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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00430
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Klassenzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Die Schulpflege X teilte A mit Schreiben vom 24. Mai
2018 mit, dass deren 2012 geborene Tochter B für das Schuljahr 2018/2019 einer
1. Primarklasse im Schulhaus M zugeteilt worden sei.
II.
Hiergegen rekurrierte A am
1./5. Juni 2018 beim Bezirksrat Y und beantragte die Zuteilung von B in
die 1. Klasse des nähergelegenen Schulhauses N. Mit Beschluss vom
13. Juli 2018 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab und entzog einer
Beschwerde dawider die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 20. Juli 2018 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte das Gleiche wie im Rekurs.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 6. August 2018 unter Hinweis auf die
Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Die Schulpflege X schloss mit
Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge.
Am 5. September 2018
setzte A das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ihre Tochter
inzwischen das Schulhaus M besuche und für den Schulweg jeweils 42 bis 47
Minuten benötige, weshalb sie sie mit dem Auto zur Schule fahre oder ihr ein
Taxi rufe. Hierzu äusserte sich die Schulpflege X am 13./14. September
2018. A erklärte am 19. September 2018 Verzicht auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats etwa betreffend Schulhauszuteilung nach § 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss
entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kinds angemessen sowie
geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I
156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3).
Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich
unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg (vgl. Sándor Horváth, Der verfassungsmässige
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007,
S. 633 ff., 638 f.; ferner BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr,
8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den
konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz
bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand
und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr, 27. März 2008,
2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1
mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern
2003, S. 226 ff.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 N. 52 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen
und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]).
Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt
§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung
der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden
namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der
Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21
Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse
von 25 Schülerinnen und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen
und Schülern in mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.
3.2 Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb
der Gemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der
Schülerinnen und Schüler ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen
pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV
statuierten Kriterien zu orientieren hat (VGr, 29. April 2015,
VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, die Tochter der Beschwerdeführerin
in eine 1. Klasse des Schulhauses M einzuteilen, im Wesentlichen damit, dass im
Schuljahr 2018/2019 im Schulhaus N nur eine 1. Klasse (mit 13 Schülerinnen
und 10 Schülern) geführt werde, während es im Schulhaus M dreieinhalb Klassen
(zwei Klassen zu je 11 Schülerinnen und 10 Schülern, eine Klasse zu 12
Schülerinnen und 9 Schülern sowie eine Klasse zu 8 Schülerinnen und 6 Schülern)
seien. Aufgrund der begrenzten Zahl zu vergebender Plätze in der 1. Klasse
im Schulhaus N genössen die Kinder, welche die (näher gelegenen) Kindergärten U
und S besuchten, dabei Vorrang bei der Einteilung in diese Klasse. B aber sei
auf expliziten Wunsch der Beschwerdeführerin zuletzt für das Schuljahr
2017/2018 anstatt dem Kindergarten S dem Kindergarten T zugeteilt worden.
Letztgenannter Kindergarten befinde sich unmittelbar neben dem Schulhaus M,
"sodass der Schulweg in die 1. Klasse M mit dem jetzigen Schulweg
fast identisch" sei.
4.2 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, findet sich der Ort des Kindergartenbesuchs in
§ 25 Abs. 1 VSV nicht als Kriterium für die Schulhauszuteilung
erwähnt. Mittelbar führt die vorrangige Zuteilung von Kindern der Kindergärten
U und S zum Schulhaus N jedoch zu einer Einteilung nach geografischen Kriterien
bzw. der Länge des Schulwegs, richtet sich die Einteilung in den Kindergarten
doch primär nach dem Wohnsitz der betroffenen Kinder im jeweiligen
Einzugsgebiet, weshalb die Tochter der Beschwerdeführerin auch ursprünglich dem
Kindergarten S – rund 350 m entfernt von ihrem Zuhause – zugeteilt worden
war (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 VSV; ferner www.google.ch/maps > Routenplaner sowie www.geoportal.ch >
Top Karten > Zürich). Die Zuteilung nach dem Ort des
Kindergartenbesuchs trägt überdies den Kindsinteressen Rechnung, mit möglichst
vielen bereits bekannten Kindern einer Klasse zugeteilt zu werden
(grösstmögliche Kontinuität). Mit diesen Überlegungen vermag die
Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich sachliche Gründe für ihren
Zuteilungsentscheid anzuführen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,
E. 2.7 f.).
Die Schülerzahlen der im Schuljahr 2018/2019 in der Gemeinde X
geführten 1. Klassen zeigen sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Schul- bzw. Klassenzuteilung nicht nur dem Ort des bisherigen
Kindergartenbesuchs Rechnung trug, sondern – jedenfalls was die Klassengrössen
sowie das Geschlechterverhältnis anbelangt – auch auf eine möglichst
ausgewogene Zusammensetzung der einzelnen Klassen achtete (vgl. § 25
Abs. 1 Satz 2 VSV). Bedingt durch die diesjährig reduzierte Zahl an
Klassen reicht die Klassengrösse der (einzigen) 1. Primarklasse im
Schulhaus N allerdings (bereits heute) näher an die Obergrenze gemäss § 21
Abs. 1 lit. b VSV heran als jene der übrigen 1. Klassen; der
Mädchenanteil liegt mit 13 Mädchen zu 10 Knaben zudem ebenfalls geringfügig
über dem Durchschnitt. Würde die Tochter der Beschwerdeführerin nun
nachträglich anstatt dem Schulhaus M der 1. Klasse des Schulhauses N
zugeteilt, führte dies zu einer noch unausgeglicheneren Geschlechterverteilung
(14 Mädchen und 10 Knaben) sowie dazu, dass sich die Grösse dieser Klasse noch
deutlicher von derjenigen der übrigen ersten Klassen abhöbe. Dies gilt es
sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick
auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden.
4.3 Damit
erweist sich die Zuteilung von B in das 350 m weiter – als das von der
Beschwerdeführerin gewünschte Schulhaus – von ihrem Zuhause entfernte Schulhaus
M als sachlich begründet. Es bräuchte deshalb besondere Gründe, um sie dennoch
der 1. Primarklasse im Schulhaus N zuzuteilen. Wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt, sind solche besonderen Gründe hier nicht ersichtlich.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der Weg zum
Schulhaus M könne ihrer Tochter nicht zugemutet werden, da dieser –
insbesondere wegen einer ungesicherten Strassenquerung – für das Mädchen zu
gefährlich sei und es für die einer Distanz von 1,77 km entsprechende
Strecke ("1.0 km lang + [486.3-409.3] m Höhendifferenz x 10") zudem
zwischen 42 bis 47 Minuten benötige, sodass ihm kaum Zeit für die Mittagspause
verbleibe.
5.1.1
Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der
Beschwerdeführerin an der E-Strasse und dem Schulhaus M ist 1 km lang; die zu
überwindende Höhendifferenz beträgt rund 77 m (www.google.ch/maps
> Routenplaner sowie www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich). Wie
soeben aufgezeigt, rechnet die Beschwerdeführerin diese Distanzangaben mit der
hierfür üblicherweise angewandten Formel ("Distanz plus mit 10
multiplizierte Höhendifferenz") in
Leistungskilometer um und geht weiter davon
aus, ihre Tochter benötige für die solcherart ermittelten 1,77
Leistungskilometer bis zu 47 Minuten; sie nimmt folglich eine
Gehgeschwindigkeit von maximal 2,5 km/h an. Die veranschlagte Zeitdauer
erscheint indes selbst unter Berücksichtigung der zu bewältigenden
Höhendifferenz als deutlich zu hoch. So wird bei Schülerinnen und Schülern der 1. Klasse
der Primarstufe grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis
3,5 km/h ausgegangen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.3 mit Hinweisen). Wird – wie in einzelnen Gemeinden ausserhalb des
Kantons Zürich üblich – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit
Leistungskilometern operiert, ist sodann zu beachten, dass Hin- und Rückweg
separat berechnet werden müssen, da bei Gefälle ein kleinerer Multiplikator als
bei Steigungen zu verwenden ist (in der Regel 2,5 statt 10); das heisst, in
Leistungskilometern umgerechnet betrüge der Heimweg von B von der Schule M
lediglich 1,193 km. Die von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten
angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur zumutbaren Schulweglänge,
wonach ein Schulweg von 1,2 bis 1,4 km für eine Kindergartenschülerin bzw.
einen Kindergartenschüler gerade noch als zumutbar einzustufen sei (vgl. VGr,
12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1), berücksichtigt die zu schaffende
Höhendifferenz zudem allein unter dem Gesichtspunkt "zusätzliche
Erschwernisse" und stellt ansonsten auf die reine Wegstrecke ab, ohne
diese in Leistungskilometer umzurechnen; hätte man solches gewollt, wäre die
Zumutbarkeitsschwelle höher angesetzt worden. Nachdem 1.-Klässlerinnen und 1.-Klässlern
praxisgemäss Schulwege von bis zu 40 Minuten zugemutet werden, wäre die
Grenze bei dieser Altersgruppe denn auch bei über 2 Leistungskilometern
festzusetzten, vorausgesetzt, es lägen keine zusätzlichen (höhenunabhängigen)
Erschwernisse vor (vgl. als Beispiele hierzu sowie zur Berechnungsmethode das
"Merkblatt: Schulungsort [Schülerinnen- und Schülertransporte]" der
Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom August 2015 [abrufbar unter
www.erz.be.ch > Kindergarten & Volksschule > Gemeinden
> Schulweg], die Richtlinien für den Schülertransport der Gemeinde
Lauerz vom 9. März 2017 [abrufbar unter www.lauerz.ch > Schule
> Infos & Downloads > Reglemente & Richtlinien] und die
Richtlinien für den Primarschülertransport der Gemeinde Sattel [abrufbar unter:
www.sattel.ch > Schule und Bildung > Schülertransport], wo die
Grenze für 1.- bis 3.-Klässler jeweils bei 2 Leistungskilometern angesetzt
wird; siehe auch BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.2, und
27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 mit Hinweisen; Plotke, S. 227
f.; statt vieler VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.1 mit
Hinweisen und E. 7.1 f.).
