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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00440
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
I.
Der 1981 geborene mazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 19. Oktober 2001 die im Kanton E niedergelassene Landsfrau C.
Hierauf reiste er am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt am 27. Mai
2002 eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons E zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Nachdem die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden und A stattdessen eine
Beziehung zum 1965 geborenen Schweizer Bürger D eingegangen war, verweigerte
die Fremdenpolizei des Kantons E am 27. Juni 2004 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
In der Folge liess sich A von seiner mazedonischen
Ehefrau scheiden und ersuchte erfolglos um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Schweizer Lebenspartner. Am 26. Februar
2005 meldete er sich in seine mazedonische Heimat ab. Als letzte angerufene
Instanz wies das Verwaltungsgericht am 24. August 2005 (VB.2005.00245) die
gegen die Bewilligungsverweigerung erhobene Beschwerde ab.
Am 16. Dezember 2005 liessen A und D ihre
Partnerschaft im damaligen kantonalen Register eintragen, worauf Erstgenanntem
am 16. Mai 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem
eingetragenen Partner erteilt wurde. Am 23. Februar 2007 wurde die
Partnerschaft nach Bundesrecht eingetragen.
Per 31. Dezember 2008 meldete sich A erneut nach
Mazedonien ab und pflegte in den Folgejahren eine Fernbeziehung zu seinem in
der Schweiz verbliebenen eingetragenen Partner.
Nachdem A im Frühling 2016 (Angaben in der Rekurs- und der
Beschwerdeschrift) bzw. am 10. März 2017 (Angabe im Nachzugsgesuch) erneut
in die Schweiz eingereist war, ersuchte er am 16. März 2017 um die
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem
eingetragenen Partner. Das Migrationsamt verweigerte am 10. November 2017
die Bewilligungserteilung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar
2018.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2018 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum
22. September 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Familiennachzug
gutzuheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er
darum, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können.
Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das
Verwaltungsgericht in Aussicht, nach Akteneingang über die allfällige Erhebung
eines Kostenvorschusses und den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers
zu entscheiden. Zugleich wies es das Migrationsamt an, bis zum Entscheid über
den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers Vollziehungsvorkehrungen zu
unterlassen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Mit dem
vorliegenden Endentscheid erübrigen sich ein Zwischenentscheid über den
prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen Kautionierung.
2.
Die frühere Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist
aufgrund seiner Abmeldung ins Ausland per 31. Dezember 2008 erloschen (Art. 61
Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit sowie mangels eines mindestens
fünfjährigen unterbrechungsfreien und ordnungsgemässen Aufenthalts in der
Schweiz liegen auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte)
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht vor (vgl. hierzu auch
Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 34 AuG N. 7).
3.
3.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AuG hat der
ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.
zusammenwohnen will. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens:
Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).
3.2 Sofern
keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Nachzug innert der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AuG zu erfolgen. Die Frist beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3
lit. a AuG für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern mit
deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Sollte
das fristauslösende Verhältnis bereits vor dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar
2008 bestanden haben, beginnt die Frist nach der übergangsrechtlichen
Bestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG mit letztgenanntem Datum zu
laufen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis
gelten diese Fristen auch für den Nachzug von Ehegatten oder eingetragenen
Partnern (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Diese Nachzugsfristen verstossen nicht gegen
Art. 8 Abs. 1 EMRK, da es den Mitgliedstaaten gestützt auf
Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt ist, innerstaatliche Regeln für den
Familiennachzug aufzustellen (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr, 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.1 f.; BGr, 2. März 2012, 2C_752/2011, E. 4.2).
3.3 Der
Beschwerdeführer und sein Lebenspartner haben sich bereits vor Inkrafttreten
des AuG als eingetragene Partner registrieren lassen, womit die fünfjährige
Nachzugsfrist am 1. Januar 2008 zu laufen begann und am 31. Dezember
2012 abgelaufen war. Das am 16. März 2017 gestellte Nachzugsgesuch erweist
sich deshalb als verspätet. Die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in
der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern, sind aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen zumindest bei der Abwägung der wichtigen familiären Gründe zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2;
VGr, 26. Juni 2018, VB.2018.00037, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig];
a. M. VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00235, E. 5.2.3 f.).
4.
4.1
4.1.1
Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Die Bewilligung
des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert
werden.
4.1.2
Ein nachträglicher Familiennachzug kommt insbesondere in Betracht, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Partner Betreuungsaufgaben
gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter
Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur
Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
4.1.3
Mitzuberücksichtigen ist auch, ob der nachzuziehende Partner bereits
Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht
mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu
vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur
ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten
Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von
Art. 47 Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier
bereits einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer
Person ohne Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu
berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen
Auslandaufenthalt abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als
zweijähriger Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu bereits E. 2
vorstehend) und selbst eine Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier
Jahre dauernden Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte
(Art. 61 Abs. 2 AuG). Folglich können wichtige familiäre Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden,
weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der
Schweiz integriert hat (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3;
vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ende 2008 mangels vorhandener
Betreuungsalternativen gezwungenermassen zu seinen erkrankten Eltern in
Mazedonien zurückgekehrt zu sein, um diese zu pflegen und sich um deren Haus
und deren (Klein-)Tiere zu kümmern. Aufgrund seiner bereits erbrachten
Integrationsleistungen bestehe zudem kein öffentliches Interesse an der
Verweigerung eines Familiennachzugs. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung
der Ereignisse gab auch der eingetragene Lebenspartner des Beschwerdeführers
bereits in einer Stellungnahme vom 6. September 2009 der
Sicherheitsdirektion bekannt, dass dieser nach Mazedonien zurückgekehrt sei, um
sich um seine kranken Eltern und deren Haus zu kümmern. Gemäss einer weiteren
E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008 soll der
Beschwerdeführer sich bereits zuvor zur Pflege seiner Eltern in Mazedonien aufgehalten
haben, da seine beiden Schwestern aufgrund von Berufstätigkeit und
Schwangerschaft keine Betreuungsmöglichkeit gehabt hätten.
4.2.2
Aus zwei in deutscher Übersetzung eingereichten ärztlichen Bestätigungen
des behandelnden Arztes vom 26. April 2017 ergibt sich, dass sowohl die
Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers an hohem bzw. erhöhtem
Blutdruck leiden und sich deshalb in regelmässiger Therapie befinden. Die
Mutter steht zusätzlich wegen Cholecystitis Chronica Calculosa
(Gallenblasenentzündung mit Steinbildung) und Discopathia V. Lumbalis
(Degeneration der Lumbalvene) in vorläufiger therapeutischer Behandlung. Gemäss
Beschwerdeschrift soll sie auch an einer Degeneration der Lendenwirbelscheibe
leiden, eine entsprechende Krankheit wird ihr aber in der ärztlichen
Bestätigung vom 26. April 2017 nicht attestiert. Hingegen musste der Vater
zeitweilig wegen Spondylose der Lumbalhüfte (krankhafte Veränderung an den
Wirbelkörpern und Bandscheiben im Lenden[wirbel]bereich) behandelt werden. Der
gegenwärtige Gesundheitszustand beider Eltern wird als stabil bezeichnet.
Weitere medizinische Unterlagen wurden ohne deutsche Übersetzung eingereicht.
4.2.3
Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen erschliesst sich nicht, ab
wann die gesundheitliche Situation der Eltern deren Pflegebedürftigkeit
ausgelöst haben soll. So fehlen in den ärztlichen Bestätigungen vom 26. April
2017 nähere Angaben zum Krankheitsverlauf und der konkreten
Pflegebedürftigkeit. Jedoch werden der Vater bereits seit 2001 und die Mutter
seit 2007 in der Praxis als Patienten geführt. Aus einer E-Mail des
eingetragenen Partners des Beschwerdeführers vom 9. April 2006 erhellt
sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt an hohem
Blutdruck litt und notfallmässig ins Spital eingewiesen werden musste. Gemäss
der bereits erwähnten E-Mail des eingetragenen Partners vom 28. Mai 2008
sollen die Eltern des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt Betreuung
nötig gehabt haben. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Betreuungsbedürftigkeit
der Eltern gerade Ende 2008 derart akzentuiert haben sollte, dass deshalb die
Rückkehr des Beschwerdeführers erforderlich geworden wäre. Vielmehr befanden
sich diese bereits einige Zeit zuvor wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in ärztlicher
Behandlung, ohne deshalb auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen zu
sein. Offenbar bestanden damit Betreuungsalternativen.
4.2.4
Ohnehin erschliesst sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen
nicht, dass überhaupt je eine über regelmässige Therapiesitzungen hinausgehende
Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bestanden hatte. Ebenso wenig
ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, weshalb die Eltern auf die
Versorgung der von ihnen gehaltenen Kleintiere (Hühner etc.) durch den
Beschwerdeführer angewiesen gewesen wären.
4.2.5
Der Beschwerdeführer reiste überdies auch nach seiner Rückkehr nach
Mazedonien häufig und oftmals für mehrere Wochen ins Ausland oder zu seinem
eingetragenen Partner in der Schweiz. Sodann wirkte er eigenen Angaben zufolge
auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien an diversen lokalen und
internationalen Ausstellungen mit. Hieraus lässt sich schliessen, dass seine
Eltern entweder keiner permanenten Pflege bedurften oder diese (zumindest
vorübergehend) durch andere Familienangehörige (insbesondere die Schwestern des
Beschwerdeführers) oder sonstige Betreuungspersonen sichergestellt werden
konnte.
4.2.6
Die Angaben, wonach die Schwestern des Beschwerdeführers durch
Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern bzw. berufliche Zwänge zunächst an
einer Betreuung der Eltern gehindert worden seien, bleiben vage. So gibt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder Auskunft darüber, wie alt die
Kinder seiner Schwestern sind, noch wird deren Berufstätigkeit näher dargelegt.
Unbestrittenermassen haben die Schwestern inzwischen die Betreuung der Eltern
übernommen und waren bereits in der Vergangenheit Willens und in der Lage,
zeitweise die Betreuung der Eltern zu übernehmen. Sodann erstaunt es, dass der
Beschwerdeführer seine Eltern nach seiner Rückkehr nach Mazedonien
hauptsächlich betreut haben will, diese seine Homosexualität aber gemäss den
Angaben seines eingetragenen Partners und seiner früheren Rechtsvertreterin
nicht akzeptiert und seine Zwangsverheiratung geplant haben sollen, weshalb er
im April 2006 "aus Sicherheitsgründen" fluchtartig das elterliche
Haus verlassen haben soll (vgl. hierzu u. a. die im April 2006 ausgetauschte
E-Mail-Korrespondenz). Gerade aufgrund dieses konfliktbelasteten Verhältnisses
zu den Eltern erscheint eine Hauptbetreuung durch den Beschwerdeführer
unwahrscheinlich und liegt eine Betreuung der Eltern durch deren Töchter
naheliegender.
4.2.7
Widersprüchlich und unklar sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, zu
welchem Zeitpunkt er zu seinem eingetragenen Partner in die Schweiz
zurückgekehrt ist und die Betreuung der Eltern durch die Schwestern besorgt
worden sein soll. Gemäss den Angaben in der Rekurs- und in der
Beschwerdeschrift kehrte er bereits im Frühjahr 2016 in die Schweiz zurück,
während er in seinem Nachzugsgesuch vom 16. März 2017 noch angab, erst am
10. März 2017 von Mazedonien zugezogen zu sein (vgl. auch die Angaben in
einer Stellungnahme vom 28. Juni 2017). Sollte der Beschwerdeführer
tatsächlich bereits im Frühjahr 2016 zurückgekehrt sein, erscheint nicht
nachvollziehbar, weshalb er mit seinem Nachzugsgesuch ein Jahr zuwartete.
Jedenfalls nähren seine unterschiedlichen Angaben weitere Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Angaben.
4.2.8
Aus all diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer bis 2017 mangels vorhandener Betreuungsalternativen die
Betreuung seiner Eltern übernehmen musste. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
in Mazedonien alternative Betreuungsmöglichkeiten bestanden und zumindest
zeitweise auch wahrgenommen wurden, soweit die Eltern überhaupt auf eine
Betreuung angewiesen waren. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer sich in all den Jahren jemals ernsthaft um eine
Betreuungsalternative bemüht hat. Es ist deshalb von einer jahrelang freiwillig
gewählten Trennung der eingetragenen Partner auszugehen, die einem
nachträglichen Familiennachzug entgegensteht.
4.2.9
Wie bereits dargelegt wurde, können wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden, weil der
betroffene Ausländer sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der
Schweiz integriert hat. Entsprechend kann offenbleiben, inwieweit der
Beschwerdeführer sich während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz
integriert hat. Seit seiner erneuten Einreise am 10. März 2017 musste der
Beschwerdeführer überdies jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen. Einem derart
prekären Aufenthalt ist praxisgemäss nur sehr beschränkt integrierende Wirkung
zuzuerkennen (vgl. BGr, 9. November 2010, 2C_411/2010, E. 4.3; VGr,
31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.7), zumal der Beschwerdeführer
mit seinem eigenmächtigen Zuzug in die Schweiz nicht ein "fait
accompli" für seinen weiteren Aufenthalt zu schaffen vermag (vgl. BGr,
21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2).
4.2.10
Auch wenn das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers allenfalls etwas geringer ausfällt, als bei einem hier noch
nie ansässigen Ausländer, sind gleichwohl keine hinreichend wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich. So ist davon
auszugehen, dass die jahrelange Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers seine
Bezüge zur Schweiz geschwächt und seine hiesige Integration unterbrochen haben
(vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Sodann dient die zeitliche
Beschränkung des Familiennachzugs auch dem legitimen öffentlichen Interesse an
einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie einer Verbesserung der hiesigen
Arbeitsmarktstruktur. Ein Familiennachzug nach jahrelanger freiwilliger
Trennung ist daher zu verweigern, wenn nicht wichtige familiäre Gründe etwas
anderes nahelegen (vgl. BGr, 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 2;
BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 und 4.1; vgl. auch BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.2; BGE 137 I 284 E. 2.1). Die mangelnde
gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität in Mazedonien hat den
Beschwerdeführer bislang nicht daran gehindert, seine homosexuelle Beziehung
während vieler Jahre von seinem Heimatland aus weiterzupflegen. Aufgrund der
jahrelang freiwillig gelebten Trennung erscheint es dem Beschwerdeführer und seinem
eingetragenen Partner zumutbar, ihre Beziehung wieder über die Distanz und
durch wechselseitige Besuche zu pflegen und überwiegt das Interesse an einer
restriktiven Einwanderungspolitik. Die Verweigerung des Familiennachzugs
verletzt damit auch nicht das konventions- und verfassungsmässige Recht auf
Familienleben, zumal das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug eine zulässige Konkretisierung der in Art. 8
Abs. 2 EMRK vorgesehenen Interessensabwägung darstellt (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1).
4.3 Auch die
Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE durch die Vorinstanz
erscheint nicht rechtsverletzend. So ist weder ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse für den weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers ersichtlich. Der persönlichen und familiären Situation
des Beschwerdeführers wurde bereits bei der Beurteilung der wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug Rechnung getragen. Dem
Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Mazedonien zuzumuten, wo er aufgewachsen
ist und bis zu seiner eigenmächtigen Einreise in die Schweiz auch wieder gelebt
hatte.
Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten
Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …