{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00419_21-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218466&W10_KEY=4478014&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8a189d9cc699f770ba73d6721ae6e17"}, "Num": [" VB.2018.00419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2018.00419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund zu kurzer Ehe. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt neben einer erfolgreichen Integration eine mindestens w\u00e4hrend drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft voraus, was wiederum voraussetzt, dass beide Ehegatten an der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens interessiert sind (E. 2.2 ff. und E. 3.4). Aufgrund der Faktenlage kann es als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers noch w\u00e4hrend der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen ist und sich vom Beschwerdef\u00fchrer getrennt hatte, ohne das eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens f\u00fcr sie infrage gekommen w\u00e4re. Damit entf\u00e4llt unabh\u00e4ngig vom Integrationserfolg des Beschwerdef\u00fchrers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch (E. 3.4 f.).  Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der ausserehelichen Beziehung durch die Ehefrau und ein Vers\u00f6hnungsprozess der Ehegatten ist durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:08", "Checksum": "a28200e5b3fa7ebf132ada683bc62a1c"}