Unabhängig davon, ob man
die zurückzulegenden Leistungskilometer (1,19 bzw. 1,77 km) oder aber die reine
Wegstrecke (1 km) betrachtet, erweist sich der Schulweg von B demnach
hinsichtlich der Distanz für eine 1.-Klässlerin bzw. einen 1.-Klässler als
zumutbar. Der Tochter der Beschwerdeführerin verbleibt ausserdem selbst
unter der Annahme einer maximalen Gehdauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw.
24 Minuten (Rückweg) eine Mittagspause von 45 Minuten, was noch als
genügend lang zu bezeichnen ist (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044,
E. 3.5). Erst recht erscheint die Mittagspause als ausreichend, wenn von einer
höheren Gehgeschwindigkeit (über 3 km/h) ausgegangen bzw. keine
Beurteilung nach Leistungskilometern vorgenommen wird.
5.1.2
Zur geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des massgeblichen
Schulwegs gilt es zu berücksichtigen, dass dieser – abgesehen von einem 150 m
langen Wegstück entlang der E-Strasse sowie einem solchen von rund 70 m Länge
auf der F-Strasse – ausschliesslich über Fusswege und durch verkehrsberuhigte
(Tempo-30-)Zonen verläuft (vgl. https://maps.zh.ch > Tempo30- und
Begegnungszonen im Kanton Zürich). Den überwiegenden Teil des Wegs (mehr als
600 m) hätte die Tochter der Beschwerdeführerin zudem auch dann zurückzulegen,
wenn sie dem Schulhaus N zugeteilt würde (vgl. www.google.ch/maps
> Routenplaner sowie www.geoportal.ch > Top Karten > Zürich
[beides auch zum Folgenden]). Das verbleibende erste bzw. letzte (rund 350 m)
lange Teilstück des Wegs wiederum weist hinsichtlich der Gefährlichkeit keine
unzumutbaren Passagen auf. Zwar hat – wie geltend gemacht wird – auf dem
fraglichen Streckenabschnitt eine Strassenquerung ohne Querungshilfe zu
erfolgen; im Wissen um die von dieser Stelle ausgehende Gefahr liess die Beschwerdegegnerin
dort jedoch vor Kurzem eine Markierung mit dem Hinweis "Kind"
anbringen. Auch wird die Hecke an dieser Stelle regelmässig zurückgeschnitten,
um so die Sichtbarkeit der die Strasse querenden Fussgängerinnen und Fussgänger
zu erhöhen.
Generell ist zu bemerken, dass
in Tempo-30-Zonen – wie der vorliegend betrachteten – besonders vorsichtig und
rücksichtsvoll gefahren werden muss (vgl. Art. 22a der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979, SR 741.21) und Fussgängerstreifen grundsätzlich
unzulässig sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom
28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3).
Die Fussgängerinnen und Fussgänger sollen aufgrund des tiefen
Geschwindigkeitsniveaus die Strasse vielmehr da überqueren, wo sie sich am
sichersten fühlen und wo die Sichtverhältnisse am besten sind. Dies kann auch
einem sechseinhalbjährigen Kind wie der Tochter der Beschwerdeführerin
zugemutet werden. Schliesslich können Kinder im Alltag und damit auch auf dem
Schulweg nicht vor sämtlichen Risiken bewahrt werden. Ihnen muss sowohl von den
Eltern als auch von der Schule der Umgang mit minimalen Unwägbarkeiten beigebracht
und zugemutet werden. Insofern kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand
nichts zu ihren Gunsten ableiten, ihre Tochter sei mit ihrem Schulweg – welcher
praktisch ihrem bisherigen Kindergartenweg entspricht – nicht vertraut, weil
sie sie sehr oft mit dem Auto zum Kindergarten gefahren habe.
5.2 Auch
das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe zu den
einzigen beiden Kindern in ihrer Primarklasse, welche sie bereits aus dem
Kindergarten kenne, kein gutes Verhältnis, lässt die umstrittene Schulzuteilung
nicht als unzumutbar erscheinen. Wenn es auch
verständlich ist, dass B lieber in eine Klasse eingeteilt worden wäre, in der
ihr alle Mitschülerinnen und Mitschüler sympathisch sind, lässt sich daraus
vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilung in die 1. Primarklasse
des Schulhauses N ableiten, zumal nicht gesagt ist, dass sie dort mit allen
anderen 23 Kindern gut auskäme. In Anbetracht der Tatsache, dass auf im Schulhaus
M dreieinhalb 1. Klassen parallel geführt werden und die verschiedenen
Klassen den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge viele Projekte gemeinsam
gestalten, ist sodann davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
dort im Schulalltag zu weiteren ihr bereits aus dem Kindergarten bekannten
Kindern – auch solchen, mit denen sie in der Vergangenheit gut auskommen ist –
regelmässige Kontakte pflegen können wird bzw. bereits heute kann.
6.
Nach dem Gesagten erweist
sich die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführerin zu einer 1. Primarklasse
im Schulhaus M jedenfalls nicht als rechtsverletzend und ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.2 Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin
ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden
Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …