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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00437
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten
durch die Sozialbehörde, Gemeindeverwaltung,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Am 23. Oktober 2017 beschloss die Sozialbehörde der
Gemeinde A, B und seine Ehefrau C sowie deren vier Kinder mit
wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Auf eine
Übernahme des Mietzinses der Wohnung der Familie B/C an der D-Strasse in A
verzichtete die Sozialbehörde jedoch. Vielmehr hätten B und C eine günstigere,
den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und die
monatlichen Suchbemühungen auszuweisen. Für den Fall der Auflösung des
momentanen Mietverhältnisses würde eine Notwohnung zur Verfügung gestellt
(Dispositivziffer 3).
II.
B und C erhoben daraufhin mit Eingabe vom
21. November 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragten
sinngemäss, die Sozialbehörde habe für den Mietzins ihrer Wohnung aufzukommen.
Am 21. Juni 2018 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und hob
Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 23. Oktober
2017 auf bzw. änderte diese insofern ab, als B und C bis Ende September 2018
eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien zu suchen
und sich um einen Nachmieter zu bemühen hätten. Die monatlichen Bemühungen
seien der Sozialbehörde vor dem Auszahlungstermin vorzulegen. Bei ungenügenden
Suchbemühungen würde "die Mietübernahme um den Mehrbetrag Ende September
2018 gekürzt". Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss entzog er die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 23. Juli 2018 gelangte die Gemeinde A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats vom 21. Juni 2018 sei aufzuheben, während derjenige vom
23. Oktober 2017 zu bestätigen sei; unter Kostenfolge zulasten des
Bezirksrats. Am 30. Juli 2018 verwies dieser auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung,
ohne einen formellen Antrag zu stellen. B und C reichten keine
Beschwerdeantwort ein und liessen sich auch – genauso wie die Gemeinde A –
zur Eingabe des Bezirksrats vom 30. Juli 2018 nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Gemäss der
Beschwerdeführerin konnten der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin mit
ihren Kindern am 26. März 2018 eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins
von Fr. 1'726.- beziehen und ab 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe
abgelöst werden. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin bestreiten
dies nicht. Aus den Unterlagen geht diesbezüglich hervor, dass der
Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung des Vermieters im
Februar 2018 gerichtlich aus der Wohnung an der D-Strasse ausgewiesen worden
waren, was bedingt, dass zuvor das entsprechende Mietverhältnis aufgelöst
worden war. Die Vorinstanz hatte von diesen nach Abschluss des
Schriftenwechsels des Rekursverfahrens eingetretenen Veränderungen
offensichtlich keine Kenntnis, ansonsten die mit Beschluss vom 21. Juni
2018 angeordnete Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Mietzins der
(früheren) Wohnung an der D-Strasse mindestens bis Ende September 2018
übernehmen zu müssen, nicht zu erklären bzw. sinnlos wäre. Angesichts des
Wohnungswechsels per 26. März 2018 und des Umstands, dass die
Gemeinde F, Kt. G,, von wo her der Beschwerdegegner und die
Beschwerdegegnerin nach Niederglatt gezogen waren, den Mietzins der Wohnung an
der D-Strasse für den Monat September 2017 übernahm, muss sich der
Streitgegenstand auf die Frage beschränken, ob und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin für den Mietzins von Oktober 2017 maximal bis und mit März
2018 aufzukommen hat. Das genaue Datum der Beendigung des Mietverhältnisses
geht aus den Akten nicht hervor. Da sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt stellt, den Mietzins grundsätzlich nicht übernehmen zu müssen,
beträgt der Streitwert somit Fr. 14'760.- (sechs Monate à
Fr. 2'460.-) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Folglich ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3 Aufgrund
des Umzugs des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin ist deren Adresse
im Rubrum zu korrigieren.
1.4
1.4.1
Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von
Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind
Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen
Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In
der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann
zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss
angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,
welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1,
6.4 ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).
1.4.2 Die
Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch macht sie
eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt
ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung
eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die
Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2 Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). In der Gemeinde A beträgt der
maximale Mietzins (inklusive Nebenkosten) für einen 6-Personen-Haushalt Fr. 1'800.-
pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung und den Parkplatz des Beschwerdeführers
und der Beschwerdegegnerin an der D-Strasse überstieg diese Grenze demnach um
Fr. 660.- monatlich.
2.3 Die
Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung
aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –
aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen
lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den
SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,
VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August
2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4 Ist die zuständige
Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation
überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der
Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage
nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.
Weigert sich die betroffene Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine
günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare
günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter
den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und
lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der
für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.04,
26. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Findet die unterstützte Person während der gesetzten
Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin
bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt vieler VGr,
27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).
2.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon
kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur
ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige
Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt,
um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten
nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet
nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht
eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten
verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten
abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens
(vorn E. 2.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht
gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden,
wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der
aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und
zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher
wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen
hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt.
Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss,
eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen
Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht
zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr,
11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,
VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).
2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin begründete ihren Beschluss vom 23. Oktober 2017 damit,
dass der monatliche Mietzins Fr. 660.- über dem gemäss den
Mietzinsrichtlinien zu übernehmenden Betrag liege. Zudem habe die frühere
Wohngemeinde die Familie B/C durch ihr "inaktives Verhalten" zum
Wegzug veranlasst und es unterlassen, "Abklärungen" (in Bezug auf die
maximal zu übernehmenden Mietzinse) bei ihr – der Beschwerdeführerin – zu
tätigen. Beim Kantonalen Sozialamt sei daher ein Verfahren wegen Abschiebung
eingeleitet worden. Schliesslich habe der Vermieter der Wohnung in Niederglatt
sein Recht nicht wahrgenommen, die Solvenz der Familie B/C zu überprüfen,
im Wissen darum, dass diese Sozialhilfe bezogen habe. Der überhöhte Mietzins
stelle eine überaus grosse Belastung des familiären Budgets dar, und die
Bezahlung des Mietzinses mit einem Teil des Grundbedarfs käme einer
Zweckentfremdung desselben gleich und sei unter dem Aspekt des Kindeswohls zu
vermeiden. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 wiederholt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen diese Argumente. Es könne nicht sein, dass
Sozialhilfeempfangende, die einen Wohnortswechsel vornähmen, ein überteuertes
Mietobjekt mieten würden, dessen Mietzins sogar denjenigen der zu teuren
ehemaligen Wohnung übersteige.
3.2 Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Verzicht auf Übernahme
des Mietzinses zwar eine schriftliche Auflage mit entsprechender
Kürzungsandrohung vorausgegangen sei. Aus den Akten sei jedoch nicht
ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin
geweigert hätten, in eine tatsächlich verfügbare und zumutbare preiswertere
Wohnung zu ziehen. Nichtsdestotrotz hätten der Beschwerdegegner und die
Beschwerdegegnerin trotz Aufforderungen der Sozialbehörde keine Suchbemühungen
getätigt und Termine nicht wahrgenommen. Der Wohnungsmarkt der Gemeinde A
und Umgebung verfüge über zumutbare 4 ½-Zimmer-Wohnungen, die einen monatlichen Mietzins von
Fr. 1'800.- nicht übersteigen würden. Zudem lägen keine Umstände vor,
welche die Übernahme von höheren Wohnkosten rechtfertigen würden. Somit sei es
dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin zumutbar, bis Ende September
2018 einen Nachmieter zu finden und eine günstigere, den Mietzinsrichtlinien
entsprechende Wohnung zu beziehen. In der Zwischenzeit hätten sie ihre
Suchbemühungen gegenüber der Sozialbehörde zu dokumentieren. Bei ungenügenden
Suchbemühungen bis Ende September 2018 könne die Sozialbehörde den Mietzins im
Unterstützungsbudget maximal auf den in den Mietzinsrichtlinien festgelegten
Betrag "kürzen".
4.
4.1 Gestützt auf die in E. 2 wiedergegebenen
Grundsätze hätte die Beschwerdeführerin in jedem Fall einen Mietzins in der
Höhe von Fr. 1'800.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der
Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die
Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen,
namentlich aber auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten
Gründen. Einerseits können der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin
nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des Vermieters der
Wohnung an der D-Strasse verantwortlich gemacht werden. Das bisherige
Sozialhilfeorgan sollte gemäss den SKOS-Richtlinien bei einem Wegzug aus der
Gemeinde zwar abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde
akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche
Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie
für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss
(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien
Kap. B.3). Ob es sich tatsächlich um eine Abschiebung handelte, hat das
Kantonale Sozialamt zu entscheiden; vorliegend ist darauf nicht näher
einzugehen. Ebenso wenig waren der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der
Beschwerdeführerin aufzunehmen. Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.3)
übernimmt das bisher zuständige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug in der Regel
die Miete für den ersten Monat. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützte
Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort
abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche
Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus,
dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen
Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnortswechsel erfolgt. Der Beschwerdegegner
und die Beschwerdegegnerin mussten sich demnach vor der Unterzeichnung des
Mietvertrags nicht an die Beschwerdeführerin wenden (VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00333, E. 4.2).
4.2 Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdeführerin den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse zu
Beginn des Unterstützungsverhältnisses des Beschwerdegegners und der
Beschwerdegegnerin – mindestens einstweilen – vollumfänglich hätte
übernehmen müssen. Nach dem Gesagten wäre dies nur dann nicht der Fall gewesen,
wenn der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin freiwillig umgezogen wären
und ihnen ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre (vorn
E. 2.5). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Einerseits wären
der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin wohl aus ihrer Wohnung in F,
Kt. G, ausgewiesen worden. Der Umzug erfolgte somit nicht aus freien
Stücken. Andererseits lässt sich allein aus dem Umstand, dass sie aufgrund
ihrer Erfahrungen in ihrer früheren Wohngemeinde wenigstens hätten vermuten
müssen, dass die Wohnung in Niederglatt die dort geltenden Mietzinsrichtlinien
übersteigt und sie dieselbe dennoch mieteten, noch nicht auf ein treuwidriges
Verhalten schliessen. Zu beachten ist vielmehr, dass sich die Suche nach einer
neuen bzw. günstigeren Wohnung auch nach Ansicht der Sozialkommission der
Gemeinde F, Kt. G, aufgrund der Einträge im Betreibungsregister
"nicht ganz einfach" war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der
Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin angesichts der drohenden Ausweisung
die Gelegenheit ergriffen und einen Mietvertrag für eine Wohnung
unterzeichneten, deren Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der
Beschwerdeführerin liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihnen nur dann
vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien
liegen würde oder wenn ihr die Sozialbehörden gangbare Alternativen aufgezeigt
hätten (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Beides ist aber
nicht der Fall. Demgemäss wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen,
einstweilen die vollen Wohnkosten von Fr. 2'460.- pro Monat im Budget zu
berücksichtigen.
4.3 Schliesslich
stellt sich die Frage, bis wann die Beschwerdeführerin den Mietzins hätte
bezahlen müssen. Entgegen der Vorinstanz ging dem Verzicht der
Beschwerdeführerin auf Übernahme des Mietzinses keine schriftliche Auflage mit
entsprechender Kürzungsandrohung voraus – jedenfalls nicht seitens der
Beschwerdeführerin. Vielmehr beschloss diese von Beginn des
Unterstützungsverhältnisses an, den Mietzins nicht zu übernehmen. Es ist denn
auch unklar, welchem Dokument die Vorinstanz die angebliche Auflage entnahm.
Umso mehr aber erweist sich ihr Entscheid korrekt, Dispositivziffer 3 des
Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben bzw.
abzuändern und den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
bis Ende September 2018 eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen
Mietzinsrichtlinien zu suchen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die
Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der
Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde. Dies entspricht dem in
E. 2.4 beschriebenen Vorgehen. Die Dauer der eingeräumten Frist ist
vorliegend bereits deshalb nicht zu prüfen, weil der Beschwerdegegner und die
Beschwerdegegnerin Ende März 2018 erneut umzogen (vorn E. 1.2). Bis dahin
wäre die Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Mietzinses gerechtfertigt
gewesen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Auszug des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin nicht mehr für den
Mietzins der Wohnung an der D-Strasse aufkommen muss bzw. musste.
4.4 Im
Ergebnis ist der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2018 somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …