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Geschäftsnummer: VB.2018.00439  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Alimentenbevorschussung/Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Im Bereich der Sozialhilfe geht die Rechtsprechung davon aus, dass Gemeinden in diesem Bereich grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen sind. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde kann verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.2). Dass sich die im vorliegenden Fall spezielle Situation eines sich nachträglich als lückenhaft erweisenden Scheidungsurteils trotz der Pflichten der Zivilrichter in Kinderbelangen erneut und in einer gewissen Vielzahl von Fällen ergibt, erscheint nicht wahrscheinlich. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz lassen sich, soweit ersichtlich, auch nicht auf andere, weitere Fälle übertragen. Der strittige Entscheid erscheint deshalb als Einzelfall, weshalb keine präjudizielle Wirkung vorliegt. Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei einem Streitwert von Fr. 4'925.25 nicht wesentlich in ihren Finanz- oder Vermögensinteressen beeinträchtigt ist und daher auch unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.3). Gutheissung URB. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
FINANZINTERESSE
GEMEINDELEGITIMATION
PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00439

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

 

vertreten durch Beschwerdegegnerin 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Seit dem 1. Oktober 2016 bevorschusste die Stadt A die Unterhaltsbeiträge für C, geb. 2010, im Umfang von Fr. 395.15 (indexiert). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 stellte die Sozialbehörde der Stadt A die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für C rückwirkend ab dem 16. Februar 2017 ein. Ihren Entscheid vom 16. August 2018 betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C widerrief sie und forderte von B, der Mutter von C, gestützt auf § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) die unrechtmässig bevorschussten Alimente in der Höhe von Fr. 2'554.35 zurück.

II.  

A. Dagegen erhoben B und C Rekurs beim Bezirksrat A. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusätzlich beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Stadt A über das von ihnen gestellte Wiedererwägungsgesuch. Der Bezirksrat sistierte daraufhin mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 das Verfahren.

B. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 lehnte die Sozialbehörde der Stadt A das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2017 ab. Dagegen rekurrierten B und C am 19. März 2018 ebenfalls beim Bezirksrat A. Dieser vereinigte mit Beschluss vom 21. März 2018 die beiden Verfahren, hiess mit Beschluss vom 19. Juni 2018 die Rekurse gut und hob die Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 5. Dezember 2017 sowie vom 13. Februar 2018 auf. Der Bezirksrat verpflichtete die Stadt A, die Unterhaltsbeiträge für C ab 16. Februar 2017 auf der Basis des Urteils des Bezirksgerichts A vom 19. Dezember 2017 zu bevorschussen. B und C wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und die Sozialbehörde A verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D, eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'776.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.  

Dagegen erhob die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, am 24. Juli 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats A vom 19. Juni 2018 und die Bestätigung der rückwirkenden Einstellung der Unterhaltsbeiträge für C per 16. Februar 2017. Weiter sei der Widerruf des Entscheides des Sekretariats Sozialbehörde vom 16. August 2017 betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für C zu bestätigen. Die Rückforderung der unrechtmässig bevorschussten Alimente in der Höhe von Fr. 2'554.35 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Der Bezirksrat A verwies am 7. August 2018 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 14. September 2018 beantragten B und C die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Zudem stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Stadt A replizierte am 24. September 2018. Mit Stempelverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde B und C die Frist für eine freigestellte Duplik bis zum 5. November 2018 verlängert. Sie duplizierten am 5. November 2018.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegen eine Rückzahlung von bevorschussten Alimenten im Umfang von Fr. 2'554.35 (Zeitspanne 16. Februar 2017 bis 31. August 2017) sowie nachträglich zu bevorschussende Alimente in der Höhe von Fr. 2'370.90 (Zeitspanne September 2017 bis und mit Februar 2018). Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).

2.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Für den Bereich der Sozialhilfe (einem der Alimentenbevorschussung verwandten Rechtsgebiet) nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, dass Gemeinden in diesem Bereich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen sind und sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können sollen (BGE 140 V 328 E. 6.5). Dies solle jedoch nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ausnahmslos zu bejahen sei. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder, wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.6).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beschwerdelegitimation sei gegeben, da vorliegend die präjudizielle Wirkung zu bejahen sei, da die vom Bezirksrat angenommene analoge Anwendung der Überbrückungshilfe gemäss § 24 KJHG auf diesen Fall gegen den klaren Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 3 KJHG sowie § 38 und 39 AlimV sprechen würde. Zudem entspräche die Rückwirkung der Alimentenbevorschussung nicht den Vorgaben in § 23 Abs. 1 KJHG und §§ 5, 34 und 36 AlimV. Die Anordnung im Beschluss des Bezirksrats vom 11. Juni 2018 entfalte weiter präjudizielle Wirkung in unzähligen Fällen zukünftiger Alimentenhilfe mit nicht unerheblichen Wirkungen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz wandte die Bestimmungen der Überbrückungshilfe nicht analog an, sondern führte die Überbrückungshilfe lediglich als Beispiel dafür an, dass das Kinder- und Jugendhilfegesetz selbst auch rückwirkende Leistungen vorsehe.

Soweit die Rückwirkung der Alimentenbevorschussung nach Ansicht der Beschwerdeführerin den Vorgaben von § 23 Abs. 1 KJHG und §§ 5, 34 und 36 AlimV widersprechen soll und die Anordnungen daher präjudizielle Wirkung entfalten würden, ist zu beachten, dass vorliegend eine ganz besondere Konstellation vorlag. Die Beschwerdegegner verfügten lange Zeit über einen vollstreckbaren Rechtstitel, gestützt auf welchen die Alimente bevorschusst wurden. Aufgrund dessen, dass der Vater des Beschwerdegegners nach E zog und dieser Fall in Bezug auf den Unterhalt des Beschwerdegegners im Scheidungsurteil nicht geregelt war, entstand eine unklare Situation, welche einer Erläute­rung resp. einer Abänderung des Scheidungsurteils bedurfte. Mit Ergänzung des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2017 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Beschwerdegegners auch für den Fall geregelt, dass dieser in E wohne, und zwar rückwirkend ab 16. Februar 2017. Gemäss Art. 133 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 regelt das Gericht bei einer Scheidung insbesondere den Unterhaltsbeitrag an die Kinder von Amtes wegen und beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Das Gericht hat dabei anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Dass sich die vorgenannte spezielle Situation, eines sich nachträglich als lückenhaft erweisenden Scheidungsurteils, trotz der ge­nannten Pflichten der Zivilrichter erneut und in einer gewissen Vielzahl von Fällen ergibt, erscheint doch eher unwahrscheinlich. Die rechtlichen Erwägungen der Vor­instanz lassen sich, insbesondere auch in Bezug auf die Rückwirkung, soweit ersichtlich nicht auf andere, weitere Fälle übertragen. Demgemäss erscheint der vorliegende Entscheid als Einzelfall, welcher über den aktuellen Fall hinaus keine Vielzahl weiterer Fälle oder andere Gemeinden betreffen könnte. Eine präjudizielle Wirkung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher zu verneinen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine präjudizielle Wirkung darin erkennt, dass Alimente ohne vollstreckbaren Rechtstitel bevorschusst werden könnten, ist ihr nicht zu folgen. Zwar haben Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KJHG den Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Als Rechtstitel gelten unter anderem vollstreckbare gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und Eltern (§ 6 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 AlimV). Die Beschwerdeführerin selber aber bestätigte noch mit Entscheid vom 16. August 2017 die Fortführung der Alimentenbevorschussung im bisherigen Umfang von Fr. 395.15 ab Oktober 2017, obwohl bereits damals Abklärungen zum Aufenthalt des Vaters des Beschwerdegegners 2 liefen. Erst mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 stellte die Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung rückwirkend per 16. Februar 2017 ein, bevor am 19. Dezember 2017 das Urteil des Bezirksgerichts A erging, worin die Unterhaltsbeiträge des Vaters des Beschwerdegegners 2 ab dem Zeitpunkt, in welchem dieser definitive Aufenthalt im Ausland (und nicht nur in der Türkei) habe, auf Fr. 400.- monatlich festgesetzt wurden, dies rückwirkend per 16. Februar 2017. Demnach bestand mindestens retrospektiv immer ein vollstreckbarer Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung.

Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei einem Streitwert von Fr. 4'925.25 nicht wesentlich in ihren Finanz- oder Verwaltungsvermögensinteressen beeinträchtigt ist und daher auch unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. Nach dem Gesagten ist sie vorliegend nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführerin ist sie zu verweigern, weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist jedoch zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist dem Vertreter der Beschwerdegegner direkt und in Anrechnung auf sein Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. E. 3.3) zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

3.2 Da den Beschwerdegegnern keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

3.3  

3.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegner ergibt sich aufgrund der Akten. Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegner selber nicht Beschwerde erhoben haben (Plüss, § 16 N. 44).

3.3.3 Im Bereich der Sozialhilfe geht die Rechtsprechung (welche auch auf Alimentenbevorschussungen angewendet wird, vgl. VGr, 16. Oktober 2015, VB.2015.00445, E. 4.1) zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Die Angelegenheit wies in materieller Hinsicht aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Vergleich zu anderen sozialhilferechtlichen Streitigkeiten eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdegegner durch die Einstellung der Alimentenbevorschussung durchaus schwer betroffen. Das Gesuch der Beschwerdegegner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen und den Beschwerdegegnern in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]) wird einem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Demzufolge erscheint der von Rechtsanwalt D geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten als angemessen. Hinzuzuzählen ist der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand erwähnte, aber nicht spezifizierte Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und die Besprechung mit der Beschwerdeführerin 1 (Plüss, § 16 N. 90), was mit 35 Minuten abzugelten ist. Er ergibt sich somit ein Stundenaufwand von 6 Stunden (Fr. 1'320.-); hinzu kommen die Barauslagen (Fr. 27.30), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 103.70), total Fr. 1'451.-. Daran ist die von der Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von Fr. 800.- anzurechnen (vorn E. 3.1), weshalb Rechtsanwalt D mit Fr. 651.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Die Beschwerdegegner sind darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Das Gesuch der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 800.- mit Fr. 651.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …