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Geschäftsnummer: VB.2018.00437  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe (Übernahme der Wohnkosten). Vorliegend steht die Leistung eines im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde zu bejahen ist (E. 1.4.2). Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn der hilfesuchenden Person ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hätte einen Mietzins gemäss den kommunalen Richtlinien im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den angeführten Gründen. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin können nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des neuen Vermieters verantwortlich gemacht werden, und sie waren nicht dazu verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hätte den Mietzins – mindestens einstweilen – vollumfänglich übernehmen müssen, da der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht freiwillig umgezogen waren und ihnen kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (E. 4.2). Der Entscheid, den Beschluss der Beschwerdeführerin aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien anzusetzen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde, erweist sich als korrekt (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
AUFLAGE
BESCHWERDELEGITIMATION
KÜRZUNGSANDROHUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MIETKOSTEN
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SUCHBEMÜHUNGEN
UMZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 24 SHV
§ 21 Abs. II VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00437

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Gemeinde A,

       vertreten durch die Sozialbehörde, Gemeindeverwaltung,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 23. Oktober 2017 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A, B und seine Ehefrau C sowie deren vier Kinder mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen (Dispositivziffer 1). Auf eine Übernahme des Mietzinses der Wohnung der Familie B/C an der D-Strasse in A verzichtete die Sozialbehörde jedoch. Vielmehr hätten B und C eine günstigere, den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und die monatlichen Suchbemühungen auszuweisen. Für den Fall der Auflösung des momentanen Mietverhältnisses würde eine Notwohnung zur Verfügung gestellt (Dispositivziffer 3).

II.  

B und C erhoben daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2017 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragten sinngemäss, die Sozialbehörde habe für den Mietzins ihrer Wohnung aufzukommen. Am 21. Juni 2018 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und hob Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 23. Oktober 2017 auf bzw. änderte diese insofern ab, als B und C bis Ende September 2018 eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien zu suchen und sich um einen Nachmieter zu bemühen hätten. Die monatlichen Bemühungen seien der Sozialbehörde vor dem Auszahlungstermin vorzulegen. Bei ungenügenden Suchbemühungen würde "die Mietübernahme um den Mehrbetrag Ende September 2018 gekürzt". Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 23. Juli 2018 gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 21. Juni 2018 sei aufzuheben, während derjenige vom 23. Oktober 2017 zu bestätigen sei; unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats. Am 30. Juli 2018 verwies dieser auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. B und C reichten keine Beschwerdeantwort ein und liessen sich auch – genauso wie die Gemeinde A – zur Eingabe des Bezirksrats vom 30. Juli 2018 nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss der Beschwerdeführerin konnten der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin mit ihren Kindern am 26. März 2018 eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'726.- beziehen und ab 1. Juni 2018 von der Sozialhilfe abgelöst werden. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin bestreiten dies nicht. Aus den Unterlagen geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin auf Veranlassung des Vermieters im Februar 2018 gerichtlich aus der Wohnung an der D-Strasse ausgewiesen worden waren, was bedingt, dass zuvor das entsprechende Mietverhältnis aufgelöst worden war. Die Vorinstanz hatte von diesen nach Abschluss des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens eingetretenen Veränderungen offensichtlich keine Kenntnis, ansonsten die mit Beschluss vom 21. Juni 2018 angeordnete Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den Mietzins der (früheren) Wohnung an der D-Strasse mindestens bis Ende September 2018 übernehmen zu müssen, nicht zu erklären bzw. sinnlos wäre. Angesichts des Wohnungswechsels per 26. März 2018 und des Umstands, dass die Gemeinde F, Kt. G,, von wo her der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nach Niederglatt gezogen waren, den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse für den Monat September 2017 übernahm, muss sich der Streitgegenstand auf die Frage beschränken, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für den Mietzins von Oktober 2017 maximal bis und mit März 2018 aufzukommen hat. Das genaue Datum der Beendigung des Mietverhältnisses geht aus den Akten nicht hervor. Da sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, den Mietzins grundsätzlich nicht übernehmen zu müssen, beträgt der Streitwert somit Fr. 14'760.- (sechs Monate à Fr. 2'460.-) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Folglich ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Aufgrund des Umzugs des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin ist deren Adresse im Rubrum zu korrigieren.

1.4  

1.4.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1).

1.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Vorliegend steht jedoch die Leistung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). In der Gemeinde A beträgt der maximale Mietzins (inklusive Nebenkosten) für einen 6-Personen-Haushalt Fr. 1'800.- pro Monat. Der Mietzins für die Wohnung und den Parkplatz des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin an der D-Strasse überstieg diese Grenze demnach um Fr. 660.- monatlich.

2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4 Ist die zuständige Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich die betroffene Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.04, 26. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt vieler VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).

2.5 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.4) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Beschluss vom 23. Oktober 2017 damit, dass der monatliche Mietzins Fr. 660.- über dem gemäss den Mietzinsrichtlinien zu übernehmenden Betrag liege. Zudem habe die frühere Wohngemeinde die Familie B/C durch ihr "inaktives Verhalten" zum Wegzug veranlasst und es unterlassen, "Abklärungen" (in Bezug auf die maximal zu übernehmenden Mietzinse) bei ihr – der Beschwerdeführerin – zu tätigen. Beim Kantonalen Sozialamt sei daher ein Verfahren wegen Abschiebung eingeleitet worden. Schliesslich habe der Vermieter der Wohnung in Niederglatt sein Recht nicht wahrgenommen, die Solvenz der Familie B/C zu überprüfen, im Wissen darum, dass diese Sozialhilfe bezogen habe. Der überhöhte Mietzins stelle eine überaus grosse Belastung des familiären Budgets dar, und die Bezahlung des Mietzinses mit einem Teil des Grundbedarfs käme einer Zweckentfremdung desselben gleich und sei unter dem Aspekt des Kindeswohls zu vermeiden. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen diese Argumente. Es könne nicht sein, dass Sozialhilfeempfangende, die einen Wohnortswechsel vornähmen, ein überteuertes Mietobjekt mieten würden, dessen Mietzins sogar denjenigen der zu teuren ehemaligen Wohnung übersteige.

3.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass dem Verzicht auf Übernahme des Mietzinses zwar eine schriftliche Auflage mit entsprechender Kürzungsandrohung vorausgegangen sei. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin geweigert hätten, in eine tatsächlich verfügbare und zumutbare preiswertere Wohnung zu ziehen. Nichtsdestotrotz hätten der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderungen der Sozialbehörde keine Suchbemühungen getätigt und Termine nicht wahrgenommen. Der Wohnungsmarkt der Gemeinde A und Umgebung verfüge über zumutbare 4 ½-Zimmer-Wohnungen, die einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'800.- nicht übersteigen würden. Zudem lägen keine Umstände vor, welche die Übernahme von höheren Wohnkosten rechtfertigen würden. Somit sei es dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin zumutbar, bis Ende September 2018 einen Nachmieter zu finden und eine günstigere, den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu beziehen. In der Zwischenzeit hätten sie ihre Suchbemühungen gegenüber der Sozialbehörde zu dokumentieren. Bei ungenügenden Suchbemühungen bis Ende September 2018 könne die Sozialbehörde den Mietzins im Unterstützungsbudget maximal auf den in den Mietzinsrichtlinien festgelegten Betrag "kürzen".

4.  

4.1 Gestützt auf die in E. 2 wiedergegebenen Grundsätze hätte die Beschwerdeführerin in jedem Fall einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'800.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Übernahme des Mietzinses lässt sich unter keinem Titel rechtfertigen, namentlich aber auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen. Einerseits können der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin nicht für das Verhalten ihrer früheren Wohngemeinde oder das des Vermieters der Wohnung an der D-Strasse verantwortlich gemacht werden. Das bisherige Sozialhilfeorgan sollte gemäss den SKOS-Richtlinien bei einem Wegzug aus der Gemeinde zwar abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Ob es sich tatsächlich um eine Abschiebung handelte, hat das Kantonale Sozialamt zu entscheiden; vorliegend ist darauf nicht näher einzugehen. Ebenso wenig waren der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kap. B.3) übernimmt das bisher zuständige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug in der Regel die Miete für den ersten Monat. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützte Person genügend Zeit hat, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnorts­wechsel erfolgt. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin mussten sich demnach vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwerdeführerin wenden (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2).

4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin – mindestens einstweilen – vollumfänglich hätte übernehmen müssen. Nach dem Gesagten wäre dies nur dann nicht der Fall gewesen, wenn der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin freiwillig umgezogen wären und ihnen ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre (vorn E. 2.5). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Einerseits wären der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin wohl aus ihrer Wohnung in F, Kt. G, ausgewiesen worden. Der Umzug erfolgte somit nicht aus freien Stücken. Andererseits lässt sich allein aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer Erfahrungen in ihrer früheren Wohngemeinde wenigstens hätten vermuten müssen, dass die Wohnung in Niederglatt die dort geltenden Mietzinsrichtlinien übersteigt und sie dieselbe dennoch mieteten, noch nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Zu beachten ist vielmehr, dass sich die Suche nach einer neuen bzw. günstigeren Wohnung auch nach Ansicht der Sozialkommission der Gemeinde F, Kt. G, aufgrund der Einträge im Betreibungsregister "nicht ganz einfach" war. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin angesichts der drohenden Ausweisung die Gelegenheit ergriffen und einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichneten, deren Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihnen nur dann vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien liegen würde oder wenn ihr die Sozialbehörden gangbare Alternativen aufgezeigt hätten (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Beides ist aber nicht der Fall. Demgemäss wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen Wohnkosten von Fr. 2'460.- pro Monat im Budget zu berücksichtigen.

4.3 Schliesslich stellt sich die Frage, bis wann die Beschwerdeführerin den Mietzins hätte bezahlen müssen. Entgegen der Vorinstanz ging dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf Übernahme des Mietzinses keine schriftliche Auflage mit entsprechender Kürzungsandrohung voraus – jedenfalls nicht seitens der Beschwerdeführerin. Vielmehr beschloss diese von Beginn des Unterstützungsverhältnisses an, den Mietzins nicht zu übernehmen. Es ist denn auch unklar, welchem Dokument die Vorinstanz die angebliche Auflage entnahm. Umso mehr aber erweist sich ihr Entscheid korrekt, Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben bzw. abzuändern und den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis Ende September 2018 eine günstigere Wohnung im Rahmen der kommunalen Mietzinsrichtlinien zu suchen, sich um einen Nachmieter zu bemühen und die Suchbemühungen zu dokumentieren, wobei bei ungenügenden Suchbemühungen nur der Betrag gemäss den Mietzinsrichtlinien übernommen werde. Dies entspricht dem in E. 2.4 beschriebenen Vorgehen. Die Dauer der eingeräumten Frist ist vorliegend bereits deshalb nicht zu prüfen, weil der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin Ende März 2018 erneut umzogen (vorn E. 1.2). Bis dahin wäre die Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Mietzinses gerechtfertigt gewesen. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin nicht mehr für den Mietzins der Wohnung an der D-Strasse aufkommen muss bzw. musste.

4.4 Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2018 somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …