{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00416_2020-03-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220072&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9078e61ac3235cc1617b379317c99392"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.03.2020  VB.2018.00416"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.03.2020  VB.2018.00416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.03.2020  VB.2018.00416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrechtliche Konzession | Wasserrrechtliche Konzession. Der angefochtene Rekursentscheid des Baurekursgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festlegung der j\u00e4hrlichen Nutzungsgeb\u00fchr zur\u00fcck. Solche R\u00fcckweisungsentscheide gelten grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide. Nur ausnahmsweise sind sie als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des h\u00f6herinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 1.3.3). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, oder dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeigef\u00fchrt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren erspart werden k\u00f6nnte (\u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG), ist vorliegend weder ersichtlich noch substanziiert dargetan (E. 1.3.4 ff.). Der Rekursentscheid ist somit nicht anfechtbar (E. 1.4). Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenfolgen des Rekursentscheids richtet, kann darauf ebenso wenig eingetreten werden (E. 2.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:26:14", "Checksum": "5cfb2130d13a49897393ee97fdc80081"}