Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|
|
VB.2018.00414
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
1.
A-B (Nachnamen),
2.
A B (Nachnamen),
3.
C (Vornamen),
vertreten durch A-B
und A B,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt Q,
Beschwerdegegner,
betreffend
Zurückweisung eines Familiennamens,
hat
sich ergeben:
I.
A B (Schweizerbürgerin) und A-B (Angehöriger des Staats Z)
wurden Anfang 2018 Eltern einer Tochter, der sie den Familiennamen "A-B"
geben wollten. Diesen wies das Zivilstandsamt der Gemeinde Q mit Verfügung vom
16. Februar 2018 zurück; zugleich forderte es die Eltern auf, bis 30. März
2018 einen (gesetzmässigen) Familiennamen zu bestimmen und zur Anmeldung zu
bringen.
II.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 12. Juni 2018 "im Sinne der
Erwägungen" ab und hielt A B und A-B dazu an, gemeinsam bis am
31. Juli 2018 zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre Tochter tragen
solle.
III.
A B und A-B führten beim Verwaltungsgericht am
10./11. Juli 2018 Beschwerde in eigenem Namen sowie demjenigen ihrer
Tochter und beantragten, das Gemeindeamt sei anzuweisen, im Zivilstandsregister
für Letztere die (Vor- und Familien-)Namen "C A-B" einzutragen und
ihr einen Geburtsschein auszustellen; zudem erbaten sie
"Rechtshilfe", da sie sich keinen Anwalt leisten könnten.
Bezugnehmend auf dieses Begehren wies der Abteilungsvorsitzende A B und A-B mit
Schreiben vom 12. Juli 2018 darauf hin, dass sie, sollten sie damit die
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen, vor Ablauf der
Beschwerdefrist (am 16. August 2018) selbst eine rechtkundige Person
suchen und durch Letztere allenfalls ihre Beschwerde ergänzen müssten verbunden
mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung samt Darlegung einer diesbezüglichen
Mittellosigkeit. Mit Eingabe vom 5./7. August 2018 reichten die
Angeschriebenen in der Folge (persönlich) weitere Unterlagen nach.
Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom
27./28. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde; das Zivilstandsamt der
Gemeinde Q verzichtete am 11. September 2018 auf eine Beschwerdeantwort. A
B und A-B äusserten sich am 20./21. September 2018 letztmals zur Sache; am
11. Dezember 2018 erkundigten sie sich zudem nach dem Verfahrensstand und
reichten weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach
§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 19b
Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie
§ 12 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. insbesondere zur
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 VGr, 10. Juli
2013, VB.2013.00080, E. 1.2) – mit folgender Ausnahme: Soweit sich die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (neu) dagegen zur Wehr
setzen, dass der Beschwerdegegner ihnen Fr. 80.- für die Ausstellung einer
Bestätigung über die Anmeldung der Geburt der Beschwerdeführerin 3 in Rechnung gestellt
hat, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands.
2.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gingen im August 2010 im
Staat Y die Ehe ein. Die Beschwerdeführerin 2, deren Ledigname "A"
lautet, führt seither den Doppelnamen "A B". Der Beschwerdeführer 1,
dessen Ledigname gemäss aktuellem Familienausweis "B" ist, trägt seit
Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz
anerkannten Namensänderung den amtlichen Familiennamen "A-B". Er
reiste im Herbst 2010 in die Schweiz ein und lebt (offiziell) gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin 2 im Kanton Zürich. Hier wurde am 5. Januar 2018 auch
die gemeinsame Tochter des Ehepaars, die Beschwerdeführerin 3, geboren, welche
gemäss unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden Doppelbürgerin der
Schweiz sowie des Staats Z ist.
Die Beschwerdeführenden wollen die Beschwerdeführerin 3
unter dem Namen "A-B" ins Geburtsregister eintragen lassen – "A
B" sei auch noch "akzeptabel". Die Beschwerdeführerin 3 solle
mit ihren Familienmitgliedern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie
"mit ihren beiden Nationalitäten namentlich verbunden" sein, weshalb sich
die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr 2012 bewusst für den gemeinsamen
Familiennamen "A-B" entschieden hätten. Dies ist – so die Beschwerde weiter
– der offizielle Name des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatland; den Namen B
habe jener aufgegeben, und "A als einzelner Familienname" komme für
ihn und seine Ehefrau nicht in Frage.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Namen
"A-B" und "A B" seien sowohl im EU-Staat X, wo sich das
"primäre Familienheim" befinde, als auch im Staat Z, dem Heimatland
der Beschwerdeführenden 1 und 3, als "gemeinsamer Familienname
anerkannt". Sinngemäss verlangen sie somit die Unterstellung des Namens
der Beschwerdeführerin 3 unter ausländisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht. Damit
liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1
Ingress des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987
über das Internationale Privatrecht (Gesetz über das Internationale
Privatrecht, IPRG [SR 291]) vor.
3.2 Nach
Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer
(urteilsfähigen) Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der
Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das
Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats verweist (Art. 37 Abs. 1 zweiter Satzteil
IPRG). Massgeblich ist grundsätzlich der nach Art. 20 IPRG ermittelte
Wohnsitz im Zeitpunkt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (Entstehung
des Kindsverhältnisses, Eheschliessung usw.); unter gewissen Umständen kann
jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch auf den künftigen Wohnsitz
abgestellt werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen
Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 1045 und 1047, auch zum
Folgenden). Dies ist dann der Fall, wenn die Namensträgerin bzw. der
Namensträger eine entsprechende Absicht äussert, überzeugende Hinweise zur
Stützung ihrer bzw. seiner Absicht anführt und keine gewichtigen objektiven
Anzeichen bestehen, die eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich
erscheinen lassen (siehe auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004,
Art. 37 IPRG N. 16). Bei der Geburt eines Kinds ist vom Wohnsitz
auszugehen, den das Neugeborene aller Voraussicht nach haben wird; in den
überwiegenden Fällen dürfte sein Wohnsitz mit dem der Eltern bzw. der Mutter
übereinstimmen (vgl. generell zum Wohnsitz urteilsunfähiger Kinder Vischer,
Art. 37 N. 15); machen die Eltern eine gesonderte Wohnsitznahme des
(urteilsunfähigen) Säuglings in einem anderen Staat geltend, haben die Behörden
diesen besonderen Umständen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Seriosität
der Absichten überzeugt sind (Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar,
2013, Art. 37 IPRG N. 14).
Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss
durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der
Namensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht
(sogenannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere
Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen
Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (sogenannte effektive
Staatsangehörigkeit; Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168
E. 3.1). Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen
und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten
anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre
Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz,
obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 205 E. 3.1 mit Hinweis; vgl.
zum Ganzen Geiser/Jametti, Art. 37 N. 27; Vischer, Art. 37
N. 25; ferner Catherine Westenberg, Basler Kommentar, 2013, Art. 23 IPRG
N. 5 ff.).
3.3 In der
Geburtsanzeige der Beschwerdeführerin 3 gaben die Beschwerdeführenden 1
und 2 noch übereinstimmend die Zürcher Gemeinde K als Wohnort an, und auch im
nachfolgenden Verfahren vor Vorinstanz war nie die Rede davon, dass sich ihr
Wohnsitz in einem anderen Land befinden könnte oder dass sie planten, die
Schweiz demnächst zu verlassen. Erst vor Verwaltungsgericht bringen die
Beschwerdeführenden vor, der "Hauptwohnsitz" ihrer Familie befinde
sich eigentlich im EU-Staat X, wo die zwei älteren Geschwister der Beschwerdeführerin
3 – aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers 1 – lebten und die
Beschwerdeführerin 2 eine Weiterbildung absolviere, bzw. sie übten "derzeit
EU und Schweizer Freizügigkeitsrechte" aus. Die in diesem Zusammenhang
eingereichten Beweismittel, so insbesondere die im Staat Y ausgestellten Geburtsscheine
der beiden – inzwischen erwachsenen – Kinder des Beschwerdeführers 1, der Beleg
eines im Staat X ansässigen Rechnungslegungsverbands vom 25. November 2017
über die Zahlung einer jährlichen Einschreibgebühr sowie eine vom 6. Mai
2018 datierende Bestätigung einer Immobilienverwaltung betreffend die
Verlängerung des Mietvertrags über eine Immobilie unbekannter Grösse im Staat X
(inklusive Rechnungen der für die Perioden Mai 2013 bis März 2014, Juni 2014
bis März 2015 und April 2018 bis März 2019 geschuldeten [pauschalen]
Grundsteuern), lassen indes bei objektiver Betrachtung (noch) nicht erkennen,
dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie auch dort befinde (Westenberg
Art. 20 IPRG N. 12 ff.). Es ist deshalb – unter Berücksichtigung der
Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Geburtsanzeige ihrer Tochter
sowie des Umstands, dass das Ehepaar offensichtlich (auch) in der Zürcher Gemeinde
K eine Wohnung gemietet hat und der Beschwerdeführer 1 hier
aufenthaltsberechtigt ist – davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz der
Beschwerdeführenden 1 und 2 derzeit in der Schweiz – dem Heimatland
Letzterer – befindet und dies auch in näherer Zukunft der Fall sein wird,
weshalb der Name der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich schweizerischem Recht
untersteht.
Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres
elterlichen Sorgerechts für die Beschwerdeführerin 3 eine
Unterstellungserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und
eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, müssen sie
sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umstände dargelegt zu haben, welche
für eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des
Vaters als demjenigen der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (vgl.
BGr, 26. Januar 2005, 5C.265/2004, E. 4.2). Der im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) geäusserte Wunsch der
Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 3 möge dereinst im Staat Z die
obligatorische Schulpflicht absolvieren, genügt hierfür jedenfalls nicht.
4.
4.1 Nach dem
insofern massgeblichen Art. 270 des
[schweizerischen] Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) erhält das Kind
den Familiennamen der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind und einen
gemeinsamen Familiennamen (Art. 160 Abs. 2 ZGB) tragen (Abs. 3); sind die
Eltern miteinander verheiratet und tragen sie keinen gemeinsamen Familiennamen,
sondern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den
sie bei der Eheschliessung als Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben
(Abs. 1; hierzu Roland Bühler, Basler Kommentar, 2014, Art. 270–270b
ZGB N. 7).
4.2 Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 tragen – so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
zu Recht – keinen gemeinsamen Familiennamen (mehr): Die Beschwerdeführerin 2
entschied sich – wie aufgezeigt – unmittelbar nach der Heirat dafür, gestützt
auf Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 12 Abs. 1 ZStV in der je bis 31. Dezember
2012 geltenden Fassung (AS 1986 122, AS 2004 2915, AS 2012 2569 und 6463)
ihren bisherigen Namen dem (damaligen) Familiennamen "B"
voranzustellen und so einen eherechtlichen Doppelnamen zu führen; dieser
besteht zwar aus zwei Familiennamen, ist selber aber kein solcher und kann
namentlich auch nicht weitergegeben werden (Bühler, Art. 160 ZGB
N. 4). Der Beschwerdeführer 1 wiederum führt seit der Aufgabe des vormals
gemeinsamen Familiennamens "B" im Jahr 2012 den Namen "A-B",
der zwar rein optisch an den in der Schweiz gewohnheitsrechtlich anerkannten
(nicht amtlichen) Allianznamen erinnert, welcher durch die Verbindung des nach
Art. 160 Abs. 2 ZGB zum Familiennamen gewordenen Namens des einen
Ehegatten mit dem Namen des anderen entsteht, bei dem es sich allerdings anders
als beim Allianznamen um einen – gestützt auf Art. 39 f. IPRG in der Schweiz
anerkannten – (ausländischen) amtlichen Namen bzw. Familiennamen handelt
(hierzu Bühler, Art. 160 ZGB N. 8 ff.).
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind demzufolge nach Art.
270 Abs. 1 ZGB gehalten, einer ihrer beider Ledignamen, das heisst entweder
"A" oder "B", zum Namen für ihre gemeinsame Tochter, die
Beschwerdeführerin 3, zu bestimmen. Die Bestimmung des rein ehelichen
Doppelnamens "A B" der Beschwerdeführerin 2 wie auch des (nicht
gemeinsamen) Familiennamens des Beschwerdeführers 1 "A-B" als Namen
des Kinds fällt ausser Betracht.
4.3 An diesem
Ergebnis vermag auch der Einwand der Beschwerde nichts zu ändern, die
"Schweizer Behörden" hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Jahr
2012 nicht darauf hingewiesen, dass deren allfällige Kinder nicht den damals
zur Anerkennung und Registrierung angemeldeten (ausländischen) Familiennamen
des Beschwerdeführers 1 tragen könnten, weshalb sie etwa der Möglichkeit
beraubt worden seien, vorgängig den Bindestrich im Namen des Beschwerdeführers
1 "aufzuheben". So bestand keine Pflicht der damals mit der Sache
befassten Zivilstandsbehörde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 von sich aus über
die Konsequenzen der Anerkennung der im Ausland längst erfolgten Namensänderung
für die Namen potenzieller Nachkommen zu orientieren, und auch nach den
Umständen war keine solche Orientierung geboten (vgl. hierzu Beatrice
Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats-und Verwaltungsrecht [ZBl] 103/2002,
S. 281 ff., 290; ferner René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 2032 ff. mit Hinweisen).
Die nachträgliche (erneute) Abänderung des Familiennamens des
Beschwerdeführers 1 in "A B" (ohne Bindestrich) hätte im Übrigen nichts
an der (Nicht-)Anwendbarkeit des Art. 270 Abs. 3 ZGB auf den
vorliegenden Sachverhalt zu ändern vermocht, trüge die
Beschwerdeführerin 2 doch auch in diesem Fall heute noch den Familiennamen
"B" und damit einen vom Beschwerdeführer 1 abweichenden Familiennamen.
4.4 Nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden im Weiteren aus dem
in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 142.20)
gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar tangiert
die Wahl des Familiennamens des eigenen Kinds nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich des Privat- und
Familienlebens der Eltern (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017,
Art. 8 N. 44; Juliane Pätzold in: Ulrich Karpenstein/Franz Meyer,
EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar,
2. A., München 2015, Art. 8 N. 27; EGMR, 7. Januar
2014, Cusan et Fazzo, 77/07, § 56); aus dem Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann jedoch keine allgemeine
Wahlfreiheit bezüglich eines beliebigen Familiennamens der Kinder abgeleitet
werden (vgl. EGMR, 27. September 2001, 36797/97, G.M.B. and K.M, ebenso
zum Folgenden; ferner auch BGr, 24. Mai 2005, 5A.4/2005, E. 3.3 mit
Hinweisen; BGE 122 III 414 E. 3b/bb). Die den Beschwerdeführenden 1 und 2
nach Massgabe des Art. 270 ZGB offenstehende Wahl des Familiennamens der
Beschwerdeführerin 3 lässt weiter eine Namensführung zu, welche die familiäre
Bindung entweder zum Vater oder zur Mutter erkennen lässt. Ein Eingriff in das
konventionsrechtlich geschützte Privat- oder Familienleben ist vorliegend
folglich zu verneinen.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen,
die Verweigerung der Eintragung des von ihnen gewünschten Familiennamens ins
Zivilstandsregister verletze die Art. 2, 3, 7 und 8 (je Ziff. 1) sowie
Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kinds
(SR 0.107), verkennen sie, dass sich aus diesen Bestimmungen kein Anspruch
auf Beurkundung eines frei gewählten Familiennamens ergibt (vgl. VGr,
17. September 2014, VB.2014.00357, E. 5.4). Wie die Vorinstanz – auf
deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) – zutreffend ausführt, konnte die
Eintragung in das Zivilstandsregister bislang nur deshalb nicht vorgenommen
werden, weil der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 noch
keinen dem schweizerischen Namensrecht entsprechenden Familiennamen für die
Beschwerdeführerin 3 gewählt haben. Für die Dauer der Rechtshängigkeit des
Verfahrens wurde ihnen immerhin eine provisorische Geburtsbestätigung (ohne
Familienname) ausgestellt, welche als Bewilligung im Sinn von Art. 45
Abs. 2 ZStV gilt.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2 Da die für die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die
Vorinstanz festgelegte Frist zur Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin
3 ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/3
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Den
Beschwerdeführenden 1 und 2 wird eine neue Frist bis 31. Januar 2019 angesetzt,
um zu bestimmen, welchen ihrer Ledignamen die Beschwerdeführerin 3 tragen soll.
Die Wahl ist dem Beschwerdegegner schriftlich bekannt zu geben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu 1/3 auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …