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VB.2018.00417
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben: I. Nachdem das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 17. Oktober 2016 A den Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit ab dem 3. April 2016 entzogen und die Wiedererteilung des Führerausweises unter anderem vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht hatte, teilte es ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, seine Fahreignung könne noch nicht befürwortet werden. Hierfür bedürfe es zunächst einer sechsmonatigen Betäubungsmittel- und weiterhin fortgesetzten Alkoholabstinenz unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie; sodann müsse die eingehaltene Cannabisabstinenz anhand von mindestens vier negativen Urinproben bestätigt werden. Zudem müsse aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte Verhaltensmuster die verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden. Sobald ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches und verkehrspsychologisches Gutachten vorliege, könne über die Wiedererteilung des Führerausweises befunden werden. II. Hiergegen erhob A am 21. November 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2018 ab. III. Am 12. Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: "Der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Führerausweis umgehend wieder zu erteilen unter Auflage einer Totalabstinenz in Bezug auf Alkohol und Betäubungsmittel. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen sei von einem im Rahmen einer Kontrolluntersuchung zu erbringenden Totalabstinenznachweis abhängig zu machen. Subeventualiter: Von einer verkehrspsychologischen Abklärung sei abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."
Am 27. Juli 2018 beantragte das Strassenverkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. A verzichtete stillschweigend auf Replik. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. 2.1 Am 3. April 2016, um 5.20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer als Lenker seines Personenwagens anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 in C angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum wurde ein Schnelltest durchgeführt, der ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis und Amphetamin zeigte. Die Auswertung der Blut- und Urinprobe ergab den Nachweis von Amphetamin und MDMA in einer die Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) begründenden Konzentration. Weiter ergab sich daraus der vorgängige Konsum von Kokain, wobei der Beschwerdeführer aber deswegen nicht fahrunfähig gewesen war. Der Blutalkoholgehalt betrug zum Zeitpunkt des Ereignisses minimal 0,25 und maximal 0,60 Gewichtspromille. Eine im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung am 12. August 2016 entnommene Haarprobe wies einen EtG-Wert von über 100 pg/mg auf, woraus das Gutachten vom 20. September 2016 schloss, es liege ein chronisch übermässiger Alkoholkonsum vor und die Fahreignung könne nicht befürwortet werden. Gestützt darauf entzog die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2016 den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 12 Monate, und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist und vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig. 2.2 Am 10. Oktober 2017 erstattete das Institut D erneut ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Dieses hielt fest, dass die Haarprobe einen positiven Befund für MDMA von 260 pg/mg und MDA in Form einer Spur, ca. 10 pg/mg, aufgewiesen habe. Alle anderen Befunde waren negativ. Das Gutachten kam zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne weiterhin nicht befürwortet werden, und empfahl eine mindestens sechsmonatige Drogen- und weiterhin fortgesetzte Alkoholabstinenz vor einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Letztere müsse zudem durch eine ergänzende verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. 3. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Solche Zweifel bestehen namentlich beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). 4. 4.1 Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer die ihm für die Wiedererteilung des Führerausweises gemachte Auflage der Drogenabstinenz erfüllt oder ob er MDMA konsumiert hat. Die Analyse der am 29. August 2017 entnommenen Haarprobe ergab für die A-Probe einen Wert von 260 pg/mg, für die auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgewertete B-Probe einen Wert von 180 pg/mg. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2017, besteht eine Messunsicherheit von +/- 30 % und der Cut-off-Wert beträgt für MDMA 200 pg/mg. Dementsprechend liegt die A-Probe im Vertrauensbereich von 182 bis 338 pg/mg, die B-Probe zwischen 126 bis 234 pg/mg. Der Beschwerdeführer macht geltend, die B-Probe liege mit 180 pg/mg ausserhalb des Vertrauensbereichs der A-Probe und widerlege damit diese. Es ist zutreffend, dass die B-Probe mit 180 pg/mg tatsächlich den Vertrauensbereich unterschreitet. Aus dieser sehr geringen Differenz lässt sich aber noch nicht schliessen, der Wert der A-Probe sei infrage gestellt. Zudem betrafen die beiden Proben je ein verschiedenes Haar. Da auch zwei gleichzeitig entnommene Haare nicht identisch sind, sind auch leicht unterschiedliche Resultate nicht aussergewöhnlich. Der Wert der A-Probe kann damit als zutreffend betrachtet werden. Im Weiteren durfte vorliegend auch auf die gemessenen Werte ohne Abzug der Messtoleranz abgestellt werden. Der Abstinenznachweis als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises obliegt dem Beschwerdeführer. Des Weiteren geht es vorliegend um Entscheidungs- und nicht um Nachweisgrenzen. Damit erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Einhaltung der Alkoholabstinenz als einschlägig (BGE 140 II 334 E. 6 f.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der unter dem Cut-off-Wert liegende Wert der B-Probe genannt wurde. Wäre diese nur als negativ bezeichnet worden, hätte dies zu Missverständnissen führen können, indem die A-Probe als falsch hätte aufgefasst werden können. Der Mittelwert der erhobenen A- und B-Probe liegt bei 220 pg/mg und damit über dem Cut-off-Wert von 200 pg/mg. Somit erweist sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der Drogenabstinenz nicht erbringen können, als zulässig. 4.2 Da der Beschwerdeführer seine Drogenabstinenz nicht nachweisen konnte, war ihm eine solche unter Fortführung der suchttherapeutischen Gesprächstherapie nochmals aufzuerlegen, um den schon in der Entzugsverfügung auferlegten Nachweis zu erbringen. Damit erweist sich diese Anordnung als nicht rechtsverletzend. 5. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 10. Oktober 2017 hielt fest, aufgrund des aktuellen Rückfalls in alte Verhaltensmuster, insbesondere bei bislang fehlender Problemeinsicht und Selbstreflexion trotz der durchgeführten suchttherapeutischen Behandlung, müsse die verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine ergänzende verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung ergänzt werden. Auch wenn aufgrund der Befunde von einem schwachen, vereinzelten MDMA-Konsum ausgegangen wird, steht anderseits fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich sämtlicher anderer Substanzen inklusive Alkohol nachgewiesenermassen abstinent war. Angesichts des früheren häufigen Konsums diverser Betäubungsmittel und des chronischen erheblichen Alkoholüberkonsums handelt es sich bei einem erneuten geringen und vereinzeltem MDMA-Konsum um ein damit nicht vergleichbares Verhalten. Gemäss dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums E vom 2. August 2017 zeigte sich der Beschwerdeführer während der über dreieinhalbmonatigen Behandlung als durchwegs sehr motiviert und in seinem Denken und Handeln reflektiert. Es hätten sich keine Hinweise auf irgendwelchen Substanzkonsum ergeben. Die Feststellung und Schlussfolgerung des verkehrsmedizinischen Gutachtens erweist sich damit als nicht nachvollziehbar. Es ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren Hinweise, welche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers wecken würden. Damit erweist sich die zusätzliche Auflage einer verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung als unbegründet. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid und die Anordnung der Beschwerdegegnerin sind insoweit aufzuheben. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels mehrheitlichen Obsiegens nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7. Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGr, 18. April 2017, 1C_508/2016, E. 1.1). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Juni 2018 und der Entscheid des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2017 werden insoweit aufgehoben, als die verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine verkehrspsychologische Beurteilung der charakterlichen Fahreignung zu ergänzen sei. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion werden die Rekurskosten von total Fr. 1'350.- dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |