{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00439_2018-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218823&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4b3fbad1bea2e72d299aac99144f447"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00439"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2018  VB.2018.00439"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2018  VB.2018.00439"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2018  VB.2018.00439"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Alimentenbevorschussung/Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Im Bereich der Sozialhilfe geht die Rechtsprechung davon aus, dass Gemeinden in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen sind. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde kann verneint werden, wenn die pr\u00e4judizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.2). Dass sich die im vorliegenden Fall spezielle Situation eines sich nachtr\u00e4glich als l\u00fcckenhaft erweisenden Scheidungsurteils trotz der Pflichten der Zivilrichter in Kinderbelangen erneut und in einer gewissen Vielzahl von F\u00e4llen ergibt, erscheint nicht wahrscheinlich. Die rechtlichen Erw\u00e4gungen der Vorinstanz lassen sich, soweit ersichtlich, auch nicht auf andere, weitere F\u00e4lle \u00fcbertragen. Der strittige Entscheid erscheint deshalb als Einzelfall, weshalb keine pr\u00e4judizielle Wirkung vorliegt. Hinzu kommt, dass die Gemeinde bei einem Streitwert von Fr. 4'925.25 nicht wesentlich in ihren Finanz- oder Verm\u00f6gensinteressen beeintr\u00e4chtigt ist und daher auch unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (E. 2.3). Gutheissung URB. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:44", "Checksum": "61e0aa72a8bcb498e62d3ef5b506b095"}