|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00435  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Vorsorgliche Schutzmassnahme


Vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid mangels Vorliegen einer Vollmacht.

Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (E. 2.1).

Der beschwerdeführende Vertreter erhob ohne mitgeschickte Vertretungsvollmacht Rekurs. Die Verfügung mit Fristansetzung zu deren Nachreichung ging zwar beim ihm ein, aufgrund eines Kanzleiversehens sei sie indes wohl in den Büroräumlichkeiten verloren gegangen. Mit der Argumentation eines einmaligen Systemversagens in der Kanzlei kann er nicht durchdringen; eine Fristwiederherstellung ist daher abzulehnen (E. 2.2 f.).

Auch ohne Vorliegen einer Vollmacht kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben, was hier aber nicht der Fall ist (E. 2.4).

Abweisung.

 
Stichworte:
BEVOLLMÄCHTIGTER
VERTRETUNG
VERTRETUNGSBEFUGNIS
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
VOLLMACHT
WIEDERHERSTELLUNG DER REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 23 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00435

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 30. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorgliche Schutzmassnahme,


hat sich ergeben:

 

I.  

Mit Verfügung vom 6. April 2018 eröffnete der Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich der A AG, dass es sich bei dem in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03/D-Weg 04 in E um ein potenzielles Schutzobjekt im Sinn von § 203 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) handle, weshalb bauliche Veränderungen daran einzig mit Bewilligung des Vorstehers des Hochbaudepartements möglich seien.

II.  

Hiergegen erhob die A AG mit Eingabe vom 14. Mai 2017 (recte: 2018) Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 29. Juni 2018 mangels Bevollmächtigung auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die A AG mit Schreiben vom 24. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Sache einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2018 wurden die Akten beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, da sie deren Vertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintre­tensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

2.  

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz mangels eingereichter Vertretungsvollmacht zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist.

2.1 Jede Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8). Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00580, E. 1.3). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).

2.2 Im vorliegenden Fall ging der von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs bei der Vorinstanz am 17. Mai 2018 ein. Aus dem Betreff des Rekursschreibens geht klar hervor, dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführerin einreichte (und nicht in eigenem Namen). Dem Rekursschreiben war keine Vertretungsvollmacht beigelegt. Folglich nahm die Vor­instanz mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 Vormerk vom Rekurseingang und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Unbestrittenermassen ging diese Präsidialverfügung am 29. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin ein, womit der Fristenlauf in Gang gesetzt wurde. Da innert Frist bei der Vorinstanz keine Vertretungsvollmacht einging, trat diese androhungsgemäss am 29. Juni 2018 auf den Rekurs nicht ein.

2.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wohl in ihren Büroräumlichkeiten verloren gegangen sei und insofern ein Kanzleiversehen vorliege. Sie habe indes ihre Sorgfaltspflichten umfassend erfüllt, da in ihrer Kanzlei ein System zur Fristenwahrung errichtet sei, welches vorliegend erstmalig einen solchen Fehler zugelassen habe. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zur ordnungsgemässen Organisation einer Kanzlei gehört die Schaffung eines Systems zur Erfassung (und Kontrolle) der laufenden Fristen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1534), weshalb der Sorgfaltsbeweis mit der beschwerdeführerischen Argumentation von vornherein nicht gelingen kann.

Insofern ist das Versäumnis auch nicht – wie vorgebracht – entschuldbar (oder leicht fahrlässig), weshalb trotz Hinweis auf die grosse Härte des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids die Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG abzulehnen ist (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 41 ff.). Schliesslich ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei der Beschwerdeführerin nicht (nochmals) nachhakte. Sie räumte der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vertretungsvollmacht ein, womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan ist.

2.4 Auch wenn – wie vorliegend – keine vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt, kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben (Griffel, § 22 N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin eine Aktiengesellschaft, deren Vertreter über die Hälfte ihrer Inhaberaktion verfügt, indes nicht (mehr) im Verwaltungsrat sitzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verschafft die Aktionärsstellung des Vertreters alleine keine Vertretungsberechtigung, da gemäss Art. 718 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen vertritt. Ohnehin gehen diese unternehmensbezogenen Eigenschaften des Vertreters aus dem Rekursschreiben nicht hervor, weshalb die Vorinstanz davon keine Kenntnisse hatte. Folglich war das Vertretungsverhältnis nicht aus den konkreten Umständen ersichtlich.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …