{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.11.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00437_15-11-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218760&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "99e59a94ad7770fbadf4662b3e312296"}, "Num": [" VB.2018.00437"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00437"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00437"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.15.1  VB.2018.00437"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (\u00dcbernahme der Wohnkosten). Vorliegend steht die Leistung eines im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen ist (E. 1.4.2). Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins \u00fcber den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu \u00fcbernehmen, wenn der hilfesuchenden Person ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.5). Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte einen Mietzins gem\u00e4ss den kommunalen Richtlinien im Unterst\u00fctzungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Ein g\u00e4nzlicher Verzicht auf die \u00dcbernahme des Mietzinses l\u00e4sst sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin k\u00f6nnen nicht f\u00fcr das Verhalten ihrer fr\u00fcheren Wohngemeinde oder das des neuen Vermieters verantwortlich gemacht werden, und sie waren nicht dazu verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Beschwerdef\u00fchrerin aufzunehmen (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte den Mietzins \u2013 mindestens einstweilen \u2013 vollumf\u00e4nglich \u00fcbernehmen m\u00fcssen, da der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig umgezogen waren und ihnen kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 4.2). Der Entscheid, den Beschluss der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuheben bzw. abzu\u00e4ndern und dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin Frist zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien anzusetzen, sich um einen Nachmieter zu bem\u00fchen und die Suchbem\u00fchungen zu dokumentieren, wobei bei ungen\u00fcgenden Suchbem\u00fchungen nur der Betrag gem\u00e4ss den Mietzinsrichtlinien \u00fcbernommen werde, erweist sich als korrekt (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:45", "Checksum": "e2b0e37310b4f9392decb249b39fbf2f"}