{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00414_2018-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218855&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4347c45e5e724d7daddc6c45060a887f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur\u00fcckweisung eines Familiennamens | [Die Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 wollen ihre 2018 geborene Tochter, die Beschwerdef\u00fchrerin 3, mit dem Familiennahmen \"A-B\" ins Geburtsregister eintragen lassen. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2, deren Ledigname \"A\" lautet, f\u00fchrt seit der Heirat den ehelichen Doppelnamen \"A B\". Der Beschwerdef\u00fchrer 1, dessen Ledigname gem\u00e4ss aktuellem Familienausweis \"B\" ist, tr\u00e4gt seit Dezember 2012 aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namens\u00e4nderung den amtlichen Familiennamen \"A-B\".] Die Beschwerdef\u00fchrenden verlangen die Unterstellung des Namens der Beschwerdef\u00fchrerin 3 unter ausl\u00e4ndisches (Wohnsitz- oder Heimat-)Recht; damit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (E.3.1). Der Wohnsitz der Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 befindet sich in der Schweiz \u2013 dem Heimatland der Beschwerdef\u00fchrerin 2 \u2013, weshalb der Name der Beschwerdef\u00fchrerin 3 nach Art. 37 Abs. 1 IPRG grunds\u00e4tzlich schweizerischem Recht untersteht; soweit die Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 sodann im Rahmen ihres elterlichen Sorgerechts f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin 3 eine Unterstellungserkl\u00e4rung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG abgeben und eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechts des Staats Z treffen wollen, m\u00fcssen sie sich entgegenhalten lassen, keine konkreten Umst\u00e4nde dargelegt zu haben, welche f\u00fcr eine engere Verbundenheit ihrer Tochter mit dem (gemeinsamen) Heimatland des Vaters als jenem der Mutter, wo sie seit der Geburt lebt, sprechen (E. 3.2). Nach dem insofern massgeblichen Art. 270 Abs. 3 ZGB haben die Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 daher - da sie keinen gemeinsamen Familiennahmen (mehr) tragen - einen ihrer Ledignamen \"A\" oder \"B\" als Namen ihrer Tochter zu bestimmen (E.4.1 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:05:01", "Checksum": "4d5e7c8f761a601a584673046578986e"}