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Geschäftsnummer: VB.2018.00419  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund zu kurzer Ehe. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben einer erfolgreichen Integration eine mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft voraus, was wiederum voraussetzt, dass beide Ehegatten an der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens interessiert sind (E. 2.2 ff. und E. 3.4). Aufgrund der Faktenlage kann es als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne das eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen wäre. Damit entfällt unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 3.4 f.). Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch die Ehefrau und ein Versöhnungsprozess der Ehegatten ist durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BOSNIEN-HERZEGOWINA
DREIJAHRESFRIST
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EHETRENNUNG
EHEWILLE
GETRENNTE WOHNSITZE
GETRENNTLEBEN
MELDEBESTÄTIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SAFE COUNTRY
WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 83 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 20a Abs. II VRG
§ 25 VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 55 VRG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00419

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1989 geborene A, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 6. Oktober 2013 ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete hier am 25. Oktober 2013 die damals im Kanton Zürich niedergelassene und inzwischen in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau C (Nachname vor der Heirat: D). Hierauf wurde ihm am 27. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals befristet bis zum 24. Oktober 2017 verlängert.

Nachdem sich die Eheleute gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2016 getrennt hatten und C dem Migrationsamt gegenüber die Aufgabe des Zusammenlebens und Scheidungsabsichten bekannt gegeben hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. Dezember 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. Februar 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. August 2018 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Von den "vorgesehenen Massnahmen" sei abzusehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3 Der vorliegend zu behandelnden Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und mit vorliegendem Endentscheid ohnehin hinfällig ist. Selbiges gilt auch für den Antrag, es sei "von den vorgesehenen Massnahmen abzusehen", soweit damit beantragt werden sollte, während der Verfahrensdauer von einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung abzusehen.

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gr.de nach Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind.

2.3 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Febru­ar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4 Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Fe­bruar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Ja­nuar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 25. Oktober 2013 mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet, weshalb er sich nach den zitierten Rechtsgrundlagen auf einen (nach)ehelichen Aufenthaltsanspruch berufen kann, soweit die gelebte Ehe- und Wohngemeinschaft fortbesteht oder nach einer Trennung wiederaufgenommen wurde bzw. zumindest drei Jahre bestanden hatte und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2 Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 10. Oktober 2016 nahm das Bezirksgericht Zürich davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juni 2016 getrennt von seiner Ehefrau lebe und dieser vereinbarungsgemäss die eheliche Wohnung spätestens per Ende Oktober 2016 zu verlassen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem am 31. Oktober 2017 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben bekannt, dass ihr Ehewille anfangs April 2016 erloschen sei, sie seit dem 25. Juni 2016 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei. Zudem äusserte sie Scheidungsabsichten, die sie aber bislang nicht habe umsetzen können, da der Beschwerdeführer um den Verlust seines "Visums" (recte: Aufenthaltsbewilligung) fürchte und sich deshalb einer Scheidung widersetze.

3.3 Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich in einen anderen Mann verliebt und eine Trennung gewünscht habe. Zugleich gab er an, immer noch Kontakt zu seiner Ehegattin zu haben, das eheliche Zusammenleben wiederaufnehmen zu wollen und seit dem 30. Oktober 2016 "ab und zu an anderer Adresse" zu übernachten. Letzteres steht in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, seinen eigenen Adressangaben in diverser Korrespondenz, seinem Bewilligungsverlängerungsgesuch vom 7. September 2017 und seiner Anmeldung in E per 22. Oktober 2016. Sodann räumte er auch im Beschwerdeverfahren ein, lediglich "fast drei Jahre" mit seiner Ehefrau zusammengelegt zu haben, wobei sich die Beziehung "etwa im Sommer 2016" abgekühlt habe und er von einem ausserehelichen Verhältnis seiner Ehefrau erfahren habe. In wenig überzeugender Weise lässt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zudem behaupten, dass ihn seine Ehefrau aufgrund ihrer neuen ausserehelichen Beziehung "um jeden Preis" habe loswerden wollen, zugleich aber weiterhin intime Kontakte zu ihm unterhalten haben soll.

3.4 Damit erscheint es weder glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute länger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der dargelegten Faktenlage als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdeführer getrennt hatte, ohne dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens für sie infrage gekommen wäre. Inwieweit der Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist hingegen irrelevant, setzt doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft voraus, dass beide Ehepartner an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten würden hieran nichts ändern (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

3.5 Ebenfalls nicht entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitserwerb nachgeht, seinen finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sein will, eigenen Angaben zufolge "genügend Deutsch" spricht und sich "korrekt" benehmen würde. Ein derartiges Verhalten geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus, wie sie von jedem hier lebenden Ausländer zu erwarten sind (vgl. die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VintA]). Sodann ist eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft erforderlich und damit nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer behauptet sodann vor Verwaltungsgericht, dass das eheliche Zusammenleben inzwischen wiederaufgenommen worden sei. Als Beleg reicht er hierfür zwei Wohnsitzbestätigungen der Stadt E vom 12. und 14. Juni 2018 ein, gemäss welchen die Eheleute seit dem 1. Juni 2018 wieder an derselben Meldeadresse angemeldet sind. Zudem offeriert er als weiteren Beweis eine Befragung von ihm und seiner Ehefrau.

4.2 Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, so können eine nachträgliche Ummeldung an die Adresse des Ehegatten, eine Absichtserklärung, wieder zusammenziehen zu wollen, oder auch ein gemeinsamer Mietvertrag im Gesamtzusammenhang nicht hinreichende Nachweise für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darstellen. Vielmehr hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen sowie die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6).

4.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Meldebestätigungen belegen lediglich, dass die Eheleute inzwischen wieder an einer gemeinsamen Adresse angemeldet sind. Ob die Ehefrau per 1. Juni 2018 tatsächlich wieder zu ihrem Ehemann gezogen ist, wird dadurch noch nicht nachgewiesen (vgl. BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6). Selbst wenn die Eheleute inzwischen wieder in einer gemeinsamen Wohnung leben sollten, wäre damit lediglich eine Wohngemeinschaft, nicht aber ein Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft nachgewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dem Migrationsamt gegenüber noch Ende Oktober 2017 klar zu verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis anhin in gegenteiliger Weise hat vernehmen lassen. In der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion vom 14. Januar 2018 und in einer weiteren Stellungnahme vom 24. Januar 2018 war noch keine Rede davon, dass die Ehefrau an der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und des ehelichen Zusammenlebens interessiert sein soll. Dies erstaunt umso mehr, als dass ein Umzug regelmässig gewisser Vorbereitungen bedarf (Organisation des Umzugs, allenfalls Kündigung bestehender Mietverhältnisse etc.). Die blosse Ummeldung der Ehefrau an die Adresse des Beschwerdeführers belegt nicht, dass diese ihren früheren Entschluss zwischenzeitlich revidiert haben könnte. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass ihre Ummeldung (und allenfalls auch ein tatsächlicher Zuzug) lediglich aus Gefälligkeit erfolgt sein könnte, um dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (vgl. auch VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5).

Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch seine Ehefrau und den Versöhnungsprozess der Ehegatten hinreichend substanziiert darzulegen. Die Wiederaufnahme des Ehelebens wird lediglich behauptet, ohne dass auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es tatsächlich zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere Belege zu erwarten gewesen, z. B. eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, eine allfällige Wohnungskündigung derselben, Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und Telefongesellschaften, Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels substanziierter Sachdarstellung ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären, beispielsweise durch die beantragte Befragung der Eheleute oder eine Wohnungskontrolle.

4.4 Entsprechend misslingt der Nachweis eines wiederaufgenommenen ehelichen Zusammenlebens und ist dem Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen.

5.  

Da die Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten Ehelebens nicht nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden ist, kann der Beschwerdeführer auch keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.

6.  

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der angeblich angespannten politischen oder wirtschaftlichen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen und sozialisiert worden, während er in der Schweiz erst seit wenigen Jahren lebt. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Bosnien-Herzegowina nicht mehr zumutbar wäre. Die geltend gemachten politischen Spannungen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seiner Heimat betreffen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal des Beschwerdeführers hebt sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und steht diesbezüglich auch in keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe. Zudem gilt Bosnien-Herzegowina gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat (safe country), in den eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist (vgl. VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00839, E. 3.4). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--      Zustellkosten,
Fr. 2'060.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …