|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00438  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit]

Der seit 2009 sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG (E. 1).

Aufgrund der Umstände, u. a. wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden mittelgradigen bis schweren depressiven Störungen, erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorwerfbar. Mit Blick auf die im Heimatland Pakistan herrschenden Verhältnisse erweist sich der Widerruf insgesamt als unverhältnismässig (E. 2.2).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNVERSCHULDET
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I Ziff. c AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00438

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Oktober 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans, heiratete im Jahr 2002 im Heimatland die 1956 geborene Schweizerin D. Nachdem er im gleichen Jahr in die Schweiz eingereist war, erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden.

Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2010 belegte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung mit 90 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 700.- Busse. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn daraufhin mit Verfügung vom 19. November 2010 und stellte ihm für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht.

Seit September 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen. Nachdem der Sozialhilfebezug bis Januar 2015 auf über Fr. 150'000.- angestiegen war, verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. September 2015 erneut und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat belegte A mit Strafbefehl vom 10. Mai 2017 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben mit 30 Tagessätzen bedingter Geldstrafe zu je Fr. 30.- und Fr. 300.- Busse.

Bis Juli 2017 stieg der Sozialhilfebezug von A auf Fr. 292'395.50 an. Daraufhin wiederrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 17. Juli 2017 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. Oktober 2017.

II.  

Die Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juni 2018 insofern gut, als sie das Migrationsamt anwies, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) von A vorläufige Aufnahme zu beantragen; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.  

A führte am 25. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem liess er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. August 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migra­tionsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Rechtsvertreterin von A reichte dem Gericht am 29. August 2018 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 5. April 2018 betrug der Sozialhilfebezug insgesamt Fr. 313'588.-. Es ist sodann unwahrscheinlich, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird lösen können. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Das scheint auch der Beschwerdeführer nicht infrage zu stellen.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu widerrufen, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnis­mässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). Massgebend ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5 mit Hinweisen).

2.2 Den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben verschiedenen körperlichen Beschwerden, darunter einer Infektion mit Hepatitis C, an einer durch Erlebnisse im Heimatland ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die mit einer rezidivierenden mittelgradig bis schweren depressiven Störung einhergeht. Er war zudem suchtmittelabhängig und befindet sich seit längerem in einem Substitutionsprogramm mit Methadon; gemäss ärztlicher Einschätzung ist der Betäubungsmittelkonsum "als dysfunktionaler Bewältigungsversuch der psychischen Erkrankung zu bewerten". Seit dem Jahr 2010 ist er praktisch permanent auf medizinische Hilfe angewiesen; verschiedene Arbeitsintegrationsmassnahmen sind gescheitert, wobei dies gemäss den jeweiligen Berichten nicht am Willen des Beschwerdeführers, sondern an dessen gesundheitlichem Zustand gelegen habe. Angesichts dieser Umstände ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermag in der vorliegenden Konstellation auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zugesprochen wurde, nichts zu ändern, zumal dies unter anderem auch damit begründet wurde, dass die psychische Erkrankung ihren Ursprung bereits im Heimatland hat. Damit erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als vorwerfbar.

Gemäss medizinischem Consulting des SEM vom 12. Dezember 2017 ist das dem Beschwerdeführer für die Behandlung der Hepatitis C verschriebene Präparat "…" in Pakistan derzeit nicht regulär verfügbar und nur mit einer Spezialbewilligung erhältlich. Es lässt sich auch nicht substituieren, weil ein darin enthaltener Wirkstoff in Pakistan nicht erhältlich ist. Ob eine Behandlung der Hepatitis C im Heimatort des Beschwerdeführers möglich ist, konnte das SEM nicht abschliessend beantworten. Es verweist sowohl diesbezüglich als auch mit Blick auf die Behandlung einer psychischen Erkrankung auf Einrichtungen im drei Autofahrstunden entfernt gelegenen E oder 20 Autofahrstunden entfernt gelegenen F. Schliesslich ist eine Substitutionsbehandlung mit Methadon in Pakistan nicht erhältlich; es kann einzig ein Drogenentzug in einer spezialisierten Klinik durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner psychischen Verfassung kaum in der Lage, sich im Heimatland selber um eine genügende medizinische Versorgung zu kümmern, für die er eine erhebliche Distanz reisen müsste. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung sind auch die Verwandten nicht bereit, ihm dabei die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Es kommt hinzu, dass er das derzeit erfolgreiche Methadonprogramm zwingend abbrechen müsste, weil ein solches in Pakistan nicht angeboten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einfach auf ein Drogenentzugsprogramm verwiesen werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der Zustand des Beschwerdeführers erst durch die Aufnahme ins Methadonprogramm stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser Behandlung gemäss ärztlicher Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hätte.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als unverhältnismässig. Inwieweit die erst im vorliegenden Verfahren bekannt gewordene Krebserkrankung des Beschwerdeführers dessen Gesundheitssituation noch zu verschlechtern vermag, kann bei diesem Ausgang offenbleiben.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I im Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Rekursentscheid sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren unter Anrechnung auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.2 Weil dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind und die ihm zugesprochene Parteientschädigung den Aufwand der Rechtsvertreterin vollumfänglich deckt, ist das Armenrechtsgesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.  

Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl. BGr, 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der Sicherheits­direktion vom 26. Juni 2018 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. Juni 2018 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren unter Anrechnung auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …