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Geschäftsnummer: VB.2018.00440  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Abweisung eines Nachzugsgesuchs nach jahrelanger Rückkehr in das Heimatland.

[Der Beschwerdeführer lebte kurz mit seinem eingetragenen Schweizer Partner in der Schweiz zusammen, kehrte dann aber für fast ein Jahrzehnt in sein Heimatland Mazedonien zurück, um dort eigenen Angaben zufolge seine kranken Eltern zu betreuen sowie deren Haus und Tiere zu versorgen. Danach nahm er eigenmächtig bei seinem Schweizer Partner Wohnsitz und ersuchte um Familiennachzug.]

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Abmeldung ins Ausland seine frühere Aufenthaltsbewilligung verloren und die Nachzugsfrist zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner versäumt (E. 2 f.).

Ein nachträglicher Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn ein früherer Nachzug, z.B. wegen Betreuungsaufgaben im Heimatland und fehlenden Betreuungsalternativen, nicht möglich war (E. 4.1.2).

Frühere Integrationsleistungen in der Schweiz können hierbei mitberücksichtigt werden, bildet die Sicherstellung einer raschen Integration doch eine wesentliche ratio legis der Nachzugsbestimmungen. Jedoch ist bei langjährigem Auslandaufenthalt davon auszugehen, dass sich die Beziehung zur Schweiz abgeschwächt haben und können wichtige familiäre Gründe nicht allein deshalb bejaht werden, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat (E. 4.1.3).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass Betreuungsalternativen für die Eltern existierten, soweit diese überhaupt auf Betreuung angewiesen waren. Da die früheren Integrationsleistungen des Beschwerdeführers für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug bilden und der Beschwerdeführer mit seinem eigenmächtigen Zuzug in der Schweiz keine Fakten schaffen kann, ist sein Nachzugsgesuch abzuweisen (E. 4.2).

Verweigerung einer Härtefallbewilligung (E. 4.3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLANDAUFENTHALT
BETREUUNGSBEDÜRFNIS
BETREUUNGSBEDÜRFTIG
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
BETREUUNGSSITUATION
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
GROSSELTERN
HOMOSEXUALITÄT
HOMOSEXUELL
HOMOSEXUELLENEHE
INTEGRATIONSPROBLEME
NACHZUG
NACHZUGSFRIST
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
WIEDERZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III lit. a AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 52 AuG
Art. 61 Abs. I lit. a AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 31 VZAE
Art. 49 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00440

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. September 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene mazedonische Staatsangehörige A heiratete am 19. Oktober 2001 die im Kanton E niedergelassene Landsfrau C. Hierauf reiste er am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt am 27. Mai 2002 eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons E zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden und A stattdessen eine Beziehung zum 1965 geborenen Schweizer Bürger D eingegangen war, verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons E am 27. Juni 2004 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

In der Folge liess sich A von seiner mazedonischen Ehefrau scheiden und ersuchte erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Schweizer Lebenspartner. Am 26. Februar 2005 meldete er sich in seine mazedonische Heimat ab. Als letzte angerufene Instanz wies das Verwaltungsgericht am 24. August 2005 (VB.2005.00245) die gegen die Bewilligungsverweigerung erhobene Beschwerde ab.

Am 16. Dezember 2005 liessen A und D ihre Partnerschaft im damaligen kantonalen Register eintragen, worauf Erstgenanntem am 16. Mai 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt wurde. Am 23. Februar 2007 wurde die Partnerschaft nach Bundesrecht eingetragen.

Per 31. Dezember 2008 meldete sich A erneut nach Mazedonien ab und pflegte in den Folgejahren eine Fernbeziehung zu seinem in der Schweiz verbliebenen eingetragenen Partner.

Nachdem A im Frühling 2016 (Angaben in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift) bzw. am 10. März 2017 (Angabe im Nachzugsgesuch) erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am 16. März 2017 um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner. Das Migrationsamt verweigerte am 10. November 2017 die Bewilligungserteilung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 22. September 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Juli 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er darum, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das Verwaltungsgericht in Aussicht, nach Akteneingang über die allfällige Erhebung eines Kostenvorschusses und den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu entscheiden. Zugleich wies es das Migrationsamt an, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich ein Zwischenentscheid über den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Kautionierung.

2.  

Die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Abmeldung ins Ausland per 31. Dezember 2008 erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit sowie mangels eines mindestens fünfjährigen unterbrechungsfreien und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz liegen auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht vor (vgl. hierzu auch Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 34 AuG N. 7).

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AuG hat der ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).

3.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Nachzug innert der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG zu erfolgen. Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Sollte das fristauslösende Verhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 bestanden haben, beginnt die Frist nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG mit letztgenanntem Datum zu laufen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen Partnern (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Diese Nachzugsfristen verstossen nicht gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK, da es den Mitgliedstaaten gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt ist, innerstaatliche Regeln für den Familiennachzug aufzustellen (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.1 f.; BGr, 2. März 2012, 2C_752/2011, E. 4.2).

3.3 Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner haben sich bereits vor Inkrafttreten des AuG als eingetragene Partner registrieren lassen, womit die fünfjährige Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann und am 31. Dezember 2012 abgelaufen war. Das am 16. März 2017 gestellte Nachzugsgesuch erweist sich deshalb als verspätet. Die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, sind aber im Sinn nachfolgender Erwägungen zumindest bei der Abwägung der wichtigen familiären Gründe zu berücksichtigen (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2; VGr, 26. Juni 2018, VB.2018.00037, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig]; a. M. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00235, E. 5.2.3 f.).

4.  

4.1  

4.1.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden.

4.1.2 Ein nachträglicher Familiennachzug kommt insbesondere in Betracht, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Partner Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

4.1.3 Mitzuberücksichtigen ist auch, ob der nachzuziehende Partner bereits Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits E. 2 vorstehend) und selbst eine Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2 AuG). Folglich können wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3; vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende 2008 mangels vorhandener Betreuungsalternativen gezwungenermassen zu seinen erkrankten Eltern in Mazedonien zurückgekehrt zu sein, um diese zu pflegen und sich um deren Haus und deren (Klein-)Tiere zu kümmern. Aufgrund seiner bereits erbrachten Integrationsleistungen bestehe zudem kein öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Familiennachzugs. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung der Ereignisse gab auch der eingetragene Lebenspartner des Beschwerdeführers bereits in einer Stellungnahme vom 6. September 2009 der Sicherheitsdirektion bekannt, dass dieser nach Mazedonien zurückgekehrt sei, um sich um seine kranken Eltern und deren Haus zu kümmern. Gemäss einer weiteren E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008 soll der Beschwerdeführer sich bereits zuvor zur Pflege seiner Eltern in Mazedonien aufgehalten haben, da seine beiden Schwestern aufgrund von Berufstätigkeit und Schwangerschaft keine Betreuungsmöglichkeit gehabt hätten.

4.2.2 Aus zwei in deutscher Übersetzung eingereichten ärztlichen Bestätigungen des behandelnden Arztes vom 26. April 2017 ergibt sich, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers an hohem bzw. erhöhtem Blutdruck leiden und sich deshalb in regelmässiger Therapie befinden. Die Mutter steht zusätzlich wegen Cholecystitis Chronica Calculosa (Gallenblasenentzündung mit Steinbildung) und Discopathia V. Lumbalis (Degeneration der Lumbalvene) in vorläufiger therapeutischer Behandlung. Gemäss Beschwerdeschrift soll sie auch an einer Degeneration der Lendenwirbelscheibe leiden, eine entsprechende Krankheit wird ihr aber in der ärztlichen Bestätigung vom 26. April 2017 nicht attestiert. Hingegen musste der Vater zeitweilig wegen Spondylose der Lumbalhüfte (krankhafte Veränderung an den Wirbelkörpern und Bandscheiben im Lenden[wirbel]bereich) behandelt werden. Der gegenwärtige Gesundheitszustand beider Eltern wird als stabil bezeichnet. Weitere medizinische Unterlagen wurden ohne deutsche Übersetzung eingereicht.

4.2.3 Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen erschliesst sich nicht, ab wann die gesundheitliche Situation der Eltern deren Pflegebedürftigkeit ausgelöst haben soll. So fehlen in den ärztlichen Bestätigungen vom 26. April 2017 nähere Angaben zum Krankheitsverlauf und der konkreten Pflegebedürftigkeit. Jedoch werden der Vater bereits seit 2001 und die Mutter seit 2007 in der Praxis als Patienten geführt. Aus einer E-Mail des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers vom 9. April 2006 erhellt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt an hohem Blutdruck litt und notfallmässig ins Spital eingewiesen werden musste. Gemäss der bereits erwähnten E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008 sollen die Eltern des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt Betreuung nötig gehabt haben. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern gerade Ende 2008 derart akzentuiert haben sollte, dass deshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers erforderlich geworden wäre. Vielmehr befanden sich diese bereits einige Zeit zuvor wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung, ohne deshalb auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Offenbar bestanden damit Betreuungsalternativen.

4.2.4 Ohnehin erschliesst sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht, dass überhaupt je eine über regelmässige Therapiesitzungen hinausgehende Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bestanden hatte. Ebenso wenig ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, weshalb die Eltern auf die Versorgung der von ihnen gehaltenen Kleintiere (Hühner etc.) durch den Beschwerdeführer angewiesen gewesen wären.

4.2.5 Der Beschwerdeführer reiste überdies auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien häufig und oftmals für mehrere Wochen ins Ausland oder zu seinem eingetragenen Partner in der Schweiz. Sodann wirkte er eigenen Angaben zufolge auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien an diversen lokalen und internationalen Ausstellungen mit. Hieraus lässt sich schliessen, dass seine Eltern entweder keiner permanenten Pflege bedurften oder diese (zumindest vorübergehend) durch andere Familienangehörige (insbesondere die Schwestern des Beschwerdeführers) oder sonstige Betreuungspersonen sichergestellt werden konnte.

4.2.6 Die Angaben, wonach die Schwestern des Beschwerdeführers durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern bzw. berufliche Zwänge zunächst an einer Betreuung der Eltern gehindert worden seien, bleiben vage. So gibt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder Auskunft darüber, wie alt die Kinder seiner Schwestern sind, noch wird deren Berufstätigkeit näher dargelegt. Unbestrittenermassen haben die Schwestern inzwischen die Betreuung der Eltern übernommen und waren bereits in der Vergangenheit Willens und in der Lage, zeitweise die Betreuung der Eltern zu übernehmen. Sodann erstaunt es, dass der Beschwerdeführer seine Eltern nach seiner Rückkehr nach Mazedonien hauptsächlich betreut haben will, diese seine Homosexualität aber gemäss den Angaben seines eingetragenen Partners und seiner früheren Rechtsvertreterin nicht akzeptiert und seine Zwangsverheiratung geplant haben sollen, weshalb er im April 2006 "aus Sicherheitsgründen" fluchtartig das elterliche Haus verlassen haben soll (vgl. hierzu u. a. die im April 2006 ausgetauschte E-Mail-Korrespondenz). Gerade aufgrund dieses konfliktbelasteten Verhältnisses zu den Eltern erscheint eine Hauptbetreuung durch den Beschwerdeführer unwahrscheinlich und liegt eine Betreuung der Eltern durch deren Töchter naheliegender.

4.2.7 Widersprüchlich und unklar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, zu welchem Zeitpunkt er zu seinem eingetragenen Partner in die Schweiz zurückgekehrt ist und die Betreuung der Eltern durch die Schwestern besorgt worden sein soll. Gemäss den Angaben in der Rekurs- und in der Beschwerdeschrift kehrte er bereits im Frühjahr 2016 in die Schweiz zurück, während er in seinem Nachzugsgesuch vom 16. März 2017 noch angab, erst am 10. März 2017 von Mazedonien zugezogen zu sein (vgl. auch die Angaben in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2017). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Frühjahr 2016 zurückgekehrt sein, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er mit seinem Nachzugsgesuch ein Jahr zuwartete. Jedenfalls nähren seine unterschiedlichen Angaben weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

4.2.8 Aus all diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis 2017 mangels vorhandener Betreuungsalternativen die Betreuung seiner Eltern übernehmen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Mazedonien alternative Betreuungsmöglichkeiten bestanden und zumindest zeitweise auch wahrgenommen wurden, soweit die Eltern überhaupt auf eine Betreuung angewiesen waren. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in all den Jahren jemals ernsthaft um eine Betreuungsalternative bemüht hat. Es ist deshalb von einer jahrelang freiwillig gewählten Trennung der eingetragenen Partner auszugehen, die einem nachträglichen Familiennachzug entgegensteht.

4.2.9 Wie bereits dargelegt wurde, können wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil der betroffene Ausländer sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat. Entsprechend kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer sich während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz integriert hat. Seit seiner erneuten Einreise am 10. März 2017 musste der Beschwerdeführer überdies jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt ist praxisgemäss nur sehr beschränkt integrierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. BGr, 9. November 2010, 2C_411/2010, E. 4.3; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.7), zumal der Beschwerdeführer mit seinem eigenmächtigen Zuzug in die Schweiz nicht ein "fait accompli" für seinen weiteren Aufenthalt zu schaffen vermag (vgl. BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).

4.2.10 Auch wenn das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers allenfalls etwas geringer ausfällt, als bei einem hier noch nie ansässigen Ausländer, sind gleichwohl keine hinreichend wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich. So ist davon auszugehen, dass die jahrelange Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers seine Bezüge zur Schweiz geschwächt und seine hiesige Integration unterbrochen haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Sodann dient die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs auch dem legitimen öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie einer Verbesserung der hiesigen Arbeitsmarktstruktur. Ein Familiennachzug nach jahrelanger freiwilliger Trennung ist daher zu verweigern, wenn nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 und 4.1; vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2; BGE 137 I 284 E. 2.1). Die mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität in Mazedonien hat den Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, seine homosexuelle Beziehung während vieler Jahre von seinem Heimatland aus weiterzupflegen. Aufgrund der jahrelang freiwillig gelebten Trennung erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner zumutbar, ihre Beziehung wieder über die Distanz und durch wechselseitige Besuche zu pflegen und überwiegt das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Die Verweigerung des Familiennachzugs verletzt damit auch nicht das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben, zumal das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug eine zulässige Konkretisierung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Interessensabwägung darstellt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

4.3 Auch die Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE durch die Vorinstanz erscheint nicht rechtsverletzend. So ist weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ersichtlich. Der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug Rechnung getragen. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Mazedonien zuzumuten, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner eigenmächtigen Einreise in die Schweiz auch wieder gelebt hatte.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …