin 3 unter dem Namen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen – "A B" sei auch noch "akzeptabel". Die Beschwerdeführerin 3 solle mit ihren Familienmitgliedern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie "mit ihren beiden Nationalitäten namentlich verbunden" sein, weshalb sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2012 bewusst für den gemeinsamen Familiennamen "A-B" entschieden hätten. Dies ist – so die Beschwerde weiter – der offizielle Name des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatland; den Namen B habe jener aufgegeben, und "A als einzelner Familienname" komme für ihn und seine Ehefrau nicht in Frage.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Namen "A-B" und "A B" seien sowohl im EU-Staat X, wo sich das "primäre Familienheim" befinde, als auch im Staat Z, dem Heimatland der Beschwerdeführenden 1 und 3, als "gemeinsamer Familienname anerkannt". Sinngemäss verlangen sie somit die Unterstellung des Namens der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Ingress des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG [SR 291]) vor.

3.2 Nach Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer (urteilsfähigen) Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats verweist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil IPRG). Massgeblich ist grundsätzlich der nach Art. 20 IPRG ermittelte Wohnsitz im Zeitpunkt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (Entstehung des Kindsverhältnisses, Eheschliessung usw.); unter gewissen Umständen kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf den künftigen Wohnsitz abgestellt werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 1045 und 1047, auch zum Folgenden). Dies ist dann der Fall, wenn die Namensträgerin bzw. der Namensträger eine entsprechende Absicht äussert, überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer bzw. seiner Absicht anführt und keine gewichtigen objektiven Anzeichen bestehen, die eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen lassen (siehe auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 37 IPRG N. 16). Bei der Geburt eines Kinds ist vom Wohnsitz auszugehen, den das Neugeborene aller Voraussicht nach haben wird; in den überwiegenden Fällen dürfte sein Wohnsitz mit dem der Eltern bzw. der Mutter übereinstimmen (vgl. generell zum Wohnsitz urteilsunfähiger Kinder Vischer, Art. 37 N. 15); machen die Eltern eine gesonderte Wohnsitznahme des (urteilsunfähigen) Säuglings in einem anderen Staat geltend, haben die Behörden diesen besonderen Umständen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Seriosität der Absichten überzeugt sind (Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 37 IPRG N. 14).

Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der Namensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht (sogenannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (sogenannte effektive Staatsangehörigkeit; Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz, obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 205 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Geiser/Jametti, Art. 37 N. 27; Vischer, Art. 37 N. 25; ferner Catherine Westenberg, Basler Kommentar, 2013, Art. 23 IPRG N. 5 ff.).

3.3 In der Geburtsanzeige der Beschwerdeführerin 3 gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 noch übereinstimmend die Zürcher Gemeinde K als Wohnort an, und auch im nachfolgenden Verfahren vor Vorinstanz war nie die Rede davon, dass sich ihr Wohnsitz in einem anderen Land befinden könnte oder dass sie planten, die Schweiz demnächst zu verlassen. Erst vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, der "Hauptwohnsitz" ihrer Familie befinde sich eigentlich im EU-Staat X, wo die zwei älteren Geschwister der Beschwerdeführerin 3 – aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers 1 – lebten und die Beschwerdeführerin 2 eine Weiterbildung absolviere, bzw. sie übten "derzeit EU und Schweizer Freizügigkeitsrechte" aus. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, so insbesondere die im Staat Y ausgestellten Geburtsscheine der beiden – inzwischen erwachsenen – Kinder des Beschwerdeführers 1, der Beleg eines im Staat X ansässigen Rechnungslegungsverbands vom 25. November 2017 über die Zahlung einer jährlichen Einschreibgebühr sowie eine vom 6. Mai 2018 datierende Bestätigung einer Immobilienverwaltung betreffend die Verlängerung des Mietvertrags über eine Immobilie unbekannter Grösse im Staat X (inklusive Rechnungen der für die Perioden Mai 2013 bis März 2014, Juni 2014 bis März 2015 und April 2018 bis März 2019 geschuldeten [pauschalen] Grundsteuern), lassen indes bei objektiver Betrachtung (noch) nicht erkennen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie auch dort befinde (Westenberg Art. 20 IPRG N. 12 ff.). Es ist deshalb – unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Geburtsanzeige ihrer Tochter sowie des Umstands, dass das Ehepaar offensichtlich (auch) in der Zürcher Gemeinde K eine Wohnung gemietet hat und der Beschwerdeführer 1 hier aufenthaltsberechtigt ist – davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführenden 1 und 2 derzeit in der Schweiz – dem Heimatland Letzterer – befindet und dies auch in näherer Zukunft der Fall sein wird, weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich schweizerischem Recht untersteht.

Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des Vaters als demjenigen der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (vgl. BGr, 26. Januar 2005, 5C.265/2004, E. 4.2). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 3 möge dereinst im Staat Z die obligatorische Schulpflicht absolvieren, genügt hierfür jedenfalls nicht.

4.  

4.1 Nach dem insofern massgeblichen Art. 270 des [schweizerischen] Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erhält das Kind den Familiennamen der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen (Art. 160 Abs. 2 ZGB) tragen (Abs. 3); sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, sondern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung als Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Abs. 1; hierzu Roland Bühler, Basler Kommentar, 2014, Art. 270–270b ZGB N. 7).

4.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 tragen – so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht – keinen gemeinsamen Familiennamen (mehr): Die Beschwerdeführerin 2 entschied sich – wie aufgezeigt – unmittelbar nach der Heirat dafür, gestützt auf Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 12 Abs. 1 ZStV in der je bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (AS 1986 122, AS 2004 2915, AS 2012 2569 und 6463) ihren bisherigen Namen dem (damaligen) Familiennamen "B" voranzustellen und so einen eherechtlichen Doppelnamen zu führen; dieser besteht zwar aus zwei Familiennamen, ist selber aber kein solcher und kann namentlich auch nicht weitergegeben werden (Bühler, Art. 160 ZGB N. 4). Der Beschwerdeführer 1 wiederum führt seit der Aufgabe des vormals gemeinsamen Familiennamens "B" im Jahr 2012 den Namen "A-B", der zwar rein optisch an den in der Schweiz gewohnheitsrechtlich anerkannten (nicht amtlichen) Allianznamen erinnert, welcher durch die Verbindung des nach Art. 160 Abs. 2 ZGB zum Familiennamen gewordenen Namens des einen Ehegatten mit dem Namen des anderen entsteht, bei dem es sich allerdings anders als beim Allianznamen um einen – gestützt auf Art. 39 f. IPRG in der Schweiz anerkannten – (ausländischen) amtlichen Namen bzw. Familiennamen handelt (hierzu Bühler, Art. 160 ZGB N. 8 ff.).

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind demzufolge nach Art. 270 Abs. 1 ZGB gehalten, einer ihrer beider Ledignamen, das heisst entweder "A" oder "B", zum Namen für ihre gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 3, zu bestimmen. Die Bestimmung des rein ehelichen Doppelnamens "A B" der Beschwerdeführerin 2 wie auch des (nicht gemeinsamen) Familiennamens des Beschwerdeführers 1 "A-B" als Namen des Kinds fällt ausser Betracht.

4.3 An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerde nichts zu ändern, die "Schweizer Behörden" hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2012 nicht darauf hingewiesen, dass deren allfällige Kinder nicht den damals zur Anerkennung und Registrierung angemeldeten (ausländischen) Familiennamen des Beschwerdeführers 1 tragen könnten, weshalb sie etwa der Möglichkeit beraubt worden seien, vorgängig den Bindestrich im Namen des Beschwerdeführers 1 "aufzuheben". So bestand keine Pflicht der damals mit der Sache befassten Zivilstandsbehörde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 von sich aus über die Konsequenzen der Anerkennung der im Ausland längst erfolgten Namensänderung für die Namen potenzieller Nachkommen zu orientieren, und auch nach den Umständen war keine solche Orientierung geboten (vgl. hierzu Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, Schweizerisches Zentralblatt für Staats-und Verwaltungsrecht [ZBl] 103/2002, S. 281 ff., 290; ferner René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2032 ff. mit Hinweisen).

Die nachträgliche (erneute) Abänderung des Familiennamens des Beschwerdeführers 1 in "A B" (ohne Bindestrich) hätte im Übrigen nichts an der (Nicht-)Anwend­barkeit des Art. 270 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden Sachverhalt zu ändern vermocht, trüge die Beschwerdeführerin 2 doch auch in diesem Fall heute noch den Familiennamen "B" und damit einen vom Beschwerdeführer 1 abweichenden Familiennamen.

4.4 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden im Weiteren aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 142.20) gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar tangiert die Wahl des Familiennamens des eigenen Kinds nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens der Eltern (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 8 N. 44; Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz Meyer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. A., München 2015, Art. 8 N. 27; EGMR, 7. Januar 2014, Cusan et Fazzo, 77/07, § 56); aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann jedoch keine allgemeine Wahlfreiheit bezüglich eines beliebigen Familiennamens der Kinder abgeleitet werden (vgl. EGMR, 27. September 2001, 36797/97, G.M.B. and K.M, ebenso zum Folgenden; ferner auch BGr, 24. Mai 2005, 5A.4/2005, E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 122 III 414 E. 3b/bb). Die den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Massgabe des Art. 270 ZGB offenstehende Wahl des Familiennamens der Beschwerdeführerin 3 lässt weiter eine Namensführung zu, welche die familiäre Bindung entweder zum Vater oder zur Mutter erkennen lässt. Ein Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Privat- oder Familienleben ist vorliegend folglich zu verneinen.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die Verweigerung der Eintragung des von ihnen gewünschten Familiennamens ins Zivilstandsregister verletze die Art. 2, 3, 7 und 8 (je Ziff. 1) sowie Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kinds (SR 0.107), verkennen sie, dass sich aus diesen Bestimmungen kein Anspruch auf Beurkundung eines frei gewählten Familiennamens ergibt (vgl. VGr, 17. September 2014, VB.2014.00357, E. 5.4). Wie die Vorinstanz – auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zutreffend ausführt, konnte die Eintragung in das Zivilstandsregister bislang nur deshalb nicht vorgenommen werden, weil der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 noch keinen dem schweizerischen Namensrecht entsprechenden Familiennamen für die Beschwerdeführerin 3 gewählt haben. Für die Dauer der Rechtshängigkeit des Verfahrens wurde ihnen immerhin eine provisorische Geburtsbestätigung (ohne Familienname) ausgestellt, welche als Bewilligung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 ZStV gilt.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Da die für die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die Vorinstanz festgelegte Frist zur Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Frist bis 31. Januar 2019 angesetzt, um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen die Beschwerdeführerin 3 tragen soll. Die Wahl ist dem Beschwerdegegner schriftlich bekannt zu geben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'240.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/3 auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …